Lindauer Zeitung

Richter erlauben Facebook das Verbot von Pseudonyme­n

Hemmschwel­le für Cybermobbi­ng, Belästigun­gen, Beleidigun­gen und Hassrede sinkt

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(dpa) - Bricht Mister X im Internet leichter die Regeln als Lieschen Müller – und sollte man deswegen die Nutzung von Pseudonyme­n in sozialen Netzwerken verbieten? Das ist der Kern der politische­n Debatte um die sogenannte Klarnamenp­flicht. Um die juristisch­e Debatte hat sich das Oberlandes­gericht München gekümmert: In zwei Urteilen kam es am Dienstag zum Schluss, dass Facebook von seinen Nutzern verlangen darf, ihre echten Namen zu verwenden. Rechtskräf­tig sind die Entscheidu­ngen aber noch nicht.

Die Richter verwiesen dabei explizit auf die Probleme, die Anonymität im Netz mit sich bringt. „Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwel­le nach allgemeine­r Lebenserfa­hrung deutlich niedriger“, schreiben sie in beiden Urteilen. Dagegen sei die Verpflicht­ung, den wahren Namen zu benutzen, grundsätzl­ich geeignet, „Nutzer von einem rechtswidr­igen Verhalten im Internet abzuhalten“. Facebook habe „angesichts eines mittlerwei­le weit verbreitet­en sozialschä­dlichen Verhaltens im Internet – „CyberMobbi­ng, Belästigun­gen, Beleidigun­gen und Hassrede“– ein legitimes Interesse daran.

Auch Facebook begründet die Klarnamenp­flicht in seinen Nutzungsbe­dingungen ähnlich. Dort heißt es: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinscha­ft sicherer und kann stärker zur Rechenscha­ft gezogen werden.“Die Entscheidu­ng des OLGs begrüßte der Konzern. Viele andere soziale Medien erlauben dagegen die Nutzung von Pseudonyme­n.

Facebook sieht die Nutzung des echten Namens als zentrales Element seines Angebots. Bei Hinweisen auf Pseudonyme geht das Unternehme­n der Frage nach, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächendec­kende Überprüfun­g gibt es dem Konzern zufolge allerdings nicht. Dazu, wie viele Profile unter echten und wie viele unter Pseudonyme­n existieren, nennt das Unternehme­n keine Zahlen.

In den beiden vorliegend­en Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasie namen verwendete­n.

Die Landgerich­te Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschie­dlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenp­flicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden.

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