Urlaub in Risikogebieten kann teuer werden
IHK-Arbeitsrechtsexpertin erklärt, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollten
(lz) - Die Sommerferien in Bayern haben begonnen. Viele Arbeitnehmer planen ihren Urlaub. „In Zeiten von Corona sind dabei einige Dinge zu beachten“, sagt Anita Christl, Expertin für Arbeitsrecht bei der IHK Schwaben. Sie erklärt, worauf es in den kommenden Wochen ankommt, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben und worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten.
Die Corona-Krise hat das Arbeitsleben und auch die Zeitpläne in vielen Unternehmen durcheinandergebracht. Doch auch solch turbulente Zeiten ändern laut IHK nichts am Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. „Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers gewähren“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. „Es sei denn, es stehen betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.“Bereits genehmigter Urlaub kann nur nach individueller Rücksprache mit dem Arbeitgeber auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. „Auch in Corona-Zeiten ist es sinnvoll, den Urlaub wie geplant anzutreten, um einen personellen Engpass im Herbst zu vermeiden“, so Christl. Grundsätzlich gilt: Urlaub dient der Erholung und darf nicht ausbezahlt werden.
Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt, ist ihm selbst überlassen – auch die Frage, wohin er verreist. „Der Arbeitgeber kann eine Urlaubsreise, zum Beispiel in Risikogebiete,
nicht verbieten“, sagt Christl. In Corona-Zeiten gibt es aber eine besondere Regelung: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr zu fragen, wo er seinen Urlaub verbracht hat. „Er kommt damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern und Kunden nach“, erklärt Christl.
Unter Umständen könne eine Reise in ein Risikogebiet für den Arbeitnehmer teuer werden, warnt Christl. Die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung
(EQV) regelt, welche Schutzmaßnahmen nach einer solchen Reise nötig sind. Grundsätzlich sieht die EQV eine 14-tägige Quarantäne vor, wenn sich jemand in einem Staat oder in einer Region aufgehalten hat, die nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts zu einem Risikogebiet gehört. Im Falle einer privaten Urlaubsreise dorthin ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn während der Quarantäne weiter zu zahlen. „Wir raten daher dringend, sich vor einer Reise über das Infektionsgeschehen am Urlaubsort und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu informieren“, sagt die IHK-Expertin.
Weitere arbeitsrechtliche Informationen rund um die CoronaKrise sowie zum Thema Kurzarbeit und Urlaub sind unter der Nummer 4850324 online zu finden auf
schwaben.ihk.de