Bis der Tod euch scheidet
Was bei gemeinschaftlichen Regelungen eines Ehegatten-Testaments zu bedenken ist
- „ … bis dass der Tod euch scheidet“, heißt es im Trauversprechen einer Heirat. Und dennoch, wenn ein Ehegatte verstirbt, hat ein gemeinschaftlich niedergeschriebenes Testament eine starke Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten über den Tod hinaus. Wenn dann die Kinder als Erben eingesetzt wurden, kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern – selbst wenn er mit einem Kind im Streit liegt.
„Laien, die diese enorme Bindungswirkung unterschätzen, sind häufig verärgert darüber, dass sie das Testament nicht mehr ändern können“, erläutert Elmar Uricher, Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte in Konstanz, und empfiehlt deshalb zu überlegen, ob in einem Ehegattentestament der überlebende Ehegatte nicht wenigstens über Teile des Vermögens noch abweichende Regelungen treffen darf. Allerdings muss ein solcher Änderungsvorbehalt klar geregelt sein, um späteren Streit unter den Verbliebenen zu vermeiden.
Auch sollte man für ein Ehegattentestament Regelungen erwägen, um bei wechselseitiger Erbeinsetzung auf den Todesfall eines Ehegatten die Pflichtteilsansprüche der Kinder möglichst abwehren zu können. Denkbar ist, dass dasjenige Kind, welches auf den ersten Todesfall den Pflichtteil geltend macht, auch auf den zweiten Todesfall nur den Pflichtteil erhält. „Mit einer solchen Pflichtteilstrafklausel erreicht man meist, dass die Kinder das Vermögen dem überlebenden Ehegatten belassen, ohne dass dieser Pflichtteilsansprüche auszahlen müsste“, sagt Uricher. Der Pflichtteilsanspruch ist nämlich ein Zahlungsanspruch, was dazu führen kann, dass Erben ihre Immobilie, die sie von Todes wegen erworben haben, verkaufen müssen.
Regeln Menschen dies für ihren Todesfall gemeinschaftlich in einem Erbvertrag und wollen sicherstellen, dass sie sich auch wieder lebzeitig davon lösen können, müssen sie sich den Rücktritt in dem notariellen Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten. Es ist wichtig genau abzuwägen, ob man den Rücktritt vorbehalten möchte oder aber absolute Bindungswirkung erzeugt werden soll. „Gerade jüngere Paare sollten sich nicht zu eng erbrechtlich binden“, rät Uricher. Denn stirbt der Ehemann mit Anfang 30, und die Witwe ist gerade mal 30 Jahre alt, ist sie ein Leben lang an diesen Erbvertrag gebunden. Natürlich gilt es einerseits die Kinder abzusichern, aber andererseits auch, nicht zu eng gebunden zu werden, um nochmals leichter eine neue Beziehung eingehen zu können.
Die Versorgung des Ehe- oder Lebenspartners wird häufig durch Lebensoder Rentenversicherungen geregelt. „Dabei gilt es besonders darauf zu achten, wer die Versicherungsleistung nach dem Tod des Erblassers erhalten soll“, sagt Matthias Reiter von der Kreissparkasse Ravensburg. Je nach Gestaltung fällt dann der Versicherungsanspruch gerade nicht in den Nachlass, was für den überlebenden Ehegatten sowohl im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche wie auch in steuerrechtlicher Hinsicht von großem Vorteil sein kann.
Wenn nun die eigenen Kinder erben sollen, können Großeltern durch ein Vermächtnis den Enkelkindern Geldbeträge zukommen lassen. Dabei ist zu regeln, dass festgelegte Beträge, die erst in Zukunft fällig werden, auch indexiert werden, um einen Wertverfall bei Inflation zu vermeiden. Auch ist es regelbar, dass die Enkel erst mit Erreichen des 18. Lebensjahrs über diesen Betrag verfügen dürfen und bis dahin die Eltern als Testamentsvollstrecker das Vermögen verwalten. Sofern minderjährige Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, sollte man ohnehin eine Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Vermögens festlegen. Rechtsanwalt Uricher empfiehlt, dies sogar meist bis zum 28. Lebensjahr anzuordnen, damit die Kinder nicht zu früh über das Vermögen selbst verfügen können und möglicherweise unkluge Entscheidungen darüber treffen. Dies gilt erst recht, wenn unternehmerisches Vermögen von Todes wegen übergeht. „Nichts von Todes wegen zu regeln, ist jedenfalls keine Lösung“, sagt Reiter. Natürlich fällt es kaum einem Menschen leicht, sich mit der eigenen Endlichkeit zu befassen. Und doch spüre man immer eine große Erleichterung, wenn ihre Kunden und Mandanten es geschafft haben, ihr Vermächtnis von Todes wegen zu regeln, bestätigen Reiter und Uricher unisono.