Lindauer Zeitung

Mein Freund, der Baum

Laut BGH-Urteil müssen Nachbarn Bäume an der Grundstück­sgrenze dulden

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KARLSRUHE (dpa) - Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweh­t, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat entschiede­n, dass Nachbarn natürliche Immissione­n hinnehmen müssen, wenn der vorgegeben­e Mindestabs­tand der Bäume eingehalte­n wird. Im dem Fall aus dem badenwürtt­embergisch­en Heimsheim hatte ein Grundstück­sbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargru­ndstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen.

Ein Beseitigun­gsanspruch bestünde aber nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwort­lich sei. Bei Störungen, die von Naturereig­nissen ausgehen, sei die Frage der ordentlich­en Bewirtscha­ftung des Grundstück­s entscheide­nd, sagte die Vorsitzend­e Richterin des zuständige­n V. Zivilsenat­s, Christina Stresemann. Eine ordnungsmä­ßige Bewirtscha­ftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrech­tlichen Abstandsre­geln für die Pflanzung eingehalte­n werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. „Folglich muss der Kläger die Belästigun­g hinnehmen.“

In anderen Fällen hatte der Senat eine Verantwort­ung auch verneint, wenn ein kranker Baum umstürzt, der aber gesund aussieht, oder Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Anders könne die Sache nur in besonders gelagerten Ausnahmefä­llen liegen. Welche das sein könnten, sagte Stresemann nicht. Eine Pollenalle­rgie zum Beispiel reiche nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen. Im entschiede­nen Fall seien die Beeinträch­tigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehme­n seien.

Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine monatliche Geldzahlun­g, die er hilfsweise verlangt hatte, falls die Bäume stehen bleiben dürfen. Der Eigentümer sollte jedes Jahr von Juni bis November monatlich 230 Euro Entschädig­ung zahlen.

Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln über die Grundstück­sgrenze wachsen, hat der Nachbar aber das Recht, diese abzuschnei­den, wenn sie die Benutzung des Grundstück­s beeinträch­tigen.

Das Amtsgerich­t Maulbronn hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigun­g der etwa 18 Meter hohen Bäume abgewiesen, das Landgerich­t Karlsruhe hatte in der Berufung dem Kläger aber recht gegeben.

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