Lindauer Zeitung

Verwaltung­sgerichtsh­of kippt Alkoholver­bot

Staatsregi­erung bedauert Entscheidu­ng – Kommunen sollen jetzt für neue Regeln sorgen

- Von Sabine Dobel

(lby) - Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of hat am Dienstag das bayernweit­e Alkoholver­bot im öffentlich­en Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Mannes aus Regensburg statt.

Zur Begründung teilte das Gericht mit, dass nach dem Infektions­schutzgese­tz Alkoholver­bote nur an bestimmten öffentlich­en Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholver­bots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschrei­te daher die Verordnung­sermächtig­ung, die der Bundesgese­tzgeber erteilt habe. Die Entscheidu­ng des Senats gelte ab sofort bis zu einer Entscheidu­ng.

Die Staatsregi­erung will nun den Kommunen erneut lokale Verbote ermögliche­n. Diese sind weiter möglich – sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens. „Die Entscheidu­ng des VGH ist bedauerlic­h, da Alkohol enthemmt und dazu beiträgt, mit den unbedingt nötigen Hygieneabs­tänden laxer umzugehen“, teilte die Staatskanz­lei mit. „Wir werden daher die alte Regelung wieder in Kraft setzen, wonach die Kommunen bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkon­sum im öffentlich­en Raum verboten ist.“

Viele Städte hatten im vergangene­n Jahr vor allem an Hotspots Alkoholver­bote erlassen, darunter München, Nürnberg und Bamberg. Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of hatte aber schon Anfang September das nächtliche Alkoholver­bot der Stadt München für den gesamten öffentlich­en Raum für unverhältn­ismäßig erklärt. Die Richter wiesen damals eine Beschwerde der Landeshaup­tstadt zurück und bestätigte­n eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts. Die Stadt hatte danach gezieltere Verbote erlassen, etwa rund um Party-Hotspots wie die Isarauen.

Wie und wo nun wieder Alkohol in der Öffentlich­keit konsumiert werden kann, hängt davon ab, wie schnell die Kommunen neue Regeln schaffen. Grundsätzl­ich heißt es in der elften Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung von Mitte Dezember: „Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefä­higen Speisen und Getränken.“Vielerorts gab es seitdem Getränke und kleinere Speisen etwa an Kiosken. Damit wäre auch Alkohol wieder erlaubt.

Der Eilantrag des Regensburg­ers an den Verwaltung­sgerichtsh­of richtete sich nicht nur gegen das Alkoholver­bot, sondern auch gegen die 15-Kilometer-Regelung für tagestouri­stische Ausflüge, gegen Kontaktbes­chränkunge­n sowie die Schließung von Bibliothek­en und Archiven. Eine Außervollz­ugsetzung lehnte das Gericht in all diesen Punkten aber ab.

Die Kontaktbes­chränkunge­n seien vom Infektions­schutzgese­tz gedeckt und angesichts des aktuellen Geschehens verhältnis­mäßig. Bei der Schließung von Bibliothek­en und Archiven sei offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdiens­te verhältnis­mäßig sei. Bis zu einer Entscheidu­ng überwiege aber das öffentlich­e Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie gegenüber dem individuel­len Interesse des Antragstel­lers.

Den Antrag, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouri­stische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, wies der Senat als unzulässig ab – der Antragstel­ler sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, da Regensburg unter der Sieben-Tages-Inzidenz von 200 liege und die Regel damit nicht gelte. Der Senat traf damit aber ausdrückli­ch keine Aussage über die Rechtmäßig­keit der Regelung. Hierzu sind mehrere weitere Eilanträge beim Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of anhängig. Entscheidu­ngen dazu werden in Kürze erwartet.

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FOTO: PATRICK SEEGER/DPA Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of hat am Dienstag das Alkoholver­bot im öffentlich­en Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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