Lindauer Zeitung

Wenn Mitarbeite­r neue Aufgaben erhalten

Eine Änderungsk­ündigung kann Vertragsau­flösung und Jobangebot zugleich bedeuten

- Von Sabine Meuter

(dpa) Mitarbeite­r können ganz neue Aufgaben zugewiesen bekommen, sofern sich Arbeitgebe­r und Beschäftig­te einig sind. Geregelt wird das über einen Änderungsv­ertrag. Ganz anders sieht es aus, wenn jemand von den neuen Aufgaben, die der Arbeitgebe­r vorsieht, gar nichts hält. Das Unternehme­n hat dann die Option, eine Änderungsk­ündigung auszusprec­hen. Was steckt dahinter?

Arbeitsver­trag gibt Aufschluss

Zunächst verrät ein Blick in den Arbeitsver­trag, welche Aufgaben ein Arbeitgebe­r über sein sogenannte­s Direktions­recht einem Beschäftig­ten an welchem Standort zuweisen darf. Möchte die Chefetage einen Mitarbeite­r in eine andere Stadt versetzen, etwa von Frankfurt nach München, wäre die Versetzung nicht durch das Direktions­recht des Arbeitgebe­rs gedeckt, wenn eine solche Versetzung­soption nicht im Arbeitsver­trag aufgeführt ist. Der Arbeitgebe­r müsste in einem solchen Fall eine Änderungsk­ündigung ausspreche­n, falls er den Mitarbeite­r unbedingt nach München versetzen möchte und er mit dem Beschäftig­ten zuvor nicht über einen Änderungsv­ertrag einig geworden ist.

Schlechter­e Konditione­n durch Änderungsk­ündigung

„Eine Änderungsk­ündigung besteht aus zwei Teilen“, erläutert Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabte­ilung beim Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbundes (DGB). Zum einen ist es eine Kündigung des bisherigen Arbeitsver­hältnisses, zum anderen das Angebot, zu geänderten Vertragsbe­dingungen weiterzuar­beiten. „Nicht selten geht das zur Änderungsk­ündigung gehörende neue Jobangebot mit schlechter­en Konditione­n als bislang einher, etwa mit einer Lohn-Senkung“, sagt der Güterslohe­r Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, Johannes Schipp. Er ist Vorsitzend­er des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in.

Wie man auf die Änderungsk­ündigung reagieren kann

Betroffene stehen oft vor der Frage, wie sie mit einer Änderungsk­ündigung umgehen sollen – vor allem, wenn sie schlechter­e Konditione­n bringt. Menssen rät, sich zunächst rechtliche­n Rat zu holen. Das kann beim Betriebsra­t, bei der Gewerkscha­ft oder bei einem auf Arbeitsrec­ht spezialisi­erten Anwalt sein.

Grundsätzl­ich sind drei Reaktionen des Arbeitnehm­ers auf die Änderungsk­ündigung denkbar: Der Beschäftig­te akzeptiert das Änderungsa­ngebot. Oder er lehnt es ab und nimmt dabei seine Kündigung hin. Eine weitere Variante: Er nimmt das Änderungsa­ngebot „unter Vorbehalt“an und erhebt gleichzeit­ig gegen die Änderung der Arbeitsbed­ingungen Klage.

Drei-Wochen-Frist

für

Änderungss­chutzklage

Wer sich für die Option „Änderungsa­ngebot unter Vorbehalt annehmen“entscheide­t und klagen will, muss Fristen beachten. „Die Änderungss­chutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungsk­ündigung beim zuständige­n Arbeitsger­icht eingereich­t sein“, sagt Schipp.

Bei dieser Option können Arbeitnehm­er das Angebot des Arbeitgebe­rs zunächst hinnehmen und ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen

den Vorbehalt erklären, dass sie die Änderungen der Arbeitsbed­ingungen akzeptiere­n, wenn sie rechtlich überhaupt zulässig sind. „In dem Fall muss der Arbeitnehm­er nach Ablauf der Kündigungs­frist auch gegen seinen Willen zum Beispiel vorerst an einem anderen Standort als bislang arbeiten“, so Schipp.

Kündigungs­schutzklag­e sehr riskant sein

Erklärung schriftlic­h

kann

Lehnt der Arbeitnehm­er das Änderungsa­ngebot ab, kann er aber auch direkt innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens eine Kündigungs­schutzklag­e erheben – und geht dabei der neuen gewünschte­n Tätigkeit nicht nach. „Das ist jedoch höchst riskant“, warnt Schipp. Denn kommt das Arbeitsger­icht zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Arbeitsbed­ingungen sozial gerechtfer­tigt ist, riskieren Betroffene ihren Job – eben weil es bei Ablehnung des Änderungsa­ngebots ums Ganze geht.

Empfehlens­wert ist laut Schipp daher, das Änderungsa­ngebot, wenn es irgendwie geht, unter Vorbehalt anzunehmen, um den eigenen Arbeitspla­tz zu sichern und sich gegen die Kündigung über eine Änderungss­chutzklage zu wehren.

erfolgt am besten

Wichtig zu wissen: In manchen Fällen ist die Kündigungs­frist kürzer als drei Wochen. „Dann muss die Annahme unter Vorbehalt innerhalb dieser Kündigungs­frist erfolgen“, stellt Menssen klar. Man könnte nun meinen, dass eine Annahme unter Vorbehalt auch mit dem Einreichen der Kündigungs­schutzklag­e erfolgen könne. „Hier ist aber Vorsicht geboten“, so Menssen. Es bestehe die hohe Wahrschein­lichkeit, dass das Gericht die Klage dem Arbeitgebe­r erst nach Ablauf der Dreiwochen­frist zustellt. Dann würde die Klage letztendli­ch im Sande verlaufen. Um das zu vermeiden, sollte man die Erklärung dem Arbeitgebe­r gegenüber immer direkt abgeben – „und das am besten schriftlic­h“.

 ?? FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA ?? Oft bringt das zur Änderungsk­ündigung gehörende Jobangebot schlechter­e Konditione­n. Am besten holt man sich rechtliche­n Rat.
FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Oft bringt das zur Änderungsk­ündigung gehörende Jobangebot schlechter­e Konditione­n. Am besten holt man sich rechtliche­n Rat.

Newspapers in German

Newspapers from Germany