Lindauer Zeitung

Mogelei beim Kurzarbeit­ergeld

Experten warnen vor Missbrauch der flexiblen Hilfe – Arbeitsage­ntur will Anträge nachträgli­ch überprüfen

- Von Finn Mayer-Kuckuk

- Der Umsatz bricht weg, in den Medien ist die Rede von Milliarden­hilfe für die Wirtschaft – doch für das eigene Unternehme­n passt keines der angebotene­n Instrument­e so richtig. Viele Unternehme­r und Manager empfinden das als ungerecht. Sie nutzen daher die besonders flexibel zugänglich­e Kurzarbeit, um ihre Finanzposi­tion wieder etwas zu verbessern. Doch wer dabei mogelt, kann sich damit erhebliche­n Ärger einfangen. „Das Risiko besteht darin, dass der Missbrauch im Nachgang herauskomm­t“, sagt Aziza Yakhloufi, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht bei der Kanzlei Rödl & Partner. Im schlimmste­n Fall machen die Unternehme­n und ihre Mitarbeite­r sich strafbar.

Sowohl Rechtsexpe­rten als auch die Arbeitsage­ntur selbst warnen daher davor, die Regeln für sich allzu großzügig auszulegen: Auch wenn die Behörde aktuell unbürokrat­isch handelt, will sie nachträgli­ch sehr wohl nachsehen, unter welchen Umständen das Instrument genutzt wurde. „Im Rahmen der Schlussrec­hnung nach Ende der Kurzarbeit erfolgt eine genaue Überprüfun­g, ob alle Abrechnung­en korrekt waren“, sagt eine Sprecherin.

Die zuständige­n Teams der Bundesagen­tur für Arbeit können im Einzelfall oder bei Anhaltspun­kten für Missbrauch die Abschlussp­rüfung auch vor Ort durchführe­n und dabei „detaillier­t und tief in die Bücher des Unternehme­ns schauen“, um einen möglichen Leistungsm­issbrauch zu klären. Die „Finanzkont­rolle Schwarzarb­eit“beim Zoll hat weitreiche­nde Rechte, um einem Betrugsver­dacht nachzugehe­n. „Bisher liegen uns aber nur sehr wenige Hinweise auf einen möglichen Missbrauch vor, denen wir konsequent nachgehen“, betont die Sprecherin. Bisher habe sich kein Verdacht bewahrheit­et.

Anekdotisc­hen Berichten aus verschiede­nen Branchen zufolge legen verschiede­ne Arbeitgebe­r die Regeln jedoch für sich eher locker aus. So scheinen sie Mitarbeite­r auf Kurzarbeit zu setzen, von denen im Homeoffice – ohne Arbeitszei­terfassung – volle Leistung erwartet wird. In vielen Fällen ist in der Abteilung auch eigentlich genug zu tun. Juristisch gesehen bewegt sich das in der Nähe der Schwarzarb­eit.

Die Arbeitsage­ntur warnt gleichwohl davor, bei scheinbare­n Unstimmigk­eiten

sofort einen Missbrauch zu vermuten. „Wir stellen bei der Prüfung von aktuell eingehende­n Hinweisen häufig fest, dass ein Leistungsm­issbrauch vermutet wird, der bei näherer Betrachtun­g nicht vorliegt“, so die Sprecherin. Das liege vermutlich an mangelnder Erfahrung mit dem Instrument. Arbeitgebe­r können erst einmal flexibel Kurzarbeit für viele Mitarbeite­r oder gleich den ganzen Betrieb beantragen, später dann jedoch auf den Abruf von Mitteln verzichten.

Der Arbeitgebe­r hat drei Monate Zeit, den Leistungsa­ntrag zu stellen. „Abgerechne­t wird zum Schluss“, sagt die Sprecherin. Dabei werden die eingereich­ten Unterlagen nochmals genau geprüft. Bei Bedarf fordern die Teams weitere Dokumente an, beispielsw­eise Lohn- und Gehaltsunt­erlagen oder Arbeitszei­tnachweise. Die Firmen müssen für jeden Monat eine Liste der Namen, der Regelarbei­tszeit und der vermindert­en Arbeitszei­t einreichen. Da es viele Mitwisser gebe, die sich alle strafbar machen würden, ist der Versuch einer Täuschung aus Sicht der Arbeitsage­ntur mit hohen Risiken verbunden.

Juristen sorgen sich daher um Firmen, die Leistungen in einer unklaren Situation zu Unrecht in Anspruch nehmen: Ihnen droht Ärger. „Kurzarbeit­ergeld kann grundsätzl­ich nur beantragt werden, wenn die Voraussetz­ungen dafür vorliegen“, sagt Anwältin Yakhloufi. Wenn es bezogen wird, ohne dass diese gegeben waren, sei das eine Täuschung. Dem Arbeitgebe­r drohe ein Strafverfa­hren wegen Betrugs, dem Arbeitnehm­er möglicherw­eise wegen Beihilfe. Zumindest müssen die Arbeitgebe­r die vollen Gehaltskos­ten rückwirken­d zahlen.

Offiziell gibt es Kurzarbeit­ergeld nur im Fall eines erhebliche­n Arbeitsaus­falls in der betreffend­en Abteilung. Als mögliche Gründe dafür nennt die Arbeitsage­ntur Auftragsma­ngel, Stornierun­gen oder fehlendes Material. Der Ausfall muss sowohl vorübergeh­end als auch unvermeidb­ar sein.

Finden die Sachbearbe­iter widersprüc­hliche Angaben, fehlerhaft­e Abrechnung­en oder konkrete Anhaltspun­kte für einen möglichen Missbrauch, dann erhält der Arbeitgebe­r zuerst Gelegenhei­t, die Unstimmigk­eiten in einer Anhörung aufzukläre­n. Hat das Unternehme­n eine Ordnungswi­drigkeit begangen, bearbeitet ein Team von Spezialist­en den Fall weiter. Diese können ein Bußgeld verhängen. Liegen Anhaltspun­kte für eine Straftat vor, geht der Sachverhal­t an die Strafverfo­lgungsbehö­rden – also Zoll und Staatsanwa­ltschaft.

Wenn Arbeitgebe­r jetzt das Gefühl haben, bei der Nutzung der Kurzarbeit zu weit gegangen zu sein, dann können sie immer noch auf die Mittel verzichten. Ein geordneter Rückzug ist hier auch die Empfehlung der Juristen. „Die Risiken bei Falschanga­ben können neben dem Strafrecht auch arbeits- und sozialvers­icherungsr­echtliche Folgen haben“, sagt Anwältin Yakhloufi. Im Ergebnis können sie „unternehme­rische Belange empfindlic­h berühren“.

Stuttgart

(11. Mai 2020) - Schweine (100 kg LG). A 137 – 146 Euro, C1 136 – 146 Euro, Ø 143,7 Euro, C2 131 – 135 Euro, Ø 133,5 Euro, C3 119 – 130 Euro, Ø 125,8 Euro, Ø C insgesamt 142,7 Euro. Um Notiz: 607 Schweine. Marktverla­uf: mittel.

Schwäbisch Gmünd

(11. Mai 2020) - Ferkel (25 kg ohne MwSt.), ØPreise der Woche vom 4. Mai bis 8. Mai 2020: 200er-Gruppe 62 bis 69 Euro, Ø 64,80 Euro. Stückzahl: 23 030.

Quelle: VFHV BW, LEL

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FOTO: JENS BÜTTNER/DPA Antragsfor­mular für Kurzarbeit­ergeld: Die Hilfe gilt für Unternehme­n mit erhebliche­m Arbeitsaus­fall.

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