Neues Verfahren gegen Handybetrug
Bezahlen über Mobilfunkrechnung erfordert die Einwilligung der Kunden
- Die Zeiten, in denen man mit der Handyrechnung ausschließlich Telefonate und mobiles Internet bezahlte, sind vorbei. Nun lassen sich so auch Videos, Smartphone-Spiele, Parktickets, Klingeltöne, Filmstreaming oder Abos für Erotikseiten begleichen. Nach Information der Stiftung Warentest werden dabei jedoch Zehntausende Nutzer Opfer von Betrügern. Am 1. Februar hat die Bundesnetzagentur deshalb ein Verfahren eingeführt, das den Missbrauch verhindern soll.
Eine typische Handyrechnungsfalle funktioniert so: Willentlich oder aus Versehen besucht man per Smartphone eine Erotikseite und wird dort gefragt „Sind Sie schon 18?“Wer „Ja“anklickt, hat möglicherweise einem dubiosen Anbieter schon den Vorwand geliefert zu kassieren. Auf der nächsten Mobilfunkrechnung mag dann ein zusätzlicher Betrag von 5,80 Euro für ein Abo erscheinen, der von nun an monatlich eingezogen wird.
Nicht unwahrscheinlich ist es, dass man ungewollt eine sogenannte „Drittanbieterleistung“gekauft haben soll. Um so etwas zu verhindern, gilt seit Anfang Februar ein neues Verfahren. Zuständig ist die Bundesnetzagentur in Bonn, die dem Bundeswirtschaftsministerium untersteht. „Drittanbieterdienstleistungen dürfen nur noch dann abgerechnet werden“, schreibt das Amt auf seiner Internetseite, wenn die Kunden zum Kauf eine eindeutige Bestätigungsfläche auf ihrem Smartphone angeklickt haben. Dafür gibt es zwei Varianten: Erstens das sogenannte Redirect oder zweitens andere gleichwertige Schutzverfahren.
Was Redirect bedeutet, erklärt Jan Kreutzberg von der Bundesnetzagentur: „Die Kunden werden vor der Abrechnung auf eine zusätzliche Internetseite des Mobilfunkanbieters mit allen relevanten Produktinformationen umgeleitet.“Dort muss man dann beispielsweise „kaufen“oder „zahlungspflichtig bestellen“anklicken. Erst dann darf der Betrag mittels Handyrechnung eingezogen werden.
Die Seite „soll außerdem eine Anschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit“des tatsächlichen Anbieters der bestellten Leistung enthalten, so Kreutzberg, damit die Kunden zweifelsfrei feststellen können, mit wem sie den Vertrag geschlossen haben. Bisher kam es oft vor, dass Nutzer von einer Firma zur anderen hin- und hergeschickt wurden, weil der eigentliche Vertragspartner im Verborgenen blieb. Für Abodienste ist das Redirect nun verpflichtend.
Für Einzelkäufe erlaubt die Agentur alternativ auch die Bestätigung des Kaufes durch ein sogenanntes Trusted-Partner-Login. Dabei ist es nötig, vor dem Vertragsabschluss beispielsweise den Benutzername und ein Kundenpasswort einzugeben. Drittens akzeptiert die Netzagentur eine von den Mobilfunkunternehmen
abgegebene Sicherheitsgarantie, die auch als Geld-zurückGarantie bezeichnet wird. Dabei verpflichten sich die Mobilfunkfirmen zur Rückerstattung der Geldbeträge unter bestimmten Bedingungen. Eine Liste der beteiligten Firmen findet sich auf der Seite der Netzagentur, wenn man „Geld-zurück-Garantie“in das Suchfeld eingibt. Die Netzagentur gestattet auch Kombinationen von Redirect, Trusted-Partner-Login und Geld-zurück-Garantie. Identifizierungsverfahren, wie sie im App-Store von Apple oder im Google-Playstore üblich sind, erfüllen die Anforderungen ebenfalls.
Bereits bisher erklärten freilich die großen Mobilfunkanbieter Telekom, Telefonica, Vodafone und Mobilcom-Debitel, den Redirect-Mechanismus anzuwenden. „Eine Vielzahl von Drittanbietern, die mit zahlreichen Mobilfunkfirmen kooperieren, war damit allerdings nicht erfasst“, sagt der Agentur-Experte Kreutzberg. Das soll sich nun ändern.
Theodor Pischke von der Stiftung Warentest in Berlin bleibt jedoch skeptisch: „Man muss abwarten, was die neue Regelung bewirkt. Bei den großen Anbietern kam es zu Missbrauch, obwohl das Redirect angeblich schon praktiziert wurde.“
Deshalb weist der Verbraucherschützer auf die Möglichkeit hin, eine sogenannte Drittanbietersperre auf dem Smartphone und anderen digitalen Geräten einzurichten. „Dazu muss man mit dem Mobilfunkanbieter Kontakt aufnehmen. Diese sind verpflichtet, die Sperre einzurichten.“Im Übrigen könnten Verbraucher jeden vermeintlichen Drittanbietervertrag innerhalb von drei Jahren bestreiten, sagt Pischke. Dies ergebe sich aus dem Paragrafen 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches.