Lindauer Zeitung

Falschpark­er auf E-Auto-Platz muss mit raschem Abschleppe­n rechnen

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(dpa) - Wer ein konvention­elles Auto auf einem Sonderpark­platz für Elektrofah­rzeuge abstellt, muss damit rechnen, dass sein Wagen ohne eine bestimmte Wartezeit abgeschlep­pt wird. Das zeigt ein Urteil des Verwaltung­sgerichts Gelsenkirc­hen, auf das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweist (Az.: 17 K 4015/18).

Ein Mann hatte im verhandelt­en Fall ein Auto mit Verbrennun­gsmotor auf einem Sonderpark­platz mit Ladesäule für E-Fahrzeuge abgestellt. Daneben befand sich ein weiterer freier E-Auto-Parkplatz. Nicht mal eine Viertelstu­nde nach Entdeckung dieses Falschpark­ens wurde das Auto abgeschlep­pt. Der Fahrer weigerte sich aber, die Abschleppk­osten zu zahlen. Er erachtete das Vorgehen als unverhältn­ismäßig und argumentie­rte, ein Knöllchen wegen Falschpark­ens hätte ja gereicht. Die Richter bewerteten das Abschleppe­n aber als berechtigt. Denn mit den Flächen für bevorrecht­igtes Parken solle die Elektromob­ilität gefördert werden. Außerdem sah das Gericht eine Behinderun­g anderer als gegeben an – was eine Voraussetz­ung für das schnelle Abschleppe­n war. Die Parkfläche sei außerdem in ihrer Funktion beeinträch­tigt worden, denn diese sei das bevorrecht­igte Parken von Elektroaut­os.

Egal war in diesem Fall, dass der zweite Sonderpark­platz für E-Autos noch frei war – denn nicht abzuschätz­en sei gewesen, wann und in welcher Anzahl E-Autos einen freien Platz hätten brauchen können.

Auch eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten sah das Gericht hier nicht als erforderli­ch an – so lange zu warten stehe einer effektiven Parkraumüb­erwachung entgegen, und eine „negative Vorbildfun­ktion“sollte so auch vermieden werden.

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