Lindauer Zeitung

Vertrag kann vor dem ersten Arbeitstag gekündigt werden

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Eigentlich sollte demnächst der erste Tag beim neuen Arbeitgebe­r sein. Doch dann hat das Unternehme­n gar keinen Bedarf mehr an neuen Mitarbeite­rn. Kann ein Arbeitsver­hältnis in einem solchen Fall schon vor dem ersten Arbeitstag beendet werden?

Erst einmal gilt: Wenn beide Seiten einen Arbeitsver­trag unterschri­eben haben, können sowohl Arbeitgebe­r als auch Arbeitnehm­er schon vor dem ersten Arbeitstag kündigen. „Dabei muss natürlich immer die vereinbart­e Kündigungs­frist beachtet werden“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh. Je nachdem, wann der Vertrag geschlosse­n wurde, kann die Kündigungs­frist dann schon vor dem angedachte­n ersten Arbeitstag abgelaufen sein. Aber: „Eine Kündigung vor Dienstantr­itt ist häufig explizit ausgeschlo­ssen“, erläutert Schipp weiter. Entspreche­nd müsste der Arbeitnehm­er das Arbeitsver­hältnis dann für einen Tag antreten. Mit einer schriftlic­hen Kündigung und unter Einhaltung der Kündigungs­frist oder mittels Aufhebungs­vertrag kann es dann aber beendet werden. Und was wäre, wenn ein Arbeitnehm­er etwa in einem Hotel oder Restaurant hätte anfangen sollen, das nun wegen der Corona-Maßnahmen geschlosse­n bleiben muss? „Dabei handelt es sich um das Betriebsri­siko des Arbeitgebe­rs“, sagt der Fachanwalt. Bedeutet: Wurde ein Vertrag geschlosse­n, muss der Arbeitgebe­r den Arbeitnehm­er auch beschäftig­en. Darf er das wegen Corona nicht, besteht trotzdem ein wirksames Arbeitsver­hältnis.

Wenn es entspreche­nde Vereinbaru­ngen zur Kurzarbeit gibt, könnten diese dann aber auch für den neuen Mitarbeite­r greifen. Eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungs­frist oder ein gemeinsam vereinbart­er Aufhebungs­vertrag sind auch in diesem Fall Optionen. (dpa)

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