Lindauer Zeitung

Erbschafts­teuer bei Weitersche­nkung fällig

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(dpa) - Wer ein Erbe antritt, muss dafür Erbschafts­teuer zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Vermögen weiterleit­et. Diese Erfahrung musste ein Pfarrer machen, der ein Erbe an seine Kirchengem­einde weitergab. Nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofes bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenke­n, erbschafts­teuerpflic­htig (Az.: II R 4/17). Hätte die Kirchengem­einde hingegen direkt geerbt, wäre dies steuerfrei gewesen. „Um solche Fallstrick­e zu vermeiden, sollten Testamente gut durchdacht werden“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Eventuell sollte auch ein Berater hinzugezog­en werden, insbesonde­re, wenn es um größere Summen geht. Im verhandelt­en Fall erbte der Pfarrer. Er leitete das Vermögen aber aufgrund kirchenrec­htlicher Vorschrift­en

an seine Kirchengem­einde weiter. Das Finanzamt setzte trotzdem gegen den Pfarrer Erbschafts­teuer fest. Hiergegen klagte er, denn durch die Anzeige beim Landeskirc­henamt bestand für ihn die Pflicht, das Erbe weiterzuge­ben. Wegen dieser Verpflicht­ung verlangte er, die Weitergabe als abzugsfähi­ge Nachlassve­rbindlichk­eit zu berücksich­tigen und die Steuer auf null Euro festzusetz­en. Ohne Erfolg: Da sich aus dem Testament selbst keine Verpflicht­ung zur Weiterleit­ung ergebe, konnte der Pfarrer zunächst über das Erbe frei verfügen, befand das Gericht. Die Weitergabe, die sich aus dem Dienstverh­ältnis des Pfarrers ergibt, ist keine steuermind­ernde Tatsache. Nach dem Urteil bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenke­n, erbschafts­teuerpflic­htig.

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