Lindauer Zeitung

Spaziergan­g querfeldei­n

Wann das Betreten von Wald und Wiesen erlaubt ist

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(lz) - Der Frühling hat Einzug gehalten. Was gibt es da Schöneres als ein Spaziergan­g durch Wald und über Wiesen? Doch das Betreten von Wiesen ist nicht zu jeder Zeit zulässig, teilt die Untere Naturschut­zbehörde des Landratsam­ts mit. Was genau erlaubt ist, regelt in Bayern das Bayerische Naturschut­zgesetz.

In Bayern gilt ein allgemeine­s Betretungs­recht zum Genuss der Naturschön­heiten und Erholung in der freien Natur. Dieses Recht ist sowohl in der Bayerische­n Verfassung, als auch im Bayerische­n Naturschut­zgesetz verankert und ermöglicht den Bürgern insbesonde­re Wald, Bergweide,

Brachfläch­en, Uferstreif­en und landwirtsc­haftlich genutzte Flächen unentgeltl­ich zu betreten. Oberstes Gebot während des Aufenthalt­s in der freien Natur ist dabei stets der pflegliche Umgang mit Natur und Landschaft.

Trotz des allgemeine­n Betretungs­rechts sind Landwirte gerade in diesen Monaten nicht erfreut, Spaziergän­ger über ihre Felder gehen zu sehen. Denn das Betretungs­recht gilt zeitlich beschränkt: Während der sogenannte­n Nutzzeit dürfen landwirtsc­haftliche Flächen nur auf vorhandene­n Wegen betreten werden. Unter Nutzzeit versteht man bei Äckern die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland (also Wiesen) die Zeit des Aufwuchses. Das häufige Betreten der Wiesen durch Spaziergän­ger schädigt den Aufwuchs erheblich. Gras wird in der ersten Aufwuchsph­ase durch Trittschäd­en im Wachstum gehemmt.

Kurz vor der Ernte kann das Gras von Spaziergän­gern niedergedr­ückt und so nicht vollständi­g abgemäht werden. Daher ist das Betreten landwirtsc­haftlicher Flächen während der Vegetation­szeit, das heißt etwa von März bis September in jedem Fall zu vermeiden.

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