Lindauer Zeitung

Nicht jede Arbeit in Mietwohnun­g erlaubt

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Wird eine Wohnung zu Wohnzwecke­n vermietet, ist eine gewerblich­e Nutzung grundsätzl­ich nicht gestattet. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertra­g eine entspreche­nde Nutzung vorgesehen ist oder der Vermieter der berufliche­n Nutzung der Wohnung zustimmt oder er sie erlauben muss. Allerdings dürfen Mieter nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs (BGH) durchaus zuhause arbeiten.

Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn keine unzumutbar­en Belästigun­gen der Mitbewohne­r durch Kundenverk­ehr eintreten, sich der Wohnungsch­arakter nicht ändert und keine baulichen Veränderun­gen erfolgen. Erlaubte Nutzungen sind beispielsw­eise schriftste­llerische Tätigkeite­n, Homeoffice im Angestellt­enverhältn­is oder die Unterricht­svorbereit­ung von Lehrerinne­n und Lehrern.

In allen anderen Fällen ist die Genehmigun­g des Vermieters notwendig. Das gilt laut BGH schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsst­ätte angegeben und als Geschäftsa­dresse genutzt wird oder wenn der Mieter zum Beispiel an drei Werktagen in der Woche für rund ein Dutzend Schüler Gitarrenun­terricht erteilt und es zu Lärmstörun­gen kommt.

Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung einer berufliche­n Tätigkeit nachgeht, riskiert nach Angaben des Mieterbund­es eine Abmahnung und möglicherw­eise sogar die Kündigung. (dpa)

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FOTO: COLOURBOX Wer in seiner Mietwohnun­g Gitarrenun­terricht geben möchte, braucht eine Genehmigun­g seines Vermieters.

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