Corona-Pandemie beschränkt auch Wassersportler
(lz) - Die Wassersportsaison hat aufgrund des sonnigen Frühlingswetters pünktlich zu den Osterferien Fahrt aufgenommen. Allerdings treffen auch den Wassersport in der gegenwärtigen Lage viele Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wie die Polizei in einer Pressemitteilung betont. Wie in vielen anderen Bereichen auch werde den Betroffenen in dieser Zeit Verständnis, aber vor allem auch Einsicht und selbstkritisches Handeln abverlangt. Was heißt das nun konkret?
Der Schutzzweck der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden, beispielsweise für einen Arztbesuch, zum Einkaufen oder zur Berufsausübung. Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Dieses gilt auf allen bayerischen Landesgewässern, also auch auf dem Bodensee. Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen ausgeschlossen. Sie bleiben gesperrt, stellt die Polizei in der Mitteilung klar. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge verwehrt. Auch die Vermietung von Wassersportfahrzeugen dient der Freizeitgestaltung und ist untersagt.
Der Kranbetrieb von Booten ist grundsätzlich nur gewerblich zulässig. Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, zum Beispiel an öffentlichen Slipstellen, zulässig.
Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (zum Beispiel Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen oder Schleifen) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig. Zugelassen sind die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands. Hierunter fallen insbesondere Bootfahren mit Segeloder Ruderbooten, Stand-up-Paddeln sowie Kite- oder Windsurfen. Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungsoder Elektromotoren handelt. Angeln ist gestattet, auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.
Beim Wassersport kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz werde gerade jetzt jedoch anderweitig gebraucht, appelliert die Polizei an die Vernunft der Wassersportler.