Wenn der Nachbar einen Hügel baut
Veränderungen im Garten nebenan können Hochwasser aufs eigene Grundstück leiten – Welche Regeln gelten
- Nach zahlreichen Hochwasserereignissen in jüngster Zeit schielt so mancher bei aufziehenden Gewitterwolken womöglich noch immer zum nahen Hang – oder zum Nachbarn. So geht es einer Oberallgäuerin, die sich Sorgen um Hochwasser macht, seit ihr Nachbar sein Grundstück aufgeschüttet hat. Sie fürchtet, dass bei Starkregen nun das Wasser in ihren Garten und ihren Keller läuft – statt sich gleichmäßig zu verteilen. Muss man das einfach akzeptieren? Und worauf muss man achten, wenn man selbst im eigenen Garten etwas verändert?
Rechtlich wird hier zwischen drei Fällen unterschieden: Geht es um sogenanntes wild abfließendes Wasser? Also Regenwasser, das von einem Hang auf mein Grundstück fließt? Oder geht es um einen Bach oder Fluss, der etwa während Regenfällen über sein Ufer tritt – sogenannte Oberflächengewässer? Wiederum ein anders Thema ist der – kurzzeitige – Objektschutz während eines akuten Hochwassers.
Wild abfließendes Wasser:
Hier gilt laut Landratsamt Paragraf 37 des Wasserhaushaltsgesetzes, der in etwa Folgendes besagt: Der natürliche Ablauf von wild abfließendem Wasser darf nicht zum Nachteil eines oberhalb oder unterhalb liegenden Grundstücks verändert werden. Verboten sind also beispielsweise Mauern, die verhindern, dass Wasser vom höherliegenden Nachbarn abfließt; oder etwa ein Graben, der sämtliches Wasser in Richtung der Terrassentür des tieferliegenden Nachbarn leitet. Anders ist es, wenn es um das „Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs“geht: In diesen Fällen können Behörden
solche nachteiligen Veränderungen erlauben. Handelt es sich für die Betroffenen um einen „unzumutbaren“Eingriff, haben sie Anspruch auf Entschädigung.
Entlang oberirdischer Gewässer gibt es Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Sie sollen Wasser zurückhalten und verhindern, dass es andernorts größere Schäden verursacht. Diese Flächen sind laut Landratsamt „grundsätzlich zu erhalten“. Auf Grundstücken, für die Berechnungen vorliegen, wonach sie statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt werden, darf man demnach weder das Gelände aufschütten noch abgraben. Auch anderes, das den Hochwasserabfluss behindern könnte – wie Mauern, Wälle oder ähnliches – ist nicht erlaubt. Ausnahmen gelten, wenn der Wasserabfluss nicht wesentlich beeinträchtigt ist oder der Effekt durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Handelt es sich um Anlagen, die genehmigt werden müssen, würden ohnehin Nachbarn angehört. Eine Genehmigung werde „grundsätzlich nicht erteilt, wenn nachbarliche Rechte, insbesondere eine Verschlechterung deren Hochwassersituation, beeinträchtigt werden“, heißt es vom Landratsamt. Üblicherweise würden bei Bauanträgen etwa für Einfamilienhäuser Fragen des Hochwasserschutzes allerdings nicht geprüft.
Nicht von diesen Regeln betroffen ist laut Landratsamt der „Objektschutz“während einer akuten Hochwasserlage. Da Sandsäcke meist gezielt zum Schutz von Öffnungen im Gebäude eingesetzt werden, sei es eher Theorie, dass so zusätzlicher Schaden für den Nachbarn entsteht, so die Einschätzung. Lasse sich das im Einzelfall dennoch nachweisen, stehe die Klage auf Schadensersatz offen.
Bäche und Flüsse:
Sandsäcke und Co.: