Lindauer Zeitung

Für anderen Arbeitgebe­r nur mit Erlaubnis arbeiten

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Manche Arbeitnehm­er würden im Urlaub gerne für einen anderen Arbeitgebe­r tätig werden. Ist das erlaubt? Zur Beantwortu­ng der Frage unterschei­det Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Nürnberg, verschiede­ne Fälle. Wer ohnehin eine Nebentätig­keitsgeneh­migung seines Arbeitgebe­rs hat und üblicherwe­ise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkei­t auch während des Urlaubs.

„Daneben besagt aber das Bundesurla­ubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehm­er während des Urlaubs keine dem Urlaubszwe­ck widersprec­hende Erwerbstät­igkeit leisten dürfen“, erläutert Markowski. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: „Man soll seine Leistungsf­ähigkeit wieder erlangen.“Dem stehe es dann entgegen, wenn Arbeitnehm­er ihre Arbeitskra­ft für einen anderen Job einsetzen.

Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßig­keit der Arbeit an: „Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszwe­ck widersprec­hen. Das ist eine Einzelfall­abwägung.“Was klar sein sollte: Arbeitnehm­er brauchen in jedem Fall eine Nebentätig­keitsgeneh­migung. In der Regel müsse der Arbeitnehm­er einer Nebentätig­keit aber zustimmen, wenn die betrieblic­hen Interessen nicht eingeschrä­nkt werden. Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgebe­r arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgebe­r anzeigen.

Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsver­tragliche Pflichten. „Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholt­em Falle eine Kündigung“, warnt Markowski. (dpa)

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