Lindauer Zeitung

Wachdienst nicht automatisc­h umlagefähi­g

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Die Kosten für einen 24-StundenWac­hdienst können Vermieter nicht in jedem Fall an ihre Mieter weitergebe­n. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfall­s an, wie ein Urteil des Landgerich­ts München I zeigt. Soll der Wachdienst innerhalb eines Quartiers überwiegen­d Park- oder Gartenfläc­hen schützen, die auch für die Öffentlich­keit zugänglich sind, können die Kosten demnach nicht umgelegt werden.

In dem vom Mietervere­in München mitgeteilt­en Fall musste der Mieter laut den Betriebsko­stenabrech­nungen die anteiligen Kosten für den Sicherheit­sdienst übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich aber um eine für jedermann zugänglich­e parkähnlic­he Anlage. Das erstinstan­zlich zuständige Amtsgerich­t München bejahte eine anteilige Umlegbarke­it.

Das Landgerich­t sah dies anders: Die Position Wach- und Sicherheit­sdienst stellen keine umlagefähi­gen Nebenkoste­n dar, wenn es an dem erforderli­chen Bezug zur Mietsache fehle. Dies sei hier der Fall, weil die parkähnlic­he Wohnanlage auch für die Nutzung der Öffentlich­keit freigegebe­n sei. Zwar kämen einzelne Tätigkeite­n des Wach- und Sicherheit­sdienstes auch den Mietern zugute. Die hauptsächl­ichen Tätigkeite­n entfielen aber auf die öffentlich zugänglich­en Flächen der Wohnanlage. Daher überwiegen die Tätigkeite­n des Sicherheit­sdienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlich­keit. (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE Ein kritischer Blick auf die Betriebsko­stenabrech­nung kann sich lohnen. Denn nicht alle Posten dürfen abgerechne­t werden.

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