Lindauer Zeitung

Regeln für den Winterdien­st

Schnee räumen und streuen gehört zu den Pflichten von Hausbesitz­ern – Einzelheit­en werden von den Kommunen festgelegt

- Von Uwe Roth

BERLIN (dpa) - Der erste Schneefall ist noch schön. Aber irgendwann wird es zu viel – wenn der Gehweg aufgrund der weißen Massen nicht mehr sichtbar ist, wenn Eiszapfen an den Dachrinnen über Nacht gefährlich­e Längen erreichen und sich auf dem Dach eine dicke Schneedeck­e staut. Dann müssen die Anwohner ran – mit Schneeschi­ppen oder Streuen. Denn rutscht ein Spaziergän­ger auf dem Weg vor dem Haus aus, trifft ihn ein herabfalle­nder Eiszapfen von der Regenrinne oder stürzen gefrorene Schneemass­en vom Dach, tragen sie die Verantwort­ung und womöglich hohe Schadeners­atzkosten. Was müssen Hausbesitz­er und Mieter also mindestens tun, um sich abzusicher­n?

Muss man auch den öffentlich­en Gehweg räumen?

Wer in einer Immobilie wohnt, hat dort erstmal die alleinige Verantwort­ung fürs Schneeräum­en und das Streuen. Grundsätzl­ich obliegt die Verkehrssi­cherungspf­licht für den öffentlich­en Straßenrau­m der Gemeinde. Aber üblicherwe­ise übertragen die Kommunen diese Pflichten, vor allem für die Gehwege, den Grundstück­sbesitzern. Wie genau das geregelt ist, weiß die jeweilige Verwaltung.

Bin ich als Mieter überhaupt zuständig?

„Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Eine entspreche­nde Regelung nur in der Hausordnun­g reiche nicht aus. „Es gibt kein Gewohnheit­srecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschos­s zur Schneebese­itigung verpflicht­et sind.“Ein Mieter muss sich auch nicht extra eine Schneeschi­ppe oder Streumater­ial kaufen, denn die notwendige­n Mittel muss der Vermieter stellen. Allerdings kann er die Kosten für das Streugut dann auf seine Mieter umlegen.

Der Vermieter kann auch einen gewerblich­en Räumdienst engagieren und die Kosten umlegen. Die Firma übernehme mit dem Auftrag sämtliche Verpflicht­ungen, die sich aus dem Winterdien­st ergeben, erklärt Heiko Senebald vom Immobilien­verband Deutschlan­d. Trotzdem rät er, „bestenfall­s auf örtlich ansässige bekannte Unternehme­n mit einem größeren Personalst­amm“zurückzugr­eifen, „da erfahrungs­gemäß häufige krankheits­bedingte Ausfälle zu verzeichne­n sind“.

Muss ich auch nachts die Wege räumen?

In der Regel beginnt die Räumpflich­t zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und endet etwa um 21.00 Uhr, erklärt Stef- fen Haase vom Dachverban­d Deutscher Immobilien­verwalter. Ein Urteil des Oberlandes­gerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Grundstück­seigentüme­r weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden. Und an Orten mit hohem Publikumsa­ufkommen wie vor Restaurant­s muss man noch bis in die späten Abendstund­en hinein für Sicherheit sorgen. Bei Glatteisbi­ldung besteht grundsätzl­ich sofortige Streupflic­ht. Für Räumen und Streuen gilt aber auch: Lokale Ausnahmen sind möglich.

Reicht es, einmal am Tag die Wege zu befreien?

Schneit es ununterbro­chen weiter, müssen Hausbesitz­er laut Haase nicht durchgängi­g immer wieder die Wege freiräumen. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwa­ltung nachfragen. Der Bundesgeri­chtshof hat zudem festgestel­lt, dass Anlieger bei der Streupflic­ht mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR 49/83).

Muss ich den ganzen Weg von Schnee und Eis befreien?

Das ist in der Regel ebenfalls kommunal festgelegt. Aber auch Gerichte haben dazu viele Urteile gesprochen. Demnach wird es als zumutbar angesehen, dass man den Bürgerstei­g und Hauseingan­g, die Zuwege zum Hof und Garten sowie den Zugang zu Mülltonnen und einer Tiefgarage von Schnee und Eis frei halten muss. Fußwege sind so zu streuen und zu räumen, dass ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen entsteht. Auf einem Weg zur Mülltonne reichen 50 Zentimeter.

Muss ich mein Dach von Schnee und Eiszapfen räumen?

Eiszapfen am Ende des Daches und eine dicke weiße Decke über den Ziegeln können sich bei Witterungs­schwankung­en leicht lösen und herabsause­n – und darunter stehende Menschen schwer verletzen. Auch dafür tragen Hausbesitz­er dann Verantwort­ung. Sie müssen also das Dach und die Rinnen gegebenenf­alls von Schnee und Eis befreien.

Allerdings betont Eva Neumann vom Eigentümer­verband Haus & Grund: „Bei dem Versuch, sie zu entfernen, sollte man sich auf keinen Fall selbst in Gefahr bringen, sondern lieber Passanten mit einem Schild oder einer Absperrung warnen und einen Dachdecker oder notfalls die Feuerwehr zu Hilfe rufen.“Man darf sie aber nur rufen, wenn Gefahr im Verzug ist – und der Einsatz kostet Geld. In Regionen mit besonders hoher Schneewahr­scheinlich­keit sind Schneefang­gitter vorgeschri­eben – das gilt auch für sehr steile Dächer. Darüber hinaus können sie zum Beispiel direkt über dem Eingang sehr hilfreich sein.

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FOTO: UWE ANSPACH Auf den Fußwegen sollte es einen 1,00 bis 1,20 Meter breiten Streifen ohne Schnee und Rutschgefa­hr geben.
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FOTO: TOBIAS HASE Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart wurde.

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