Wie man sich richtig krankenversichert
Gesetzlich oder privat: Experten beantworteten Leserfragen am Telefon
(sz) - Die Krankenversicherung kann man sich in der Regel nicht einfach aussuchen. Sie ist abhängig unter anderem von der Höhe des Verdienstes, von der Art des Jobs, von der familiären Situation. Studenten sind anders versichert als Pensionäre, und während des Arbeitslebens kann man sowohl gesetzlich als auch privat versichert sein. Aber unter welchen Voraussetzungen? Wie funktioniert ein Wechsel? Was unterscheidet die gesetzlich freiwillige von der gesetzlichen Pflichtversicherung? Und was bringt die Neuregelung zur Betriebsrente? Auf diese und andere Fragen unserer Leser haben Monika Müller vom Sozialverband VdK, Klaus Herre vom Verband der privaten Krankenversicherung und Gabriel Fürst von der AOK Bodensee-Oberschwaben geantwortet. Hier eine Zusammenfassung:
Wie funktioniert die neue Regelung für Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten im Detail?
Es gibt seit Januar einen Freibetrag von 159,25 Euro. Bis zu dieser Summe müssen Sie keine Beiträge zahlen. Ab 159,26 Euro ist weiterhin der volle Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zu entrichten. Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag allerdings nicht. Hierfür werden die vollen Beiträge ab dem ersten Euro Ihrer Betriebsrente fällig.
Es wird korrigiert, und das zu viel gezahlte Geld bekommen Sie, wie jeder Betroffene, zurück. Geben Sie Ihrer Kasse noch ein wenig Zeit. Der Zeitraum war einfach zu kurz, um alle Computersysteme rechtzeitig umzustellen. Denn das Gesetz wurde ja erst kurz vor Jahresende beschlossen.
Ich bin als Rentner gesetzlich freiwillig versichert. Trifft die neue Gesetzgebung zur Betriebsrente auch auf mich zu?
Leider nicht. Das Gesetz bezieht sich ausschließlich auf pflichtversicherte
Mitglieder der gesetzlichen Kassen. Freiwillig Versicherte zahlen weiterhin auf alle Einkünfte den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Ich war einige Zeit selbstständig und privat versichert, später angestellt und pflichtversichert. Wonach richtet sich, wie ich als Rentner versichert werde?
Entscheidend ist, ob Sie vor Rentenbeginn 90 Prozent der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren. Das kann eine freiwillige, eine Pflicht- oder eine Familienversicherung gewesen sein. In solch einem Fall werden Sie Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Können Sie diese sogenannte NeunZehntel-Regel nicht erfüllen, werden Sie freiwillig versichertes Mitglied. Dann zahlen Sie auch auf alle weiteren Einkünfte wie Zinsen, Miet- oder Pachteinnahmen sowie auf private Renten- und Lebensversicherungen den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein.
Ich werde voraussichtlich als freiwillig versicherter Rentner eingestuft. Stimmt es, dass es eine Wechseloption hin zur Pflichtversicherung gibt?
Ja, das stimmt. Seit dem 1. August 2017 gibt es folgende Regel: Wenn Sie Kinder haben, werden Ihnen pro Kind drei Jahre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse angerechnet. So kommen Sie vielleicht auf die erforderlichen Zeiten. Sie müssten diese Prüfung bei Ihrer Kasse beantragen.
Bleibt man als Rentnerin freiwillig gesetzlich versichert, wenn man das in seinem Berufsleben als Selbstständige auch war?
Nein. Wenn Sie immer freiwillig gesetzlich versichert waren, haben Sie kein Problem mit der sogenannten Neun-Zehntel-Regelung und werden mit Renteneintritt vom freiwilligen zum pflichtversicherten Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Sie zahlen dann Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung auf Ihre Altersrente sowie auf Versorgungsbezüge
Wie viel darf ich verdienen, ohne meine kostenfreie Familienversicherung zu gefährden?
Ihre Familienversicherung bleibt ungefährdet, wenn Sie monatlich nicht mehr als 450 Euro Brutto verdienen. Das entspricht einem Minijob.
Muss ich als gesetzlich versicherter Rentner auf Mieteinnahmen Krankenkassenbeiträge zahlen?
Das hängt davon ab, ob Sie pflichtoder freiwillig versichert sind. Sind Sie Pflichtmitglied, brauchen Sie für diese Einkünfte keine Beiträge zu zahlen. Sind Sie freiwilliges Mitglied Ihrer Kasse, zahlen Sie den vollen Beitrag plus Pflegeversicherung plus Zusatzbeitrag.
Bekomme ich auch als privat versicherter Rentner einen Zuschuss zu meinem Krankenversicherungsbeitrag?
Ja. Der Zuschuss orientiert sich an den Vorgaben für gesetzlich Versicherte: Sie erhalten 7,3 Prozent Ihrer Altersrente plus 0,55 Prozent – das ist der Wert des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrages der gesetzlichen Kassen. Im Jahr 2020 sind das also insgesamt 7,85 Prozent Ihrer Altersrente. Den Zuschuss zahlt Ihr Rentenversicherungsträger, bei dem Sie ihn auch beantragen müssen – ansonsten erhalten Sie ihn nicht.
Ich würde gern den Beitrag für meine private Krankenversicherung reduzieren, ohne die Altersrückstellungen zu verlieren. Was kann ich tun?
Wechseln Sie innerhalb Ihrer Versicherungsgesellschaft. Als langjährig Versicherter haben Sie das Recht, in einen gleichartigen, günstigeren Tarif umzusteigen. Damit bleiben Ihnen Ihre Altersrückstellungen erhalten. Eine Gesundheitsprüfung gäbe es lediglich auf Mehrleistungen, worauf Sie aber verzichten können. Wer bereits im günstigsten Tarif ist, kann durch Leistungsverzicht und
Erhöhung des Selbstbehaltes sparen. Eine Möglichkeit ist auch der Wechsel in den Standardtarif, der in etwa das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen beinhaltet.
Mein Mann ist Freiberufler und privat versichert. Bleibt das so, wenn er das Angebot einer Festanstellung annimmt?
Das richtet sich nach seinem Alter und der Höhe des Gehaltes. Ist er älter als 55 oder verdient er mehr als derzeit 5212,50 Euro im Monat, bleibt er privat versichert. Liegt sein Verdienst darunter, wird er gesetzlich pflichtversichert.
Ich bin privat versichert und habe bei einer anderen Gesellschaft einen günstigeren Tarif gefunden. Welche Auswirkungen hätte ein Wechsel?
Bei einem Wechsel gingen Ihre Altersrückstellungen vollständig oder anteilig verloren. Sie müssten sich einer neuen Gesundheitsprüfung unterziehen. Haben Sie bereits Vorerkrankungen, kann dies zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen.
Meine gesetzliche Kasse hat den Zusatzbeitrag erhöht. Ich habe die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, zu wechseln?
Ja. Sie können jederzeit wechseln, wenn Sie mindestens 18 Monate bei Ihrer Kasse versichert waren und Sie keinen Wahlleistungstarif mit Bindungsfrist haben. Die normale Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
Mein Sohn wird dieses Jahr fertig mit seinem Studium. Bisher ist er in der Krankenversicherung der Studenten. Wie muss er sich dann versichern?
Nach dem Studium entscheidet der Job über die Krankenversicherung. Bekommt er eine Festanstellung mit einem Brutto zwischen 450,01 und 5212,50 Euro, wird er gesetzlich pflichtversichert. Macht er sich selbstständig oder ist sein Verdienst höher, hat er die Wahl zwischen freiwillig gesetzlicher oder privater Versicherung.