Lindauer Zeitung

Arbeitszeu­gnis muss am letzten Arbeitstag vorliegen

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Wer einen Job verlässt, hat Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis vom Arbeitgebe­r. Auf Verlangen des Arbeitnehm­ers muss das dann auch mit Beendigung des Arbeitsver­hältnisses vorliegen, also am letzten Arbeitstag. Das erklärt die Rechtsbera­terin Britta Clausen im Magazin der Arbeitnehm­erkammer Bremen.

Ein Zwischenze­ugnis hingegen bekommen Beschäftig­te nur dann, wenn ein berechtigt­es Interesse besteht. Das kann der Rechtsbera­terin zufolge zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die eigenen Aufgaben verändern, der Vorgesetzt­e wechselt oder Beschäftig­te in Elternzeit gehen.

Wer im Zeugnis auch eine Bewertung erwartet, muss beim Arbeitgebe­r ein qualifizie­rtes Zeugnis verlangen. Im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis enthält es etwa auch Leistungs- und Verhaltens­beurteilun­gen und Angaben zur Qualifikat­ion, heißt es in dem Beitrag.

Das Arbeitszeu­gnis muss dabei immer wahr, wohlwollen­d sowie klar und vollständi­g formuliert sein, erklärt die Expertin weiter. Die Urkunde darf ausscheide­nde Beschäftig­te zudem nicht an ihrem berufliche­n Fortkommen hindern.

Wer im Zeugnis falsche Angaben entdeckt, hat einen Anspruch, diese berichtige­n zu lassen. Gegen eine schlechte Beurteilun­g können Beschäftig­te vor dem Arbeitsger­icht vorgehen. Wer eine Bewertung besser als „befriedige­nd“erreichen möchte, muss der Juristin zufolge vor dem Arbeitsger­icht seine bessere Leistung beweisen. (dpa)

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FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGE­N/DPA Hat man ein qualifizie­rtes Arbeitszeu­gnis beantragt, muss es auch mit Ende des Arbeitsver­hältnisses vorliegen.

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