Wieso es mit Attesten nicht so einfach ist
Manche sind ärztlich vom Maskentragen befreit – Welche Möglichkeiten der Handel hat
- Dass der Tettnanger Bäcker Tobias Bär Anfang August von seinem Hausrecht Gebrauch und einen Kunden ohne Maske seines Ladens verwiesen hat, hat zu Zuspruch, aber auch zu Kritik geführt. Doch die Situation hat viele Facetten.
Dass es für ihn persönlich damals vor allem die aufgeheizte Situation inklusive NS-Vergleich gewesen war, die zum Rauswurf führte, hatte Bär schon Mitte des Monats in der „Schwäbischen Zeitung“geäußert. Auch, dass es immer Möglichkeiten gebe, wenn ein Kunde die Maske mal vergessen haben sollte, wurde er damals im Artikel zitiert.
Die Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg äußert, dass einem Kunden mit Attest der Zutritt nicht verweigert werden
TRAUERANZEIGEN darf, „sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte“.
Hier hatte Bär Mitte August bereits die grundsätzlich beengte Situation im Verkaufsraum genannt. Bei einer erneuten Nachfrage verweist er darauf, dass er in seinem nahen Snowboard-Geschäft einzelne Kunden auch ohne Maske beraten kann, weil es vom Platz her geht.
Die IHK Bodensee-Oberschwaben äußert, dass Geschäfte über gut ausgearbeitete Hygienekonzepte verfügten und alles dafür tun würden, um ihre Geschäfte öffnen und ihre Kunden bedienen zu können. Wenn trotz eines Attests der Zutritt nicht gewährt werden könne, sei dies in der Regel in der Schutz- und Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber Kunden und Beschäftigten begründet.Die IHK zitiert dazu die Antidiskriminierungsstelle des Bundes: „Ein sachliches und auch wichtiges Ziel liegt hier vor, da die Maskenpflicht Kund_innen und Beschäftigte vor Neuinfektionen schützt sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämmt.“Ein Versuch, verschiedene große Kaufhausketten und Geschäfte für Lösungen für Kunden mit Attest zu sensibilisieren, sei dabei auf sehr unterschiedliches Echo gestoßen, so die Bundes-Antidiskriminierungsstelle.
Der Nachweis über die Maskenbefreiung sei für Händler nicht immer mit absoluter Sicherheit überprüfbar, so die IHK. In diese Richtung äußert sich auch die Handwerkskammer Ulm, die aufs Hausrecht verweist. Zum Einen stehe es Unternehmen frei, Atteste von Kunden zu kontrollieren, eine Pflicht gebe es aber nicht. Die Kammer rät, in dem Fall zwei Anhaltspunkte für die Vertrauenswürdigkeit zu prüfen: Ob der Kunde bekannt sei und der ausstellende Arzt im Umkreis ansässig sei.
Die Frage zur Echtheit von Attesten beantwortet die Landesärztekammer dahingehend, dass Beschwerden zu Aspekten der CoronaThematik, wozu auch Gefälligkeitsatteste gehören, Einzelfälle seien.
Die Ärztekammer positioniert sich klar gegen Corona-Verharmloser. Im Ärzteblatt ist sogar das Thema Gefälligkeitsatteste vor einiger Zeit behandelt worden – mit dem klaren Verweis darauf, dass letztere oder auch Blanko-Atteste einen Straftatbestand darstellen. Ärzte müssten bei der Ausstellung von Attesten ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen.