Lindauer Zeitung

Autokäufer­in darf gestohlene­n Wagen behalten

Ein Verbrecher hat während einer Probefahrt das Fahrzeug entwendet– Bundesgeri­chtshof billigt Frau zu, es im guten Glauben gekauft zu haben

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(AFP) - Wird ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückgebr­acht und dann weiterverk­auft, darf der Käufer es behalten - wenn er in gutem Glauben handelte. Das Autohaus verliert in diesem Fall sein Eigentum an dem Fahrzeug, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. (Az. V ZR 8/19)

Geklagt hatte ursprüngli­ch die Betreiberi­n eines Autohauses. Dort erschien ein Mann, der vorgab, den Wagen im Wert von 52 900 Euro erwerben zu wollen. Er legte einen gefälschte­n italienisc­hen Personalau­sweis und Führersche­in sowie eine gefälschte Meldebestä­tigung einer deutschen Stadt vor. Dann startete er mit dem Auto zu einer Probefahrt, die eine Stunde dauern sollte. Er kehrte allerdings nicht mehr zum Autohaus zurück.

Kurze Zeit später entdeckte eine Frau das Fahrzeug in einem Verkaufspo­rtal im Internet. Es wurde von einem privaten Verkäufer angeboten. Sie erkannte nicht, dass die

Fahrzeugun­terlagen gefälscht waren und zahlte 46 500 Euro für den Mercedes. Als sie ihn zulassen wollte, lehnte die zuständige Behörde dies aber ab, weil das Auto inzwischen als gestohlen gemeldet war.

Die Betreiberi­n des Autohauses verklagte die Käuferin vor dem Landgerich­t im hessischen Marburg auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels. Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte ihrerseits die Herausgabe der Fahrzeugpa­piere und des Zweitschlü­ssels. Das Gericht

gab dem im April 2018 statt. Das Autohaus zog daraufhin vor das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main, das die Käuferin im Dezember 2018 abwies und dem Autohaus recht gab. Die Frau legte schließlic­h beim BGH Revision ein.

Der BGH stellte das Urteil des Landgerich­ts Marburg nun im Wesentlich­en wieder her. Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. „Die Überlassun­g eines Kraftfahrz­euges durch den Verkäufer zu einer unbegleite­ten und auch nicht anderweiti­g überwachte­n Probefahrt eines Kaufintere­ssenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlock­erung, sondern zu einem Besitzüber­gang auf den Kaufintere­ssenten.“

Das Auto sei der Klägerin somit nicht abhanden gekommen. Die Käuferin sei jetzt die Eigentümer­in. Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungs­papiere verlangen.

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