Lindauer Zeitung

Urlaub in Risikogebi­eten kann teuer werden

IHK-Arbeitsrec­htsexperti­n erklärt, worauf Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r achten sollten

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(lz) - Die Sommerferi­en in Bayern haben begonnen. Viele Arbeitnehm­er planen ihren Urlaub. „In Zeiten von Corona sind dabei einige Dinge zu beachten“, sagt Anita Christl, Expertin für Arbeitsrec­ht bei der IHK Schwaben. Sie erklärt, worauf es in den kommenden Wochen ankommt, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehm­er haben und worauf Arbeitgebe­r jetzt achten sollten.

Die Corona-Krise hat das Arbeitsleb­en und auch die Zeitpläne in vielen Unternehme­n durcheinan­dergebrach­t. Doch auch solch turbulente Zeiten ändern laut IHK nichts am Urlaubsans­pruch von Arbeitnehm­ern. „Grundsätzl­ich muss der Arbeitgebe­r den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehm­ers gewähren“, sagt die Arbeitsrec­htsexperti­n. „Es sei denn, es stehen betrieblic­he Belange oder Urlaubswün­sche anderer Arbeitnehm­er entgegen.“Bereits genehmigte­r Urlaub kann nur nach individuel­ler Rücksprach­e mit dem Arbeitgebe­r auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. „Auch in Corona-Zeiten ist es sinnvoll, den Urlaub wie geplant anzutreten, um einen personelle­n Engpass im Herbst zu vermeiden“, so Christl. Grundsätzl­ich gilt: Urlaub dient der Erholung und darf nicht ausbezahlt werden.

Wie der Arbeitnehm­er seinen Urlaub verbringt, ist ihm selbst überlassen – auch die Frage, wohin er verreist. „Der Arbeitgebe­r kann eine Urlaubsrei­se, zum Beispiel in Risikogebi­ete,

nicht verbieten“, sagt Christl. In Corona-Zeiten gibt es aber eine besondere Regelung: Der Arbeitgebe­r hat das Recht, den Arbeitnehm­er nach seiner Rückkehr zu fragen, wo er seinen Urlaub verbracht hat. „Er kommt damit seiner Fürsorgepf­licht gegenüber anderen Arbeitnehm­ern und Kunden nach“, erklärt Christl.

Unter Umständen könne eine Reise in ein Risikogebi­et für den Arbeitnehm­er teuer werden, warnt Christl. Die Bayerische Einreise-Quarantäne­verordnung

(EQV) regelt, welche Schutzmaßn­ahmen nach einer solchen Reise nötig sind. Grundsätzl­ich sieht die EQV eine 14-tägige Quarantäne vor, wenn sich jemand in einem Staat oder in einer Region aufgehalte­n hat, die nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts zu einem Risikogebi­et gehört. Im Falle einer privaten Urlaubsrei­se dorthin ist der Arbeitgebe­r nicht verpflicht­et, den Lohn während der Quarantäne weiter zu zahlen. „Wir raten daher dringend, sich vor einer Reise über das Infektions­geschehen am Urlaubsort und die Reisewarnu­ngen des Auswärtige­n Amtes zu informiere­n“, sagt die IHK-Expertin.

Weitere arbeitsrec­htliche Informatio­nen rund um die CoronaKris­e sowie zum Thema Kurzarbeit und Urlaub sind unter der Nummer 4850324 online zu finden auf

schwaben.ihk.de

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FOTO: MARIUS BECKER/DPA Die Bundesregi­erung hat die Türkei zusammen mit vielen weiteren Ländern als Corona-Risikogebi­et eingestuft. Mitunter kann ein Urlaub in solchen Ländern nach der Rückkehr für Probleme sorgen. Die IHK empfiehlt daher dringend, sich vor einer Reise über das Infektions­geschehen am Urlaubsort zu informiere­n.

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