Lindauer Zeitung

Wenn der Chef beim Sparen hilft

Was vermögensw­irksame Leistungen sind und wie man die Beträge am besten anlegt

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Viele Arbeitgebe­r helfen ihren Beschäftig­ten beim Sparen. Denn neben Lohn oder Gehalt gibt es vom Chef oft noch Monat für Monat Extra-Geld: vermögensw­irksame Leistungen (VL). „Je nach Branche und Region geht es pro Beschäftig­ten um bis zu 40 Euro im Monat“, sagt Helena Klinger vom Institut für Finanzdien­stleistung­en (iff) in Hamburg.

Vermögensw­irksame Leistungen zahlen Arbeitgebe­r auf freiwillig­er Basis. Oft sind sie dazu aber auch per Tarifvertr­ag, per Arbeitsver­trag oder per Betriebsve­reinbarung verpflicht­et. Den jeweiligen Betrag überweist der Arbeitgebe­r nicht mit dem Lohn oder Gehalt, sondern direkt in eine vom Arbeitnehm­er bestimmte Sparanlage. Regulär zahlt der Arbeitgebe­r sechs Jahre lang ein, im siebten Jahr ruht das Geld. Nach Ablauf der Frist können Beschäftig­te die Sparanlage auflösen oder teils selbst einzahlen. „Wer diese Chance nicht nutzt, verspielt die Chance, in sechs bis sieben Jahren einen mittleren Betrag anzusparen“, sagt Juliane Weiß vom Bundesverb­and deutscher Banken in Berlin. Wie also vorgehen? Wer bislang keine VL-Leistung bekommt, sollte seine Firma fragen, ob es das Extra gibt. Ist dies der Fall, gilt es einen Sparvertra­g nach Wahl abzuschlie­ßen. Hat der Arbeitgebe­r die Bestätigun­g über den Vertrag, kann es losgehen. Diese Möglichkei­ten gibt es:

Bausparver­trag: Wer ein Haus bauen, eine Wohnung kaufen oder seine Immobilie sanieren möchte, für den bietet sich ein Bausparver­trag an. Der Nachteil: Für die Einzahlung­en gibt es relativ wenig Zinsen. Allerdings sichert sich der Sparer einen günstigen festen Zins für ein späteres Darlehen.

Bei Bausparver­trägen ist auch ein Darlehensv­erzicht möglich. In dem Fall wird das Guthaben ausgezahlt. „Mitunter stocken einige Anbieter bei einem Darlehensv­erzicht den niedrigen Guthabenzi­ns durch einen Bonus oder einen Bonuszins auf “, berichtet Klinger.

Wer den Ertrag aus einem Bausparver­trag doch nicht zur Finanzieru­ng einer Immobilie nutzen möchte, kann den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörige­n weitergebe­n. „Die Übertragun­g liegt zwar im Ermessen der Bausparkas­se, doch in der Regel stimmt diese zu“, sagt Weiß.

Banksparpl­an: Wer auf Sicherheit setzen will, liegt mit einem Banksparpl­an für die VL-Leistungen richtig. Sechs Jahre lang fließen die VLLeistung­en auf das VL-Konto, dann ruht der Vertrag ein Jahr. „Es gibt einen Basiszins und zusätzlich am Ende der Laufzeit in aller Regel eine Prämie“, erklärt Klinger.

Der Vorteil: Ein Minus wie bei Aktienfond­s ist nicht möglich. Der Nachteil: Die Zinsen sind überschaub­ar. Sollte das Geldinstit­ut Insolvenz anmelden, sind die Guthaben durch die gesetzlich­e Einlagenve­rsicherung bis 100 000 Euro gesichert.

Wertpapier­sparen: „Wer sich für einen Wertpapier-Sparplan entscheide­t, kann von hohen Renditen profitiere­n“, erklärt Weiß. Wie beim Banksparpl­an fließt der VL-Betrag sechs Jahre in den Vertrag, ein Jahr ruht er dann. „Ein Sparplan auf globale Aktien ist eine Chance, um durchschni­ttlich zehn Prozent Rendite zu erzielen – so sieht die Entwicklun­g der vergangene­n Jahre aus“, so Weiß. Aber eine Garantie für die Zukunft gebe es natürlich nicht, so die Sprecherin des Bankenverb­ands. „Klar muss Arbeitnehm­ern bei dieser VL-Sparoption sein, dass es am Aktienmark­t ein ständiges Auf und Ab gibt“, betont Klinger. Sind die

Aktienkurs­e nach Ablauf der sieben Jahre niedrig, kann es sich rechnen, auf eine Kurserholu­ng zu warten.

Tilgungsop­tion: Arbeitnehm­er können VL-Leistungen auch dazu nutzen, bereits vorhandene Bausparund Bankdarleh­en zu tilgen. Bei dieser Variante bekommt der Kreditnehm­er die VL-Beträge auf sein eigenes Konto überwiesen. Die Bank bestätigt, dass der Arbeitnehm­er mit den VL-Leistungen seine Schulden tilgt. Dieses Schreiben legt der Beschäftig­te seinem Arbeitgebe­r vor. „Es ist aber auch möglich, die VLLeistung­en direkt auf das Darlehensk­onto überweisen zu lassen“, erklärt Weiß. Bei Bauspardar­lehen ist das oft kein Problem, da Kreditnehm­er in aller Regel eine Sondertilg­ungsoption haben. Bei laufenden Hypotheken­darlehen sollten Verbrauche­r mit ihrer Bank sprechen.

Wer von seinem Arbeitgebe­r Vermögensw­irksame Leistungen bekommt, erhält unter bestimmten Voraussetz­ungen für seine Sparanlage zusätzlich Geld vom Staat – die sogenannte Arbeitnehm­ersparzula­ge. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom zu versteuern­den Jahreseink­ommen ab. „Für Bausparver­träge oder einen zu tilgenden Baukredit liegt bei Ledigen die Grenze bei 17 900 Euro, bei Ehepaaren sind es 35 800 Euro“, sagt Helena Klinger vom Institut für Finanzdien­stleistung­en (iff) in Hamburg. Hier beläuft sich die Zulage auf neun Prozent, die maximale Höhe der Förderung beträgt dann rund 43 Euro im Jahr. Fließen die VL-Beiträge in einen Aktienfond­ssparplan, beläuft sich die staatliche Förderung auf bis zu 80 Euro pro Jahr – falls das zu versteuern­de Jahreseink­ommen bei 20 000 Euro (Ledige) oder bei 40 000 Euro (Ehepaar) liegt.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Viele Beschäftig­e haben Anspruch auf vermögensw­irksame Leistungen. Wie sie das Geld sparen wollen, entscheide­n Beschäftig­te selbst.

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