Lindauer Zeitung

Wann Mini-Solaranlag­en erlaubt sind

Die PV-Anlagen dürfen nicht immer auf den Dächern installier­t werden

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(lz) - Die Nutzung von MiniSolara­nlagen, sogenannte­n steckerfer­tigen Fotovoltai­kanlagen, wird immer populärer. Und so steigt auch das Interesse bei Mietern an einer eigenen PV-Anlage – nicht zuletzt um Stromkoste­n zu sparen. Die Mini-Solaranlag­en können auf Balkonen installier­t und anhand von Steckern an den Stromkreis angeschlos­sen werden. Doch darf der Mieter auf eigene Faust die steckerfer­tige Fotovoltai­kanlagen in seiner Mietwohnun­g installier­en?

Grundsätzl­ich wird man diese Frage wohl verneinen müssen. Denn: „PV-Anlagen dürfen zum einen nicht an einfache Steckdosen, sondern müssen an eine spezielle Energieste­ckdose angeschlos­sen werden. Verfügt die Wohnung nicht über eine solche Steckdose, kann der Mieter zwar die vorhandene Steckdose umrüsten. Ist hierfür ein Eingriff in die Bausubstan­z notwendig, so bedarf es allerdings der Zustimmung des Vermieters. Und so auch, wenn mit der Montage der PV-Anlage ein Eingriff in die Bausubstan­z verbunden ist“, informiert Rechtanwal­t Wanner, Vorstand von Haus & Grund Lindau.

Auch wenn die Installati­on der Mini-Solaranlag­e eine Beeinträch­tigung des Erscheinun­gsbilds des Gebäudes nach sich zieht, muss der Vermieter vorher gefragt werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die die Umrüstung durch eine Fachfirma durchgefüh­rt werden muss. Gleiches gilt für eine eventuell erforderli­che Nachrüstun­g des Stromnetze­s. „Grundsätzl­ich gilt also Folgendes: Ist die Wohnung nicht bereits auf die Nutzung einer Mini-Solaranlag­e ausgelegt, das heißt ist beispielsw­eise die erforderli­che Energieste­ckdose nicht ohnehin bereits vorhanden, wird vor der Installati­on der Anlage in aller Regel die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden müssen“erklärt der Vorstand. Beachten Sie aber: Ist beispielsw­eise in einer Wohnungsei­gentumsanl­age die Nutzung von PV-Anlagen grundsätzl­ich verboten, so kann der Vermieter dem Mieter schon von Grund auf die Installati­on und den Betrieb der Anlage nicht genehmigen.

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