Lindauer Zeitung

Was Handykunde­n bei Preiserhöh­ungen dulden müssen

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(dpa) - Bei einseitige­n Preiserhöh­ungen durch den Mobilfunka­nbieter haben Kunden immer ein Widerspruc­hsrecht. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung weniger als fünf Prozent betragen soll, wie das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main entschiede­n hat.

In dem Fall hatte der Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen (vzbv) einen Mobilfunka­nbieter, der eine entspreche­nde Klausel in seinen Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) verwendet, auf Unterlassu­ng verklagt und Recht bekommen. Mobilfunkk­unden müsse bei jeder einseitige­n Änderung der Vertragsbe­dingungen – hier in Form einer Preiserhöh­ung – ein Widerspruc­hsrecht zugestande­n werden, so die Richter. Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentlich­e“

Preiserhöh­ung handelt, komme es dabei nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöh­ung von fünf Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

In einem anderen Klagepunkt unterlag der vzbv: Er hatte eine weitere Klausel in den AGB des Mobilfunka­nbieters beanstande­t, die besagt, dass ein Anschluss gesperrt werden darf, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform angedroht hat. Die Verbrauche­rschützer vertraten den Standpunkt, dass die Androhung einer Sperrung in Schriftfor­m zu erfolgen habe, also per Brief. Das sahen die Richter aber anders und wiesen die Klage in diesem Punkt ab.

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