Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Maskenpflicht
(lby) - Die Maskenpflicht im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern bleibt in Kraft: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte es am Donnerstag ab, die Vorschrift per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Der zuständige Senat sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.
Im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr im Freistaat gilt seit Ende April die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt und argumentiert, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen eines Mundschutzes nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Der Verwaltungsgerichtshof aber entschied nun, die Anordnung zum Tragen eines Mundschutzes in den genannten Bereichen dürfte von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein, „weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet erscheine, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen“. Die Maskenpflicht könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise aufzuheben.