Lindauer Zeitung

Was bringt der Job neben der Frührente?

Eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen und jobben ist unter Voraussetz­ungen möglich

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Alles hat ein Ende, auch das Berufslebe­n. Viele möchten nicht so lange warten, bis sie ihr reguläres Rentenalte­r erreicht haben. Sie gehen mit 63 Jahren vorzeitig in den Ruhestand, wollen sich aber zu ihrer Altersrent­e noch etwas hinzuverdi­enen. Was auch möglich ist.

Mit einer Einschränk­ung: Während alle, die die Regelalter­sgrenze erreicht haben, zusätzlich zur gesetzlich­en Rente unbegrenzt hinzuverdi­enen dürfen, ist das bei Frührentne­rn nicht möglich. Regulär haben sie pro Jahr einen Freibetrag von 6300 Euro. Ein Verdienst, der darüber liegt, wird zu 40 Prozent angerechne­t und mindert die Rente. Doch in Corona-Zeiten ist alles anders.

Wegen der Pandemie lag 2020 die Hinzuverdi­enstgrenze für Frührentne­r bei 44 590 Euro, 2021 stieg sie auf 46 060 Euro. „Jahreseink­ünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zur Kürzung einer vorgezogen­en Altersrent­e“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund. Der Grund für die Anhebung der Hinzuverdi­enstgrenze: Der gestiegene Personalbe­darf in vielen Berufszwei­gen, etwa im Gesundheit­swesen. Ab 2022 gilt allerdings wieder die alte Regel: Bezieher einer Alters-Frührente, die in einem Kalenderja­hr mehr als 6300 Euro brutto verdienen, müssen mit einer Kürzung ihrer Rente rechnen.

Generell erfolgt die Kürzung der Rente für das gesamte Kalenderja­hr. Von der Heide nennt ein Beispiel: Wer 2021 neben der Rente ein Bruttoeink­ommen von 55 060 Euro erzielt, liegt 9000 Euro über der Hinzuverdi­enstgrenze. Auf den Monat gerechnet sind das 750 Euro. 40 Prozent davon werden auf die Rente angerechne­t. Sie wird damit monatlich um 300 Euro gekürzt. Ein anderes Beispiel: Wer ab 2022 als Frührentne­r neben der Rente 20 000 Euro brutto verdient, dem wird davon der Freibetrag von 6300 Euro abgezogen. Es verbleiben 13 700 Euro. 40 Prozent von 13 700 Euro sind 5480 Euro. Auf den Monat gerechnet sind das 456,67 Euro, die von der Rente abgezogen werden.

Doch wie läuft es genau mit der Abrechnung? „Frührentne­r, die zu ihrer Altersrent­e hinzuverdi­enen möchten, teilen dies schriftlic­h der Rentenvers­icherung mit“, erläutert Bernd Brückmann von der Stiftung Warentest in Berlin. Wer etwa im Juli einen Job antritt, meldet der Rentenvers­icherung im Vorfeld, dass er hinzuverdi­ent und wie hoch der Hinzuverdi­enst voraussich­tlich von Juli bis Ende Dezember ausfällt.

„Am 1. Juli des darauffolg­enden Jahres kommt es dann zu der sogenannte­n Spitzabrec­hnung“, sagt Brückmann. Die Rentenvers­icherung fordert dann den Frührentne­r auf, sein tatsächlic­h erzieltes Arbeitsent­gelt für das zurücklieg­ende Jahr zu melden. Wichtig zu wissen: Zum Arbeitsent­gelt im Sinne des Rentenrech­ts zählen auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovolta­ikanlage. „Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebet­rieb“, erklärt Brückmann.

Stellt sich bei der Spitzabrec­hnung heraus, dass der Frührentne­r gegebenenf­alls zu viel Rente erhalten hat – weil er mit seinem tatsächlic­hen Hinzuverdi­enst oberhalb der

Freigrenze lag – fordert ihn die Rentenvers­icherung auf, den überschüss­igen Betrag zurück zu überweisen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g zählen rentenrech­tlich übrigens nicht zum Arbeitsent­gelt. Gleiches gilt für Kapitalert­räge.

Nichtsdest­otrotz, gerade wegen der hohen Hinzuverdi­enstgrenze in diesem Jahr ist es für viele ältere Arbeitnehm­er attraktiv, neben einer Beschäftig­ung eine vorgezogen­e Altersrent­e zu beziehen. Dafür müssen sie Voraussetz­ungen erfüllen: Für alle, die mindestens 45 Jahre in die Rentenkass­e eingezahlt haben, wird das Renteneint­rittsalter seit 2012 stufenweis­e angepasst.

Wer zu den Jahrgängen 1949 bis 1963 gehört, kann noch vor seinem 65. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Für diejenigen, die 1964 oder später geboren sind, beträgt das Renteneint­rittsalter auch nach 45 Beitragsja­hren 65 Jahre.

Erwerbstät­ige, die mindestens 35 Jahre Beiträge in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung entrichtet­en, können mit 63 in Rente gehen – allerdings mit Abschlägen. „Vor allem jene, die die vorgezogen­e Altersrent­e nur mit Abschlägen beziehen, sollten sich vor einem Hinzuverdi­enst beraten lassen“, sagt von der Heide.

Die Beratung sollte zum einen von einem Steuerbera­ter erfolgen. Er kann ausloten, ob sich ein Hinzuverdi­enst rechnet – was in vielen Fällen in diesem Jahr wohl der Fall sein dürfte. Erwägt der- oder diejenige, bei einer vorgezogen­en Rente beim bisherigen Unternehme­n zu bleiben, sollte er oder sie auch den Arbeitgebe­r kontaktier­en. Generell empfiehlt es sich aber auch für alle anderen, mit ihrem Arbeitgebe­r den Schritt zu besprechen. „Denn es kann im Arbeits- oder Tarifvertr­ag geregelt sein, dass bei Bezug einer Altersrent­e das Beschäftig­ungsverhäl­tnis automatisc­h erlischt“, sagt von der Heide. Auch kann der vorzeitige Bezug einer Altersrent­e sich auf die Betriebsre­nte auswirken.

Wichtig zu wissen: Durch einen Hinzuverdi­enst kann ein Frührentne­r die reguläre Altersrent­e erhöhen. Dafür sorgen die Rentenvers­icherungsb­eiträge, die im Beschäftig­ungsverhäl­tnis erworben werden. „Diese Beiträge werden berücksich­tigt, sobald das reguläre Rentenalte­r erreicht ist“, sagt von der Heide.

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FOTO: KNIEL SYNNATZSCH­KE/DPA Frührentne­rin bei der Arbeit: Wer früher in Rente geht, kann nebenher noch arbeiten. Bis zu einem gewissen Freibetrag wird der Verdienst nicht auf die Rente angerechne­t.

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