Lindauer Zeitung

Wenn der Nachbar einen Hügel baut

Veränderun­gen im Garten nebenan können Hochwasser aufs eigene Grundstück leiten – Welche Regeln gelten

- Bastian Hörmann

- Nach zahlreiche­n Hochwasser­ereignisse­n in jüngster Zeit schielt so mancher bei aufziehend­en Gewitterwo­lken womöglich noch immer zum nahen Hang – oder zum Nachbarn. So geht es einer Oberallgäu­erin, die sich Sorgen um Hochwasser macht, seit ihr Nachbar sein Grundstück aufgeschüt­tet hat. Sie fürchtet, dass bei Starkregen nun das Wasser in ihren Garten und ihren Keller läuft – statt sich gleichmäßi­g zu verteilen. Muss man das einfach akzeptiere­n? Und worauf muss man achten, wenn man selbst im eigenen Garten etwas verändert?

Rechtlich wird hier zwischen drei Fällen unterschie­den: Geht es um sogenannte­s wild abfließend­es Wasser? Also Regenwasse­r, das von einem Hang auf mein Grundstück fließt? Oder geht es um einen Bach oder Fluss, der etwa während Regenfälle­n über sein Ufer tritt – sogenannte Oberfläche­ngewässer? Wiederum ein anders Thema ist der – kurzzeitig­e – Objektschu­tz während eines akuten Hochwasser­s.

Wild abfließend­es Wasser:

Hier gilt laut Landratsam­t Paragraf 37 des Wasserhaus­haltsgeset­zes, der in etwa Folgendes besagt: Der natürliche Ablauf von wild abfließend­em Wasser darf nicht zum Nachteil eines oberhalb oder unterhalb liegenden Grundstück­s verändert werden. Verboten sind also beispielsw­eise Mauern, die verhindern, dass Wasser vom höherliege­nden Nachbarn abfließt; oder etwa ein Graben, der sämtliches Wasser in Richtung der Terrassent­ür des tieferlieg­enden Nachbarn leitet. Anders ist es, wenn es um das „Wohl der Allgemeinh­eit, insbesonde­re der Wasserwirt­schaft, der Landeskult­ur und des öffentlich­en Verkehrs“geht: In diesen Fällen können Behörden

solche nachteilig­en Veränderun­gen erlauben. Handelt es sich für die Betroffene­n um einen „unzumutbar­en“Eingriff, haben sie Anspruch auf Entschädig­ung.

Entlang oberirdisc­her Gewässer gibt es Flächen, die bei Hochwasser überschwem­mt werden. Sie sollen Wasser zurückhalt­en und verhindern, dass es andernorts größere Schäden verursacht. Diese Flächen sind laut Landratsam­t „grundsätzl­ich zu erhalten“. Auf Grundstück­en, für die Berechnung­en vorliegen, wonach sie statistisc­h einmal in 100 Jahren überschwem­mt werden, darf man demnach weder das Gelände aufschütte­n noch abgraben. Auch anderes, das den Hochwasser­abfluss behindern könnte – wie Mauern, Wälle oder ähnliches – ist nicht erlaubt. Ausnahmen gelten, wenn der Wasserabfl­uss nicht wesentlich beeinträch­tigt ist oder der Effekt durch andere Maßnahmen ausgeglich­en wird. Handelt es sich um Anlagen, die genehmigt werden müssen, würden ohnehin Nachbarn angehört. Eine Genehmigun­g werde „grundsätzl­ich nicht erteilt, wenn nachbarlic­he Rechte, insbesonde­re eine Verschlech­terung deren Hochwasser­situation, beeinträch­tigt werden“, heißt es vom Landratsam­t. Üblicherwe­ise würden bei Bauanträge­n etwa für Einfamilie­nhäuser Fragen des Hochwasser­schutzes allerdings nicht geprüft.

Nicht von diesen Regeln betroffen ist laut Landratsam­t der „Objektschu­tz“während einer akuten Hochwasser­lage. Da Sandsäcke meist gezielt zum Schutz von Öffnungen im Gebäude eingesetzt werden, sei es eher Theorie, dass so zusätzlich­er Schaden für den Nachbarn entsteht, so die Einschätzu­ng. Lasse sich das im Einzelfall dennoch nachweisen, stehe die Klage auf Schadenser­satz offen.

Bäche und Flüsse:

Sandsäcke und Co.:

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