Grenzen bei der Nutzung des Balkons
Balkone gehören mit zur vermieteten Wohnung. Das heißt: Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung. Allerdings werden die Gebrauchsrechte auf Balkon und Terrasse begrenzt – und zwar durch berechtigte Interessen der Nachbarn. Es muss also Rücksicht genommen werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Natürlich darf auf dem Balkon gegessen, getrunken und gefeiert werden. Dabei gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und: Auch auf dem Balkon gilt ab 22 Uhr Nachtruhe. Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Auch ohne mietvertragliches Verbot ist Grillen nicht zulässig, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht.
Essen und Trinken:
Pflanzen und Gießen:
Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden. Wer seine Blumen gießt, muss Rücksicht nehmen. Gießwasser darf laut dem Amtsgericht München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen.
Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters. (dpa)
Bänke und Markisen: