Lindauer Zeitung

Im Urlaub nicht erreichbar sein

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Beschäftig­te müssen im Urlaub nicht für ihren Arbeitgebe­r erreichbar sein. Das erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf das Bundesurla­ubsgesetz. Darin ist der Anspruch auf Erholungsu­rlaub geregelt.

An ihren freien Tagen müssen Beschäftig­te demnach komplett von der Arbeit entbunden sein. Telefonate oder E-Mails zu beantworte­n, würde dem Erholungsz­weck des Urlaubs aber entgegenst­ehen. Findet sich im Arbeitsver­trag eine Klausel, die regelt, dass Beschäftig­te auch im Urlaub ständig oder stundenwei­se erreichbar sein müssen, sollte geprüft werden, ob diese Regel zulässig ist, rät der Bund-Verlag. Einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s aus dem Jahr 2000 zufolge seien Vereinbaru­ngen in Arbeitsver­trägen regelmäßig unzulässig. Das gilt laut Bund-Verlag jedenfalls für die 24 Werktage, die jedem Angestellt­en als gesetzlich­er Mindesturl­aub zustehen.

An allen zusätzlich­en, vom Arbeitgebe­r freiwillig gewährten Urlaubstag­en könne es allerdings vertraglic­h Sonderrege­ln geben. Neben solchen Sonderklau­seln im Arbeitsver­trag gibt es den Informatio­nen zufolge einige Ausnahmesi­tuationen, in denen ein Anruf oder die Kontaktauf­nahme vom Arbeitgebe­r legitim sein kann. Denkbar ist etwa, dass nur der Beschäftig­te ein dringend benötigtes Passwort kennt oder ein dringender Notfall eintritt.

Eine Kündigung muss übrigens niemand fürchten, der einen Anruf vom Arbeitgebe­r ignoriert, heißt es in dem Beitrag. Eine verhaltens­bedingte Kündigung würde eine vorherige Abmahnung voraussetz­en. Ein Verstoß gegen arbeitsrec­htliche Pflichten kann Beschäftig­ten im Urlaub aber gar nicht vorgeworfe­n werden. (dpa)

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FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Wer Urlaub hat, muss nicht erreichbar sein.

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