Erbschaftsteuer bei Weiterschenkung fällig
(dpa) - Wer ein Erbe antritt, muss dafür Erbschaftsteuer zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Vermögen weiterleitet. Diese Erfahrung musste ein Pfarrer machen, der ein Erbe an seine Kirchengemeinde weitergab. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig (Az.: II R 4/17). Hätte die Kirchengemeinde hingegen direkt geerbt, wäre dies steuerfrei gewesen. „Um solche Fallstricke zu vermeiden, sollten Testamente gut durchdacht werden“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eventuell sollte auch ein Berater hinzugezogen werden, insbesondere, wenn es um größere Summen geht. Im verhandelten Fall erbte der Pfarrer. Er leitete das Vermögen aber aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften
an seine Kirchengemeinde weiter. Das Finanzamt setzte trotzdem gegen den Pfarrer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen klagte er, denn durch die Anzeige beim Landeskirchenamt bestand für ihn die Pflicht, das Erbe weiterzugeben. Wegen dieser Verpflichtung verlangte er, die Weitergabe als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Steuer auf null Euro festzusetzen. Ohne Erfolg: Da sich aus dem Testament selbst keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe, konnte der Pfarrer zunächst über das Erbe frei verfügen, befand das Gericht. Die Weitergabe, die sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers ergibt, ist keine steuermindernde Tatsache. Nach dem Urteil bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig.