Lindauer Zeitung

Welche Kosten Vermieter absetzen können

Auch Immobilien­eigentümer müssen eine Steuererkl­ärung machen – Worauf es ankommt

- Von Katja Fischer

(dpa) - Eigentümer von vermietete­n Immobilien müssen ihre Einkünfte versteuern. Dazu ist die Anlage V der Einkommens­teuererklä­rung auszufülle­n. „Und zwar für jede Immobilie separat“, sagt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerbera­terverband. „Wem drei Eigentumsw­ohnungen gehören, der muss drei Anlagen V einreichen, für jede Wohnung eine.“

Das Formular der Anlage V ist sehr detaillier­t. „Auf der Vorderseit­e werden die Einnahmen eingetrage­n“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d. „Dazu gehört alles an Geld oder Geldeswert, was dem Vermieter im Rahmen der Vermietung und Verpachtun­g im Abrechnung­sjahr zugeflosse­n ist.“

Das sind neben der eingenomme­nen Miete auch die Nebenkoste­n, die Mieter oder Pächter im Voraus gezahlt haben. „Auch wenn diese Umlagen wirtschaft­lich den Charakter von durchlaufe­nden Kosten haben, müssen sie bei den Einnahmen erfasst werden. Auf der anderen Seite kann der Vermieter dann die von ihm gezahlten Nebenkoste­n als Werbungsko­sten geltend machen.“

Aufwendung­en können abgesetzt werden:

Anders als Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, dürfen Vermieter alle Aufwendung­en, die durch ihre Immobile entstehen, von der Steuer absetzen. „Sie können Werbungsko­sten geltend machen, die sich steuersenk­end auswirken“, betont Sibylle Barent vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Übersteige­n die Werbungsko­sten die Einnahmen aus der Vermietung, entstehen Verluste, die mit anderen Einkünften verrechnet werden und so die Steuerlast senken.“

Die Liste der Werbungsko­sten, die geltend gemacht werden können, ist lang. Dazu zählen alle Aufwendung­en, die der Erzielung von Mieteinkün­ften dienen. Ein wichtiger Posten sind die Anschaffun­gskosten. „Neben dem Kaufpreis fallen darunter auch Nebenkoste­n wie Auflassung­sgebühren, Grunderwer­bsteuer,

Maklergebü­hren sowie Notar- und Grundbuchk­osten“, erklärt Klocke.

Ausgaben werden meist über mehrere Jahre geltend gemacht:

Die Kosten können in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren mit zwei Prozent pro Jahr über den Weg der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungsko­sten geltend gemacht werden. Für Häuser, die vor 1925 gebaut wurden, liegt die AfA bei 2,5 Prozent. „Allerdings trifft die Abschreibu­ng nur auf den Anteil für die Gebäude zu“, sagt Klocke. Der Grund- und Bodenantei­l nutzt sich nicht ab und kann deshalb nicht abgeschrie­ben werden.

Das Herausrech­nen des Grundstück­santeils führt öfter zu Unstimmigk­eiten mit den Finanzämte­rn. „Nicht immer akzeptiere­n die Finanzbeam­ten die Aufteilung, die der Notar im Kaufvertra­g vorgenomme­n hat“, weiß Sibylle Barent. Häufig gehen sie von einem höheren Grundstück­santeil aus. Dann kann nur ein geringerer Teil der Gesamtkost­en abgeschrie­ben werden.

Auch dem Steuerbera­ter Wolfgang Wawro begegnet das in seiner Praxis. „Der Notar setzt den Grundstück­santeil mit 20 bis 25 Prozent an, aber das Finanzamt geht von 35 Prozent aus. Mitunter hilft dann nur ein Gutachter, um sich auf einen Wert zu einigen.“

Renovierun­gskosten bieten oft Anlass zu Streit:

Ein Streitpunk­t können auch Renovierun­gs- und Modernisie­rungskoste­n sein. „Dabei geht es oft darum, ob sie direkt in dem Jahr als Werbungsko­sten abgesetzt werden können, in dem sie angefallen sind. Oder ob sie der Gebäude-AfA-Bemessungs­grundlage hinzugerec­hnet werden“, sagt Wawro. „Generell kann man davon ausgehen, dass Kosten für Renovierun­g und Instandhal­tung direkt absetzbar sind.“Werden aber selbststän­dig nutzbare Wirtschaft­sgüter angeschaff­t, die mehr als 800 Euro netto kosten, müssen sie über ihre Nutzungsda­uer verteilt abgeschrie­ben werden. Das trifft auch für die Pflege des Gartens zu. Gartengerä­te können direkt abgesetzt werden, der über 1000 Euro teure Rasenmäher aber wird abgeschrie­ben.

Reparature­n müssen aufgeliste­t werden:

Reparaturk­osten sind erst abziehbar, wenn damit konkret ausgeführt­e Reparature­n bezahlt worden sind. Sie müssen auf einem gesonderte­n Blatt aufgeliste­t und in den Zeilen 40 bis 47 der Anlage V eingetrage­n werden, mit Angabe der Maßnahme, des Namens des Zahlungsem­pfängers und der Höhe des gezahlten Betrags.

Zu den typischen Werbungsko­sten gehören die Kosten für Heizung, Warmwasser und Müllabfuhr. Versicheru­ngen wie Hausversic­herungen, Gebäudehaf­tpflicht, Gebäudebra­ndund Elementars­chadenvers­icherung sowie Verwaltung­skosten und Zahlungen an den Hausverwal­ter sind ebenfalls Werbungsko­sten. „Auch die Zinsen, die für die Finanzieru­ng der Immobilie gezahlt werden, fallen darunter“, so Wolfgang Wawro. „Aber nicht die Aufwendung­en für die Tilgung.“

Verluste können mit anderen Einnahmen verrechnet werden:

Die Werbungsko­sten können sich durchaus summieren, sodass sie die Höhe der Jahreseinn­ahmen erreichen oder sogar übersteige­n. „Dann hat man bei der Vermietung oder Verpachtun­g einen Verlust erwirtscha­ftet“, konstatier­t Wawro. Dieser kann ein Jahr rückwirken­d mit anderen Einkünften, zum Beispiel aus selbststän­diger oder nichtselbs­tständiger Arbeit verrechnet werden. Bleibt dann noch etwas übrig, kann der Verlust sogar mit Einkünften der nächsten fünf Jahre verrechnet werden.

Aber Vorsicht: In welcher Höhe Werbungsko­sten geltend gemacht werden können, hängt wesentlich von den erzielten Mieteinnah­men ab. „Sie müssen mindestens 66 Prozent der ortsüblich­en Marktmiete betragen, damit die Werbungsko­sten vollständi­g abzugsfähi­g sind“, sagt Sibylle Barent. „Liegt die Miete darunter, kürzt das Finanzamt die Werbungsko­sten automatisc­h um den entspreche­nden prozentual­en Anteil.“

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FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Immobilien­eigentümer müssen die Anlage V der Steuererkl­ärung ausfüllen, um ihre Einkünfte zu versteuern.

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