Lindauer Zeitung

Stadt will Villa „Schnakenbu­rg“verkaufen

Lindauer Villa steht unter Denkmalsch­utz – Macht das einen Abriss unmöglich?

- Von Yvonne Roither

- Gerüchte gibt es schon länger, jetzt steht fest: Die Stadt verkauft die ehemalige Villa Bürklin in der Eichwaldst­raße, besser bekannt als Schnakenbu­rg. Das Grundstück soll indes im Besitz der Stadt bleiben.

Im Windfang hängt vor einer vergilbten Gardine ein Traumfänge­r. Doch ihm gehen schon lang keine schlechten Träume mehr ins Netz. 2020 sind die letzten Mieter aus der Villa mit dem charakteri­stischen Türmchen ausgezogen, seither steht die Schnakenbu­rg leer. Als Grund gibt Alexander Mayer, Geschäftsf­ührer der Lindauer Wohnungsge­sellschaft GWG, den schlechten Zustand des Hauses an, aber auch die Verkaufsab­sicht.

Die Schnakenbu­rg steht auf der Seeseite neben der Eishalle. Das Grundstück war meist so eingewachs­en, dass die Villa mit dem Zierfachwe­rk und dem Türmchen von der Eichwaldst­raße aus kaum zu sehen war. Sie ist im Besitz der Immobilien Management Lindau (IML) – und somit im Besitz der Stadt Lindau. „Die IML wird von der GWG betreut“, erklärt Mayer, warum er zuständig ist. Er bestätigt entspreche­nde Pläne, das denkmalges­chützte Gebäude zu verkaufen. „Für das Grundstück soll ein Erbbaurech­t bestellt werden, so dass dieses weiterhin im Vermögen der Stadt Lindau verbleibt.“

Erbbaurech­t bezeichnet das Recht, eine Immobilie auf fremdem Grundstück zu kaufen oder zu bauen. Im Klartext bedeutet das: Der Käufer wird zwar Eigentümer der Immobilie, pachtet jedoch das Grundstück. Mit dieser Lösung wolle man verhindern, dass ein Käufer mit dem Grundstück spekuliert, ergänzt Jürgen Widmer, Sprecher der Stadt Lindau.

Dass die Stadt selbst die Schnakenbu­rg saniert und wieder vermietet, schließt Mayer aus. „Der finanziell­e Aufwand wäre für die gerade mal drei Wohnungen zu groß.“Schließlic­h müsste einiges in die Villa investiert werden. Die Stadt entschied sich daher für den Verkauf. Anfragen habe es immer mal wieder gegeben, sagt Mayer. Doch jetzt werde „das Objekt öffentlich ausgeschri­eben, so dass sich jeder, der Interesse hat, darauf bewerben kann“. Ob das dem Thermen-Investor entgegenko­mme, der bereits Erweiterun­gspläne hat, dazu sagt Mayer nur: „Herr Schauer kann sich genau wie alle anderen Interessen­ten für das Objekt bewerben.“

In Diskussion­en unter Lindauern aber auch in der Facebook-Gruppe „Du weißt, dass Du aus Lindau bist...“ist immer wieder zu hören, dass im Nachlass der früheren Eigentümer­in festgehalt­en worden sei, dass in der Villa sozial benachteil­igte Menschen unterkomme­n sollten. Eine solche Verpflicht­ung hinsichtli­ch der Vermietung der Wohnung sei „nicht bekannt“, sagt jedoch Jürgen Widmer auf Nachfrage der LZ. Eine Übertragun­g aus einem anderen Grundbuchb­latt von 1971 zeige lediglich, dass die Stadt schon vorher im Besitz von Grundstück und Haus war. Es gebe hier jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Nutzung an Bedingunge­n geknüpft sei, so Widmer weiter.

Fest steht dagegen, dass die um 1900 errichtete Villa unter Denkmalsch­utz steht. Das Bayerische Denkmalamt dokumentie­rt unter der Nummer D-7-76-116-443: „Baudenkmal Eichwaldst­raße 6. Villa Schnakenfl­iege (ehem. Bürklin), zweigescho­ssiger Gruppenbau mit seeseitige­m Turm und Hochkeller, Obergescho­sse Zierfachwe­rk, Schopfwalm­dächer, um 1900“. An diesem Denkmalsch­utz ändert sich auch nach einem Verkauf nichts. „Ein

Baudenkmal bleibt ein Denkmal so lange es steht“, bestätigt Juliane Grimm von Wedemeyer, Referentin für Kommunikat­ion beim Bayerische­n Landesamt für Denkmalpfl­ege. Der neue Besitzer muss sich also bei der Renovierun­g an die Auflagen des Denkmalsch­utzes halten. Ist die Schnakenbu­rg dadurch aber auch automatisc­h vor einem Abbruch geschützt?

Nicht, wenn ein Denkmal so schwer geschädigt ist, dass es im Rahmen einer Sanierung in wesentlich­en Teilen erneuert werden müsste. „Würde dabei so viel historisch­e

Substanz verloren gehen, dass es seine Denkmaleig­enschaft verlöre, könnte die Eigentümer­in oder der Eigentümer von der ebenfalls im Bayerische­n Denkmalsch­utzgesetz verankerte­n Erhaltungs­pflicht unter Umständen entbunden sein, wenn dies in verfassung­srechtlich­er Hinsicht (...) nicht mehr zumutbar wäre“, erklärt Grimm von Wedemayer. Die Hürden hierfür seien aber hoch, es bräuchte unter anderem eine „objektivie­rte Wirtschaft­lichkeitsp­rüfung“, weshalb die Expertin sagt: „Das ist nur äußerst selten der Fall.“

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