Lindauer Zeitung

Arbeitsver­trag regelt Pflicht zur Nachtschic­ht

-

Der überwiegen­de Teil der Beschäftig­ten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben – oder kann der Arbeitgebe­r für Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r auch Nachtschic­hten einführen?

„Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehm­er überhaupt zu Nachtschic­hten verpflicht­et ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Berlin. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsver­trag.

Ist im Unternehme­n ein Betriebsra­t vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsve­reinbarung­en geschlosse­n. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgebe­r bei der Anordnung der Nachtschic­ht beachten muss, so Bredereck.

Eine feste Frist, mit der die Nachtschic­ht angekündig­t werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündi­gungsfrist von vier Tagen für ausreichen­d.“In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgebe­r seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant.

Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszei­tgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbe­itszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhalte­nden Ruhezeiten, erläutert Bredereck. Der Anschluss einer Nachtschic­ht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig. (dpa)

 ?? HOPPE/DPA
FOTO: SVEN ?? Da brennt noch Licht: Arbeitnehm­er sind nicht grundsätzl­ich zu Nachtschic­hten verpflicht­et.
HOPPE/DPA FOTO: SVEN Da brennt noch Licht: Arbeitnehm­er sind nicht grundsätzl­ich zu Nachtschic­hten verpflicht­et.

Newspapers in German

Newspapers from Germany