Lindauer Zeitung

Für diese Sturmschäd­en kommen Versicheru­ngen auf

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Ob vom Sturm abgedeckte Dachziegel, beschädigt­e Fassaden oder zerbrochen­e Fenstersch­eiben – für Schäden am Haus ist die Wohngebäud­eversicher­ung zuständig, die bundesweit 94 Prozent aller Hauseigent­ümer abgeschlos­sen haben. Sie zahlt allerdings nur, wenn ein Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht. Das muss der Eigentümer nicht selbst messen. Es reicht, wenn eine Wetterstat­ion diese Sturmstärk­e in der Gegend registrier­t hat, verweist die Stiftung Warentest auf ein Urteil des Oberlandes­gerichts Karlsruhe. Keine so große Rolle spielen dürften bei den Folgen von Sabine Schäden durch Starkregen. Sie sind nur abgedeckt, wenn eine Zusatzvers­icherung gegen Elementars­chäden abgeschlos­sen wurde. Da Schäden durch Überschwem­mungen, Erdrutsch, LawiMillio­nen nen und Erdbeben auch in Gegenden zunehmen, die eigentlich als ungefährde­t galten, wird diese Versicheru­ng immer wichtiger. Zudem gibt es die klare Ansage der Ministerpr­äsidenten: Das jeweilige Bundesland springt nicht mehr ein, wenn eine Versicheru­ng zu akzeptable­n Prämien zu bekommen ist, und das ist nach Angaben der Versichere­r bei mindestens 99 Prozent der Gebäude der Fall. Trotzdem besteht bundesweit nur Schutz für 43 Prozent der Häuser. In Baden-Württember­g, wo es früher eine Pflichtver­sicherung gab, sind es doppelt so viele.

Für Schäden an der Einrichtun­g ist nicht die Wohngebäud­e-, sondern die Hausratver­sicherung zuständig. Auch sie muss freiwillig abgeschlos­sen werden, was längst nicht jeder getan hat: Bundesweit gibt es 26,3 Mio. Verträge, aber 40

Wohnungen. Sturmschäd­en an Pkw und Motorräder­n begleicht ab Windstärke 8 die Teilkaskov­ersicherun­g, aber je nach Vertrag nur nach Abzug der Selbstbete­iligung. Das gilt auch für Schäden durch herumflieg­ende Gegenständ­e wie Ziegel oder Äste. Fallen die von einem Grundstück aufs Auto, kann sich der Autobesitz­er zunächst an den Grundstück­seigentüme­r wenden. Der muss allerdings nach Angaben der Stiftung Warentest nur zahlen, wenn ihn eine Schuld trifft, wenn beispielsw­eise ein Baum offensicht­lich morsch war.

Schäden müssen der Versicheru­ng unverzügli­ch gemeldet werden, am besten schon am nächsten Tag. Betroffene sollten bei ihrem Versichere­r anrufen oder eine E-Mail schicken, empfiehlt die Stiftung Warentest. (dik)

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