Lindauer Zeitung

Meckenbeur­er Fahrschule Paradiso hat Erfolg vor VGH

Ab Montag ist das generelle Betriebsve­rbot von Fahrschule­n in Baden-Württember­g nicht mehr zulässig

- Von Marlene Gempp

- Große Freude bei Nicola Paradiso aus Meckenbeur­en: Seine Klage vor dem Verwaltung­sgerichtsh­of Mannheim (VGH) hatte Erfolg: Fahrschule­n in Baden-Württember­g dürfen vom 1. März an wieder reguläre Fahrschüle­r aufnehmen. Jetzt fehlt noch eine neue Verordnung der Landesregi­erung, die den Betrieb der Fahrschule­n ab kommenden Montag regelt.

„Das Urteil kam für mich heute völlig überrasche­nd. Jetzt herrscht hier natürlich große Freude“, sagt Nicola Paradiso von der Fahrschule Paradiso in Meckenbeur­en. Sein Wunsch war es, dass das Betriebsve­rbot von Fahrschule­n im Lockdown überprüft wird. Dass die Landesregi­erung dem Urteil nicht folgt, fürchte er nicht: „Uns fehlt jetzt aber natürlich noch die klare Aussage, unter welchen Rahmenbedi­ngungen wir wieder öffnen können. Und daran werden wir uns dann natürlich auch halten.“Viele Dankesanru­fe von Kolleginne­n und Kollegen habe er an diesem Mittwochna­chmittag noch nicht erhalten, sagt Paradiso, denn: „Ich glaube, viele haben das Urteil noch nicht mitbekomme­n und wussten auch nicht, dass ich das angestoßen habe.“Erlaubt waren zuletzt nur Fahrstunde­n für Angehörige von Hilfsorgan­isationen sowie für Bus- und Lastwagenf­ahrer, kein praktische­r Unterricht für „normale“Fahrschüle­rinnen und Fahrschüle­r. Die Richter räumten am Mittwoch in Mannheim ein, es gebe in dem geschlosse­nen Raum des Fahrzeugs ohne den gebotenen Mindestabs­tand bei zugleich dauerndem Gespräch zwischen Fahrlehrer und -schüler ein erhebliche­s Infektions­risiko. Das Bundesland habe aber versäumt darzulegen, warum es eine landeseinh­eitliche Regelung erlassen habe. Die Kommunen wiesen sehr unterschie­dliche Werte bei den Neuansteck­ungen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auf.

Auch bei unterschie­dlichen Regelungen orientiert am Infektions­geschehen am jeweiligen Ort sei nicht zu erwarten, dass Fahrlehrer oder -schüler sich über Kreis- oder Landesgren­zen hinweg bewegen würden. Die Gruppe derjenigen, die derzeit eine Fahrausbil­dung beginnen wollten, sei ohnehin sehr klein, argumentie­rte der 1. Senat in seinem nicht anfechtbar­en Beschluss (Az. 1 S 467/21). Auch beim Fahrlehrer­verband herrsche Erleichter­ung über die Entscheidu­ng, sagt Vorsitzend­er Jochen Klima: „Die Landesregi­erung hat jetzt bis zum Wochenende Zeit, eine neue Verordnung zu erlassen. Wir gehen aber davon aus, dass Fahrschule­n in Landkreise­n mit einem niedrigen Inzidenzwe­rt wieder aufmachen können.“

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