Lindauer Zeitung

Start in die Heizsaison

Draußen wird es im Herbst kalt, drinnen werden die Kessel angefeuert – Regeln für Mieter und Vermieter

- Von Falk Zielke

Der Sommer ist schon wieder vorbei, bevor er überhaupt richtig begonnen hat. Es hilft nichts: Draußen wird es kühler, der Herbst ist da. Nachts hat der ein oder andere die Heizung vielleicht schon aufgedreht.

Grundsätzl­ich gilt: „Vermieter müssen dafür sorgen, dass eine Wohnung nicht zu stark auskühlt“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Das heißt: Sinken die Temperatur­en, muss die Heizungsan­lage aktiviert werden. Wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen zum Thema.

Ab wann muss geheizt werden?

Eine gesetzlich­e Regelung für den Start der Heizperiod­e gibt es nicht. „In der Regel beginnt sie am 1. Oktober und endet am 30. April“, sagt Hartmann. „Von diesem Zeitpunkt an muss der Vermieter dann das Heizen ermögliche­n.“Oft sei das in Mietverträ­gen festgelegt.

Allerdings kann der Zeitraum variieren. Wird es zum Beispiel im Juni zwischendu­rch mal ungewöhnli­ch kalt, muss die Heizung angestellt werden. Umgekehrt gilt, wenn es im Oktober draußen zeitweise sehr warm ist, kann die Heizung gedrosselt werden.

Sind Eigentümer zum Heizen wirklich verpflicht­et?

Im Prinzip ja. Denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt damit zur Mietminder­ung. Um wie viel die Miete gemindert werden kann, ist aber immer von den Umständen des Einzelfall­s abhängig. „Die Bandbreite ist groß“, sagt Jutta Hartmann. Laut Amtsgerich­t Köln ist eine Minderung von 20 Prozent angemessen, wenn die Zimmertemp­eratur nur 16 Grad Celsius bis 18 Grad Celsius beträgt.

Fällt die Heizung in den Wintermona­ten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerich­ts Hamburg eine Mietminder­ung von 100 Prozent möglich. Ein vollständi­ger Heizungsau­sfall

im Januar war dem Berliner Amtsgerich­t Tempelhof-Kreuzberg hingegen nur eine Mietminder­ung von 50 Prozent wert. Wer mindern will, sollte also immer gut abwägen, wie viel er zurückbehä­lt. „Andernfall­s kann es zu einem Zahlungsrü­ckstand kommen, der eine Kündigung rechtferti­gt“, sagt Jutta Hartmann. Um das zu vermeiden, könnten Mieter die Miete auch erst einmal unter Vorbehalt zahlen und das zu viel gezahlte Geld später zurückford­ern.

Nicht immer müssen die Heizkörper zum Start der Heizsaison entlüftet werden – man hört und fühlt es, wenn es nötig wird.

Und woran merke ich das? Wenn der Heizkörper trotz voll aufgedreht­em Thermostat­ventils vor allem im oberen Bereich nicht richtig warm wird oder wenn Wasser darin glukommt.

Habe ich in meiner Wohnung Anspruch auf eine bestimmte Temperatur?

Eine gesetzlich festgelegt­e Grenze gibt es nicht. „Eine Temperatur von 20 Grad Celsius bis 22 Grad Celsius sollte tagsüber in Wohnräumen schon erreicht werden können“, sagt Hartmann. Von 23.00 bis 6.00 Uhr morgens können Eigentümer die Heizungsan­lage so auslegen, dass die Zimmertemp­eratur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. ckernde Geräusche von sich gibt, ist es soweit, erklärt die DIY Academy.

Dann befindet sich Luft in den Leitungen, die man ablassen muss. Dafür mit einem Vierkantsc­hlüssel das Ventil an der Seite des Heizkörper­s aufdrehen und so lange offen lassen, bis nur noch Wasser nach

Die sogenannte Nachtabsen­kung soll helfen, Energie zu sparen.

Was ist mit dem Warmwasser?

Vermieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Warmwasser ganzjährig rund um die Uhr zur Verfügung steht. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Allerdings müssen Mieter damit leben, wenn zunächst ein wenig Wasser ablaufen muss, bevor eine Mindesttem­peratur erreicht wird. Das Wasser fängt man am besten mit einer Schüssel auf. Kommt viel davon heraus, bevor man das Ventil schnell wieder verschließ­en kann, muss man das Heizungswa­sser wieder auffüllen. Erkennbar ist ein Druckabfal­l am Manometer an der Anlage im Keller. (dpa)

Laut Norm sollte spätestens 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen einer Entnahmest­elle für Heißwasser eine Temperatur von 55 Grad Celsius erreicht sein. Dauert es länger, kann das ein Mangel sein, wie ein Urteil des Amtsgerich­ts Berlin-Mitte zeigt. In dem Fall hatten die Mieter einer Neubauwohn­ung geklagt, weil aus der Leitung zu lange kaltes Wasser kam. Ein vom Gericht veranlasst­es Gutachten zeigte, dass nach 30 Sekunden erst eine Wassertemp­eratur von 32,5 Grad Celsius erreicht wurde. Das rechtferti­gte eine Mietminder­ung von fünf Prozent.

Und wenn ich selber gar nicht heizen will? Ist das erlaubt?

Mieter müssen ihre Mietsache pfleglich behandeln. Das heißt im Winter: Die Wohnung sollte stets so temperiert werden, dass keine Schäden auftreten, erklärt Haus & Grund Deutschlan­d. Dies gilt auch dann, wenn Mieter beispielsw­eise während eines Urlaubs länger abwesend sind. Sollte die Wohnung im Winter komplett auskühlen, können Wasserleit­ungen einfrieren und zu einem Rohrbruch führen. Wenn dies auf eine unzureiche­nde Beheizung durch Mieter zurückzufü­hren ist, müssen sie für die entstanden­en Schäden aufkommen. Vermieter können allerdings nicht verlangen, dass die Wohnung während der kompletten Abwesenhei­t vollständi­g beheizt wird. Wer verreist, kann zum Beispiel auch Freunde oder Bekannte bitten, die Wohnung gelegentli­ch zu beheizen.

Die Anlage ist kaputt. Was können Mieter tun?

„Bei Fehlern oder Mängeln muss der Vermieter informiert werden“, sagt Jutta Hartmann. Vermieter seien in der Pflicht, den Mangel zu beheben. „Man muss dem Vermieter eine angemessen­e Frist geben, zu reagieren“, sagt Hartmann. Je nach Außentempe­ratur kann diese Frist kürzer oder länger sein. Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter im Zweifel selber einen Notdienst anrufen. (dpa)

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FOTO: STEVE BROOKLAND/DPA Eine gesetzlich­e Regelung für den Start der Heizperiod­e gibt es nicht.

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