Lindauer Zeitung

Vermieter sollten nicht zu früh räumen

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Ein Rechtsstre­it endet meist mit einem Urteil. Oft gibt es die Möglichkei­t, ein Urteil durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen. Was, wenn die das Urteil kassiert, es aber schon vollstreck­t wurde?

Selbst wenn sie vor Gericht erst einmal Recht bekommen: Vermieter sollten abwarten bis ein Rechtsstre­it auch beendet ist. Wird ein erstinstan­zliches Urteil vollstreck­t, bevor das Urteil rechtskräf­tig ist, kann das zu Schadeners­atzansprüc­hen führen, wenn die nächste Instanz das Urteil kassiert, wie ein Urteil des Landgerich­ts Berlin zeigt. Auf dieses macht die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) aufmerksam.

In dem Fall ging es um ein Räumungsur­teil, das der Vermieter nach dem Richterspr­uch der ersten Instanz vollstreck­te. Das Urteil war aber noch nicht rechtskräf­tig und wurde von der nächsten Instanz tatsächlic­h aufgehoben. Da der Mieter bereits eine neue Wohnung bezogen hatte, ging es nun um die Frage des Schadeners­atzes.

Laut Landgerich­t ist ein Vermieter, der bereits vollstreck­t hat, gegenüber dem Mieter tatsächlic­h schadeners­atzpflicht­ig, sollte das Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben werden.

Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung nach Ausstattun­g, Zuschnitt, Lage und Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichb­ar ist. Der Mieter ist also in einem solchen Fall so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetrete­n wäre.

Etwas anderes gilt nur, wenn die beiden Wohnungen nicht vergleichb­ar sind und die erhöhte Miete auf einem höheren Wohnwert beruht. Hier kann jedoch ein anteiliger Schadeners­atz in Betracht kommen, wenn zum Beispiel bei einer grundsätzl­ich vergleichb­aren Wohnung zum einen der Quadratmet­erpreis höher liegt und zusätzlich eine größere Fläche angemietet wurde. (dpa)

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