30 Minuten Fahrt zur Kita sind zumutbar
Kein Rechtsanspruch auf näher liegende Einrichtung
(dpa) - Kinder haben Anspruch auf einen Kitaplatz. Lehnen Eltern ein zumutbares Angebot ab, gilt der Anspruch als erfüllt und sie müssen mögliche Wartezeiten in Kauf nehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden (Az.: 3 B 175/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem verhandelten Fall suchten die Eltern für ihr Kind einen Ganztagsplatz in einer Kita. Das Angebot der Stadt lehnten sie jedoch ab. Die Einrichtung liege zu weit entfernt von ihrem Wohnort. Die Eltern forderten vom Träger einen Platz in einer näher gelegenen Kita. Dort gab es jedoch lange Wartelisten.
Vor Gericht hatten die Eltern mit ihrer Forderung keinen Erfolg. Kinder hätten zwar vom Ende des ersten bis zum Ende des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Kita oder in der Kindertagespflege.
Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ein zumutbares Angebot des Trägers abgelehnt. Der angebotene Kitaplatz befinde sich in einer zumutbaren Entfernung: Laut Gericht war er mit dem Auto in zehn Minuten zurückzulegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer knappen halben Stunde. Der Anspruch gelte daher als erfüllt.
Die Kriterien für „zumutbar erreichbar“seien die Entfernung zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung und der zeitliche Aufwand für das Bringen und Abholen. Bis zu fünf Kilometer vom Wohnort bis zur Kita seien zumutbar, ebenso wie ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr oder anderen Verkehrsmitteln. Zu berücksichtigen sei auch, ob der Weg zur Kindertagesstätte den Weg zur Arbeitsstätte verlängert.