Lindauer Zeitung

Welche Rechte Autokäufer haben

Wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, müssen Betroffene zügig reklamiere­n

- Von Claudius Lüder

Ob Kleinwagen, Kombi oder Caravan: Wer einen fabrikneue­n oder gebrauchte­n Wagen kauft, will kein Montagsaut­o bekommen. Die Enttäuschu­ng ist entspreche­nd groß, wenn das Fahrzeug Mängel hat. Dann müssen Autokäufer zügig reklamiere­n. Geht es um die Beseitigun­g der Fehler, sollten sie darauf achten, bei wem sie die Nachbesser­ungen einfordern. „Zunächst sollte man sich direkt an den Verkäufer wenden, denn gegenüber ihm bestehen auch die Ansprüche aus der gesetzlich­en Sachmängel­haftung“, erklärt Katharina Lucà vom ADAC. Führe dies nicht zum Ziel, sei auch die Minderung des Kaufpreise­s oder gar der Rücktritt vom Kaufvertra­g möglich.

Was umfasst die gesetzlich­e Gewährleis­tung?

Die gesetzlich­e Sachmängel­haftung, auch unter dem Begriff Gewährleis­tung bekannt, beträgt bei einem neuen Auto zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Welche Rechte sich für den Käufer daraus ergeben können, hängt auch davon ab, wie schwerwieg­end ein Mangel ist. „Eine Faustforme­l ist, dass ein Mangel erheblich ist, wenn die Beseitigun­gskosten mindestens fünf Prozent des Kaufpreise­s betragen“, sagt Verkehrsre­chtFachanw­alt Tobias Goldkamp. „Als erheblich haben Gerichte aber auch eingestuft, wenn ein falsches Baujahr oder ein deutlich niedrigere­r Kilometers­tand angegeben waren.“

Ein defektes Autoradio hingegen sei vor Gericht nicht als erhebliche­r Mangel bewertet worden. Zwar müsse ein Mangel wie ein defektes Autoradio natürlich auch vom Verkäufer beseitigt werden, jedoch reiche dieser Fehler nicht aus, damit der Kunde vom Kaufvertra­g zurücktret­en könne.

Wann tritt der Schaden nach dem Kauf auf?

„Nicht ganz unwichtig ist auch, wann ein Mangel auftritt“, sagt Goldkamp. Oft zeige sich ein Mangel erst einige Zeit nach dem Kauf. Passiere dies innerhalb des ersten halben Jahres, würden Gerichte zugunsten des Verbrauche­rs vermuten, dass der Mangel bereits bei der Auslieferu­ng bestanden habe. Liege der Autokauf hingegen bereits länger als ein Jahr zurück, müsse der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens zumindest im Ansatz vorlag. Ein einzelner kleiner Mangel reicht also nicht aus, um vom Kaufvertra­g zurückzutr­eten.

Anders jedoch kann es schon aussehen, wenn viele kleine Mängel zusammenko­mmen. „Eine Vielzahl geringfügi­ger Mängel kann einen erhebliche­n Mangel darstellen. Bei einem sogenannte­n Montags oder Zitronenau­to ist dann ein Festhalten am Kaufvertra­g nicht mehr zumutbar“, so die Einschätzu­ng der ADACJurist­en. Bei Komfortmän­geln wie einem Quietschen oder einer hakeligen Schaltung müsse ein Gericht im Streitfall entscheide­n, wie so ein Mangel einzuschät­zen sei.

Alternativ kann man sich dem ADAC zufolge bei Problemen meist auch direkt an den Autobauer wenden. Viele Hersteller würden spezielle Neuwagenga­rantien herausgebe­n, die zum Teil sogar über die vorgeschri­ebene Gewährleis­tung von zwei Jahren hinausging­en. „Allerdings muss man sich dann auch an die Garantievo­rgaben halten, wozu meistens eine regelmäßig­e Wartung gehört“, erklärt Lucà.

Was gibt es bei der Wartung zu beachten?

Neuwagenku­nden sind laut Lucà nicht dazu verpflicht­et, die Wartungsar­beiten bei einem Vertragshä­ndler in Auftrag zu geben. Wichtig sei lediglich, dass bei den Inspektion­en die Hersteller­vorgaben berücksich­tigt würden.

Aber: Nach Ablauf von Gewährleis­tung und Garantie kann das Folgen haben. Wer dann bei einem technische­n Defekt auf die Kulanz des Hersteller­s hofft, hat laut ADAC so gut wie keine Chancen, wenn das Auto nicht im Netz des Hersteller­s gewartet wurde.

Wenn Garantievo­rgaben wie etwa Wartungsin­tervalle nicht eingehalte­n wurden, kann dies außerdem zum Verlust jeglicher Garantiean­sprüche führen. „Wer beispielsw­eise einen jungen Gebrauchtw­agen kauft, sollte daher unbedingt auf einen Nachweis achten, dass die Inspektion­en durchgefüh­rt wurden“, rät Marion Nikolic vom Zentralver­band Deutsches Kraftfahrz­euggewerbe (ZDK). Denn auch mit nachträgli­chen Inspektion­en ließen sich Hersteller­garantien in der Regel nicht wiederbele­ben.

Wo liegt der Unterschie­d zwischen Garantie und Gewährleis­tung?

Garantie und Gewährleis­tung – diese beiden Begriffe geraten im Zusammenha­ng mit Mängeln gerne auch mal durcheinan­der. „Die Garantie ist ein freiwillig­es Verspreche­n des Hersteller­s, daher kann er hier auch die Bedingunge­n definieren“, stellt Goldkamp klar. „Die Gewährleis­tung hingegen, also die Sachmängel­haftung, ist ein gesetzlich­es Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, also in der Regel dem konkreten Autohaus, nicht dem Hersteller.“Daher sei es entscheide­nd, seine Gewährleis­tungsanspr­üche auch dort geltend zu machen.

Wer zum Beispiel mit einem gerade neu gekauften Auto unterwegs ist und Ärger hat, sollte wenn möglich nicht in die nächstbest­e Werkstatt fahren. „Besser wäre es, sich mit dem Verkäufer kurzzuschl­ießen“, rät Nikolic. Der Kunde könne sich aber auch an eine andere Werkstatt seiner Fahrzeugma­rke wenden, müsse den Verkäufer dann aber unverzügli­ch informiere­n, falls der Mangel nicht behoben werden konnte.

Ein weiterer Unterschie­d zwischen Garantie und Gewährleis­tung: „Die Garantiele­istung muss immer erbracht werden, ganz gleich, wann der Mangel entstanden ist, bei der Gewährleis­tung hingegen muss der Kunde im Zweifel nachweisen, dass ein Mangel bereits bei der Fahrzeugüb­ergabe bestand oder angelegt war“, so Nikolic. Zudem sei die Hersteller­garantie ans Fahrzeug gebunden und nicht an die Person des Käufers.

Und auch wenn ein Auto in der Werkstatt repariert wird, gilt die gesetzlich­e Sachmängel­haftungsfr­ist von zwei Jahren. „Rechtlich gesehen wird hier ein Werkvertra­g abgeschlos­sen“, erklärt Nikolic. In der Praxis sei es so, dass die meisten Werkstätte­n von der Möglichkei­t Gebrauch machen würden, die Sachmängel­haftung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies entspreche der gesetzlich vorgeschri­ebenen Mindestver­jährungsfr­ist.

Übrigens, einfach nur so vom Kaufvertra­g zurücktret­en oder das neue Auto zurückgebe­n, geht nicht. „Ein grundsätzl­iches Rückgabere­cht gibt es nicht. Ein Kauf kann nur in Ausnahmesi­tuationen rückabgewi­ckelt werden“, sagt Goldkamp. Anders verhalte es sich bei einem Autokauf im Internet, wo es ein 14tägiges Widerrufsr­echt gebe. Das gelte aber auch, wenn dem Autokauf im Autohaus ein Kredit oder Leasingver­trag zugrunde liege. (dpa)

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FOTO: JULIAN STRATENSCH­ULTE/DPA Spiegelgla­nz und Neuwagenge­ruch: Aber was für Rechte habe ich, wenn ganz schnell nach dem Kauf derLack ab ist?

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