Wer hält die Straßen sauber?
Der Gemeinderat Opfenbach hat nach 20 Jahren eine neue Räum- und Streusatzung beschlossen
(wöm) - Schlägt im Winter die Uhr 7 Uhr, ist es Zeit für viele Opfenbacher, Schnee zu schippen. Denn die Räum- und Streusatzung, die es in fast allen Westallgäuer Gemeinden gibt, regelt, wer und wie man die öffentlichen Straßen sauber halten muss.
In Opfenbach ist die Verordnung nach 20 Jahren abgelaufen. Der Gemeinderat hat deshalb einhellig eine neue beschlossen. Die Regeln haben sich im Vergleich zur alten Verordnung allerdings nicht geändert. Trotzdem sorgten einige Punkte in der vom Bayerischen Gemeindetag gestellten Vorlage für Diskussionen.
Dabei ging es unter anderem um die Reinhaltung der Straßen, die in der Verordnung beschrieben wird. Verboten ist es demnach beispielsweise, schmutzige Flüssigkeiten wie Putz-, Waschwasser oder Jauche auszuschütten oder ausfließen zu lassen.
„Da tun sich Lücken auf “, sagte Ratsmitglied Paul Straub. Er bezog sich dabei auf die Landwirtschaft: So ist Schmutz auf der Straße durch Arbeiten wie die Maisernte oder durch Güllefässer nahezu unvermeidbar. „Wer übernimmt da womöglich die Haftung?“, fragte Straub. Wie Bürgermeister Matthias Bentz erklärte, hängt dies vom Einzelfall ab. Er versuchte zu beruhigen: „Es ist in Ordnung, nach getaner Arbeit zu reinigen oder bei der Gemeinde um Hilfe zu bitten.“
Auch geht es in der Verordnung um die Reinigungspflicht von Geh-, Radwegen und Parkstreifen. Geregelt ist, dass Eigentümer und Anwohner für die Sauberkeit derjenigen Straßen zuständig sind, die an ihr Grundstück grenzen (Vorderlieger). Das gilt auch für die Bürger, deren Grundstück nicht direkt, jedoch dessen Zufahrt, an eine öffentliche Straße anschließt – die Rede ist von sogenannten Hinterliegern. Zuständige Bürger müssen die Wege von jeglichem Schmutz befreien. Laub gehört ebenso dazu wie
Schlamm oder Restmüll.
Wie und wann die Wege von Schnee und Eis zu befreien sind, ist gesondert aufgeführt: An Werktagen müssen Vorderund Hinterlieger ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr räumen, streuen und enteisen. Erlaubt sind dabei ausschließlich Sand und Splitt – keine ätzenden Mittel und – außer bei „besonderer Glättegefahr“– kein Tausalz. Es gilt, die Arbeiten bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es nötig ist, um sich und andere vor Unfällen zu schützen. Schlägt das Winterwetter an manchen Tagen besonders zu, kann die Gemeinde die Sicherungspflicht an Werktagen bis auf 6 Uhr verlegen und bis 22 Uhr ausweiten.
Herbert Bader hinterfragte die Verordnung grundsätzlich: „Wieso drückt man das einem Privatmann auf ?“Ratskollege Paul Straub forderte von der Bundespolitik, das Thema zu behandeln, denn die Pflicht sei mitunter „als Bürger nicht nachvollziehbar“.
Bürgermeister Bentz und Geschäftsleiter Claus Schwerdle-Biggel erklärten, welchen Zweck die Verordnung erfüllen soll. Dabei geht es laut Bentz zum einen darum, den Bauhof nicht zu überlasten. „Die Verordnung gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen Teil der Pflicht an den Bürger zu übertragen“, erklärte Schwerdle-Biggel. „Allein wir haben etwa 27 Kilometer Straßenstrecke.“
Zum anderen spielen rechtliche Aspekte eine Rolle: Wie es in der Beschlussvorlage heißt, ist die Verordnung besonders mit Blick auf haftungsrechtliche Fragen relevant. Sie soll klarstellen, wer im Zweifel haftet, wenn die Pflicht verletzt wird.
Christian Kuppek hält die Verordnung für pragmatisch: „Die Gemeinde kann nicht jede Minute auf die Sauberkeit achten.“Grundstückseigentümer würden dagegen mehrmals am Tag an den Wegen neben ihren Grundstücken vorbeikommen. „Ich halte das für vertretbar“, sagte Kuppek.