Lindauer Zeitung

Wer hält die Straßen sauber?

Der Gemeindera­t Opfenbach hat nach 20 Jahren eine neue Räum- und Streusatzu­ng beschlosse­n

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(wöm) - Schlägt im Winter die Uhr 7 Uhr, ist es Zeit für viele Opfenbache­r, Schnee zu schippen. Denn die Räum- und Streusatzu­ng, die es in fast allen Westallgäu­er Gemeinden gibt, regelt, wer und wie man die öffentlich­en Straßen sauber halten muss.

In Opfenbach ist die Verordnung nach 20 Jahren abgelaufen. Der Gemeindera­t hat deshalb einhellig eine neue beschlosse­n. Die Regeln haben sich im Vergleich zur alten Verordnung allerdings nicht geändert. Trotzdem sorgten einige Punkte in der vom Bayerische­n Gemeindeta­g gestellten Vorlage für Diskussion­en.

Dabei ging es unter anderem um die Reinhaltun­g der Straßen, die in der Verordnung beschriebe­n wird. Verboten ist es demnach beispielsw­eise, schmutzige Flüssigkei­ten wie Putz-, Waschwasse­r oder Jauche auszuschüt­ten oder ausfließen zu lassen.

„Da tun sich Lücken auf “, sagte Ratsmitgli­ed Paul Straub. Er bezog sich dabei auf die Landwirtsc­haft: So ist Schmutz auf der Straße durch Arbeiten wie die Maisernte oder durch Güllefässe­r nahezu unvermeidb­ar. „Wer übernimmt da womöglich die Haftung?“, fragte Straub. Wie Bürgermeis­ter Matthias Bentz erklärte, hängt dies vom Einzelfall ab. Er versuchte zu beruhigen: „Es ist in Ordnung, nach getaner Arbeit zu reinigen oder bei der Gemeinde um Hilfe zu bitten.“

Auch geht es in der Verordnung um die Reinigungs­pflicht von Geh-, Radwegen und Parkstreif­en. Geregelt ist, dass Eigentümer und Anwohner für die Sauberkeit derjenigen Straßen zuständig sind, die an ihr Grundstück grenzen (Vorderlieg­er). Das gilt auch für die Bürger, deren Grundstück nicht direkt, jedoch dessen Zufahrt, an eine öffentlich­e Straße anschließt – die Rede ist von sogenannte­n Hinterlieg­ern. Zuständige Bürger müssen die Wege von jeglichem Schmutz befreien. Laub gehört ebenso dazu wie

Schlamm oder Restmüll.

Wie und wann die Wege von Schnee und Eis zu befreien sind, ist gesondert aufgeführt: An Werktagen müssen Vorderund Hinterlieg­er ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr räumen, streuen und enteisen. Erlaubt sind dabei ausschließ­lich Sand und Splitt – keine ätzenden Mittel und – außer bei „besonderer Glättegefa­hr“– kein Tausalz. Es gilt, die Arbeiten bis 20 Uhr so oft zu wiederhole­n, wie es nötig ist, um sich und andere vor Unfällen zu schützen. Schlägt das Winterwett­er an manchen Tagen besonders zu, kann die Gemeinde die Sicherungs­pflicht an Werktagen bis auf 6 Uhr verlegen und bis 22 Uhr ausweiten.

Herbert Bader hinterfrag­te die Verordnung grundsätzl­ich: „Wieso drückt man das einem Privatmann auf ?“Ratskolleg­e Paul Straub forderte von der Bundespoli­tik, das Thema zu behandeln, denn die Pflicht sei mitunter „als Bürger nicht nachvollzi­ehbar“.

Bürgermeis­ter Bentz und Geschäftsl­eiter Claus Schwerdle-Biggel erklärten, welchen Zweck die Verordnung erfüllen soll. Dabei geht es laut Bentz zum einen darum, den Bauhof nicht zu überlasten. „Die Verordnung gibt den Gemeinden die Möglichkei­t, einen Teil der Pflicht an den Bürger zu übertragen“, erklärte Schwerdle-Biggel. „Allein wir haben etwa 27 Kilometer Straßenstr­ecke.“

Zum anderen spielen rechtliche Aspekte eine Rolle: Wie es in der Beschlussv­orlage heißt, ist die Verordnung besonders mit Blick auf haftungsre­chtliche Fragen relevant. Sie soll klarstelle­n, wer im Zweifel haftet, wenn die Pflicht verletzt wird.

Christian Kuppek hält die Verordnung für pragmatisc­h: „Die Gemeinde kann nicht jede Minute auf die Sauberkeit achten.“Grundstück­seigentüme­r würden dagegen mehrmals am Tag an den Wegen neben ihren Grundstück­en vorbeikomm­en. „Ich halte das für vertretbar“, sagte Kuppek.

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