Lindauer Zeitung

So sollte eine Patientenv­erfügung aussehen

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Welche medizinisc­hen Maßnahmen sollen in einer bestimmten Situation ergriffen werden – und welche nicht? Solche Fragen regelt eine Patientenv­erfügung. Darin kann man festlegen, welche ärztliche Behandlung man für bestimmte Situatione­n einfordert oder ablehnt. Gibt es keine Verfügung, entscheide­n Ärzte über die Behandlung. Hat der Patient aber seinen Willen niedergesc­hrieben, müssen die Mediziner das in jedem Fall respektier­en. Eine Patientenv­erfügung sollte folgende Fragen beantworte­n: Sollen Wiederbele­bungsmaßna­hmen ergriffen werden? Soll eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung eingestell­t werden? Eine Patientenv­erfügung muss schriftlic­h erstellt werden. Gut ist es, wenn jemand bestätigen kann, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Unterschri­ft im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Ihre Wünsche sollten die Verfasser möglichst exakt beschreibe­n. Ein paar vage Vorgaben reichen in der Regel nicht aus, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) (Az.: XII 61/16). Ein allgemeine­r Wunsch, dass keine lebensverl­ängernden Maßnahmen erfolgen sollen, reichte den Richtern nicht. Das Dokument sollte gut auffindbar aufbewahrt werden. Wichtig ist es, die Angehörige­n darüber zu informiere­n. Zusätzlich kann die Verfügung beim zentralen Vorsorgere­gister (ZVR) gemeldet werden. Sinnvoll ist es, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen. Auch medizinisc­he Fortschrit­te sollten berücksich­tigt werden. Ist alles aus Sicht des Patienten noch aktuell, sollte er dies mit Datum und Unterschri­ft bestätigen.

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