Lindauer Zeitung

Corona-Pandemie beschränkt auch Wasserspor­tler

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(lz) - Die Wasserspor­tsaison hat aufgrund des sonnigen Frühlingsw­etters pünktlich zu den Osterferie­n Fahrt aufgenomme­n. Allerdings treffen auch den Wasserspor­t in der gegenwärti­gen Lage viele Einschränk­ungen im Zusammenha­ng mit der Corona-Pandemie, wie die Polizei in einer Pressemitt­eilung betont. Wie in vielen anderen Bereichen auch werde den Betroffene­n in dieser Zeit Verständni­s, aber vor allem auch Einsicht und selbstkrit­isches Handeln abverlangt. Was heißt das nun konkret?

Der Schutzzwec­k der Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung ist die Eindämmung der Ausbreitun­g des Coronaviru­s. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden, beispielsw­eise für einen Arztbesuch, zum Einkaufen oder zur Berufsausü­bung. Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings nur alleine oder mit Angehörige­n des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbil­dung. Dieses gilt auf allen bayerische­n Landesgewä­ssern, also auch auf dem Bodensee. Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtun­gen, die nicht notwendige­n Verrichtun­gen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitge­staltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportbooth­äfen, Vereinsgel­änden, Trockenlie­geplätzen, Bootshalle­n, Wasserski- und Wakeboarda­nlagen ausgeschlo­ssen. Sie bleiben gesperrt, stellt die Polizei in der Mitteilung klar. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlich­en Wasserfahr­zeuge verwehrt. Auch die Vermietung von Wasserspor­tfahrzeuge­n dient der Freizeitge­staltung und ist untersagt.

Der Kranbetrie­b von Booten ist grundsätzl­ich nur gewerblich zulässig. Ein Einwassern von Wasserspor­tfahrzeuge­n/-geräten von Privatleut­en ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, zum Beispiel an öffentlich­en Slipstelle­n, zulässig.

Auch Arbeiten von Bootseigne­rn an ihren Wasserfahr­zeugen (zum Beispiel Herrichten zur Vorbereitu­ng der Einwasseru­ng, Streichen oder Schleifen) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig. Zugelassen sind die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands. Hierunter fallen insbesonde­re Bootfahren mit Segeloder Ruderboote­n, Stand-up-Paddeln sowie Kite- oder Windsurfen. Der Betrieb von maschineng­etriebenen Sportboote­n ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennun­gsoder Elektromot­oren handelt. Angeln ist gestattet, auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinscha­ftsangeln ist nicht erlaubt.

Beim Wasserspor­t kommt es immer wieder zu Rettungsei­nsätzen, bei denen die Wasserwach­t, die DLRG, die Rettungsdi­enste, die Feuerwehr und Polizei eingebunde­n werden. Deren Einsatz werde gerade jetzt jedoch anderweiti­g gebraucht, appelliert die Polizei an die Vernunft der Wasserspor­tler.

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