Für anderen Arbeitgeber nur mit Erlaubnis arbeiten
Manche Arbeitnehmer würden im Urlaub gerne für einen anderen Arbeitgeber tätig werden. Ist das erlaubt? Zur Beantwortung der Frage unterscheidet Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Nürnberg, verschiedene Fälle. Wer ohnehin eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers hat und üblicherweise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkeit auch während des Urlaubs.
„Daneben besagt aber das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfen“, erläutert Markowski. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: „Man soll seine Leistungsfähigkeit wieder erlangen.“Dem stehe es dann entgegen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft für einen anderen Job einsetzen.
Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßigkeit der Arbeit an: „Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszweck widersprechen. Das ist eine Einzelfallabwägung.“Was klar sein sollte: Arbeitnehmer brauchen in jedem Fall eine Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Regel müsse der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit aber zustimmen, wenn die betrieblichen Interessen nicht eingeschränkt werden. Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen.
Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. „Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholtem Falle eine Kündigung“, warnt Markowski. (dpa)