Lindauer Zeitung

Grenzen bei der Nutzung des Balkons

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Balkone gehören mit zur vermietete­n Wohnung. Das heißt: Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung. Allerdings werden die Gebrauchsr­echte auf Balkon und Terrasse begrenzt – und zwar durch berechtigt­e Interessen der Nachbarn. Es muss also Rücksicht genommen werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Natürlich darf auf dem Balkon gegessen, getrunken und gefeiert werden. Dabei gilt das Gebot der Rücksichtn­ahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und: Auch auf dem Balkon gilt ab 22 Uhr Nachtruhe. Steht im Mietvertra­g ein ausdrückli­ches Grillverbo­t, darf nicht gegrillt werden. Auch ohne mietvertra­gliches Verbot ist Grillen nicht zulässig, wenn Rauch in Nachbarwoh­nungen zieht.

Essen und Trinken:

Pflanzen und Gießen:

Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkäst­en oder Blumentöpf­e aufzustell­en. Voraussetz­ung ist immer, dass die Blumenkäst­en ordnungsge­mäß befestigt werden. Wer seine Blumen gießt, muss Rücksicht nehmen. Gießwasser darf laut dem Amtsgerich­t München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträch­tigen.

Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschi­rme aufstellen. Eine Sonnenmark­ise oder eine Balkonverk­leidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters. (dpa)

Bänke und Markisen:

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GABBERT/DPA FOTO: FRANZISKA Ihren Balkon können Mieter so gestalten, wie sie wollen. Allerdings gibt es gewisse Grenzen.

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