Wachdienst nicht automatisch umlagefähig
Die Kosten für einen 24-StundenWachdienst können Vermieter nicht in jedem Fall an ihre Mieter weitergeben. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt. Soll der Wachdienst innerhalb eines Quartiers überwiegend Park- oder Gartenflächen schützen, die auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind, können die Kosten demnach nicht umgelegt werden.
In dem vom Mieterverein München mitgeteilten Fall musste der Mieter laut den Betriebskostenabrechnungen die anteiligen Kosten für den Sicherheitsdienst übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich aber um eine für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht München bejahte eine anteilige Umlegbarkeit.
Das Landgericht sah dies anders: Die Position Wach- und Sicherheitsdienst stellen keine umlagefähigen Nebenkosten dar, wenn es an dem erforderlichen Bezug zur Mietsache fehle. Dies sei hier der Fall, weil die parkähnliche Wohnanlage auch für die Nutzung der Öffentlichkeit freigegeben sei. Zwar kämen einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes auch den Mietern zugute. Die hauptsächlichen Tätigkeiten entfielen aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der Wohnanlage. Daher überwiegen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit. (dpa)