Welche Rechte Autokäufer haben
Wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, müssen Betroffene zügig reklamieren
Ob Kleinwagen, Kombi oder Caravan: Wer einen fabrikneuen oder gebrauchten Wagen kauft, will kein Montagsauto bekommen. Die Enttäuschung ist entsprechend groß, wenn das Fahrzeug Mängel hat. Dann müssen Autokäufer zügig reklamieren. Geht es um die Beseitigung der Fehler, sollten sie darauf achten, bei wem sie die Nachbesserungen einfordern. „Zunächst sollte man sich direkt an den Verkäufer wenden, denn gegenüber ihm bestehen auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung“, erklärt Katharina Lucà vom ADAC. Führe dies nicht zum Ziel, sei auch die Minderung des Kaufpreises oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Was umfasst die gesetzliche Gewährleistung?
Die gesetzliche Sachmängelhaftung, auch unter dem Begriff Gewährleistung bekannt, beträgt bei einem neuen Auto zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Welche Rechte sich für den Käufer daraus ergeben können, hängt auch davon ab, wie schwerwiegend ein Mangel ist. „Eine Faustformel ist, dass ein Mangel erheblich ist, wenn die Beseitigungskosten mindestens fünf Prozent des Kaufpreises betragen“, sagt VerkehrsrechtFachanwalt Tobias Goldkamp. „Als erheblich haben Gerichte aber auch eingestuft, wenn ein falsches Baujahr oder ein deutlich niedrigerer Kilometerstand angegeben waren.“
Ein defektes Autoradio hingegen sei vor Gericht nicht als erheblicher Mangel bewertet worden. Zwar müsse ein Mangel wie ein defektes Autoradio natürlich auch vom Verkäufer beseitigt werden, jedoch reiche dieser Fehler nicht aus, damit der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten könne.
Wann tritt der Schaden nach dem Kauf auf?
„Nicht ganz unwichtig ist auch, wann ein Mangel auftritt“, sagt Goldkamp. Oft zeige sich ein Mangel erst einige Zeit nach dem Kauf. Passiere dies innerhalb des ersten halben Jahres, würden Gerichte zugunsten des Verbrauchers vermuten, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung bestanden habe. Liege der Autokauf hingegen bereits länger als ein Jahr zurück, müsse der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens zumindest im Ansatz vorlag. Ein einzelner kleiner Mangel reicht also nicht aus, um vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Anders jedoch kann es schon aussehen, wenn viele kleine Mängel zusammenkommen. „Eine Vielzahl geringfügiger Mängel kann einen erheblichen Mangel darstellen. Bei einem sogenannten Montags oder Zitronenauto ist dann ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zumutbar“, so die Einschätzung der ADACJuristen. Bei Komfortmängeln wie einem Quietschen oder einer hakeligen Schaltung müsse ein Gericht im Streitfall entscheiden, wie so ein Mangel einzuschätzen sei.
Alternativ kann man sich dem ADAC zufolge bei Problemen meist auch direkt an den Autobauer wenden. Viele Hersteller würden spezielle Neuwagengarantien herausgeben, die zum Teil sogar über die vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren hinausgingen. „Allerdings muss man sich dann auch an die Garantievorgaben halten, wozu meistens eine regelmäßige Wartung gehört“, erklärt Lucà.
Was gibt es bei der Wartung zu beachten?
Neuwagenkunden sind laut Lucà nicht dazu verpflichtet, die Wartungsarbeiten bei einem Vertragshändler in Auftrag zu geben. Wichtig sei lediglich, dass bei den Inspektionen die Herstellervorgaben berücksichtigt würden.
Aber: Nach Ablauf von Gewährleistung und Garantie kann das Folgen haben. Wer dann bei einem technischen Defekt auf die Kulanz des Herstellers hofft, hat laut ADAC so gut wie keine Chancen, wenn das Auto nicht im Netz des Herstellers gewartet wurde.
Wenn Garantievorgaben wie etwa Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden, kann dies außerdem zum Verlust jeglicher Garantieansprüche führen. „Wer beispielsweise einen jungen Gebrauchtwagen kauft, sollte daher unbedingt auf einen Nachweis achten, dass die Inspektionen durchgeführt wurden“, rät Marion Nikolic vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Denn auch mit nachträglichen Inspektionen ließen sich Herstellergarantien in der Regel nicht wiederbeleben.
Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Garantie und Gewährleistung – diese beiden Begriffe geraten im Zusammenhang mit Mängeln gerne auch mal durcheinander. „Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers, daher kann er hier auch die Bedingungen definieren“, stellt Goldkamp klar. „Die Gewährleistung hingegen, also die Sachmängelhaftung, ist ein gesetzliches Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, also in der Regel dem konkreten Autohaus, nicht dem Hersteller.“Daher sei es entscheidend, seine Gewährleistungsansprüche auch dort geltend zu machen.
Wer zum Beispiel mit einem gerade neu gekauften Auto unterwegs ist und Ärger hat, sollte wenn möglich nicht in die nächstbeste Werkstatt fahren. „Besser wäre es, sich mit dem Verkäufer kurzzuschließen“, rät Nikolic. Der Kunde könne sich aber auch an eine andere Werkstatt seiner Fahrzeugmarke wenden, müsse den Verkäufer dann aber unverzüglich informieren, falls der Mangel nicht behoben werden konnte.
Ein weiterer Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung: „Die Garantieleistung muss immer erbracht werden, ganz gleich, wann der Mangel entstanden ist, bei der Gewährleistung hingegen muss der Kunde im Zweifel nachweisen, dass ein Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe bestand oder angelegt war“, so Nikolic. Zudem sei die Herstellergarantie ans Fahrzeug gebunden und nicht an die Person des Käufers.
Und auch wenn ein Auto in der Werkstatt repariert wird, gilt die gesetzliche Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren. „Rechtlich gesehen wird hier ein Werkvertrag abgeschlossen“, erklärt Nikolic. In der Praxis sei es so, dass die meisten Werkstätten von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Sachmängelhaftung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverjährungsfrist.
Übrigens, einfach nur so vom Kaufvertrag zurücktreten oder das neue Auto zurückgeben, geht nicht. „Ein grundsätzliches Rückgaberecht gibt es nicht. Ein Kauf kann nur in Ausnahmesituationen rückabgewickelt werden“, sagt Goldkamp. Anders verhalte es sich bei einem Autokauf im Internet, wo es ein 14tägiges Widerrufsrecht gebe. Das gelte aber auch, wenn dem Autokauf im Autohaus ein Kredit oder Leasingvertrag zugrunde liege. (dpa)