Lindauer Zeitung

Neue Regeln für Pfändungss­chutzkonte­n

Schuldner sollen ab Dezember durch eine Reform des P-Kontos besser geschützt sein

- Von Sabine Meuter

(dpa) Lebensmitt­el per Bankkarte einkaufen, Miete überweisen, Handy-Rechnung begleichen: All dies und noch viel mehr läuft oft über das Girokonto. Doch wer hoch verschulde­t ist, muss damit rechnen, dass das Konto gepfändet wird.

Damit Betroffene trotzdem noch die Möglichkei­t haben, Geld abzuheben oder zu überweisen, müssen sie ihr Girokonto in ein Pfändungss­chutzkonto – kurz P-Konto – umwandeln. Ab dem 1. Dezember 2021 gelten dafür neue Regeln.

Was hat es mit dem P-Konto auf sich?

„Ein P-Konto ermöglicht es im Falle einer Kontopfänd­ung, dass der Inhaber oder die Inhaberin trotzdem noch über einen bestimmten Betrag frei verfügen kann“, sagt Sally Peters. Sie ist Geschäftsf­ührende Direktorin beim Institut für Finanzdien­stleistung­en (iff) in Hamburg. Monat für Monat ist also ein bestimmter Betrag von einer Pfändung geschützt. Beim P-Konto heißt das Freibetrag, er weicht ganz leicht von dem Pfändungsf­reibetrag für die Lohnpfändu­ng ab.

Wie hoch sind die Pfändungsf­reigrenzen?

Der Sockelbetr­ag beträgt derzeit 1252,64 Euro (ab 1. Dezember: 1260 Euro auf dem P-Konto). „Jede Person, die ihr Konto umwandelt, verfügt da automatisc­h drüber“, sagt Peters. Der Betrag lässt sich mit einer sogenannte­n P-Konto-Bescheinig­ung erhöhen, wenn man zum Beispiel Unterhalts­pflichten hat. In Sonderfäll­en oder bei einem höheren Einkommen kann es laut Peters vorkommen, dass das zuständige Vollstreck­ungsgerich­t beziehungs­weise die zuständige Vollstreck­ungsbehörd­e den Betrag individuel­l festsetzt.

„Wer unterhalts­pflichtig gegenüber einer weiteren Person ist oder für diese Sozialleis­tungen entgegenni­mmt, hat in aller Regel einen FreiBank betrag derzeit von 1724,08 Euro im Monat, ab dem 1. Dezember von 1731,44 Euro pro Monat“, sagt Pamela Wellmann von der Verbrauche­rzentrale NRW in Düsseldorf. Die Höhe des Freibetrag­s steigt mit jeder weiteren Person, gegenüber der eine Unterhalts­pflicht besteht.

Ab Dezember ist unter anderem vorgesehen, die Ansparmögl­ichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Wie sieht das konkret aus?

Es kommt vor, dass Kontoinhab­er geschützte­s Guthaben aus dem monatliche­n Freibetrag nicht verbrauche­n. „Sie können nun drei Monate ihr Guthaben auf den nächsten Monat übertragen“, sagt Sally Peters. Bislang war das nur für einen Monat erlaubt. Mit der neuen Regel will der Gesetzgebe­r ermögliche­n, auch für größere Anschaffun­gen zu sparen.

Welche weiteren Neuerungen gibt es beim P-Konto ab Dezember?

„Eine ganze Reihe“, sagt Pamela Wellmann. So hat beispielsw­eise der Gesetzgebe­r klargestel­lt, dass eine

ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Girokonto im Minus steht. „Der negative Saldo ist dann künftig auf einem separaten Konto zu führen“, sagt Wellmann. Zudem wird der Freibetrag künftig jährlich – und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre – angepasst.

Wie sieht es mit Gemeinscha­ftskonten aus?

Generell ist es nur möglich, das PKonto als Einzelkont­o zu führen und Guthaben entspreche­nd zu schützen. „Die Pfändung eines Gemeinscha­ftskontos führt aktuell oft zu finanziell­en Problemen der betroffene­n Kontoinhab­er“, sagt Wellmann.

Künftig können im Fall einer Pfändung alle Inhaber des Gemeinscha­ftskontos innerhalb eines Monats von dem Kreditinst­itut die Übertragun­g des Guthabens nach Kopfteilen auf Einzelkont­en verlangen. Vorausgese­tzt, es handelt sich hierbei um Privatpers­onen und nicht etwa um Vereine oder Firmen.

Schuldner müssen nun beantragen, dass ihr Einzelkont­o in ein PKonto

umgewandel­t wird, damit sie von der Pfändungsf­reigrenze profitiere­n können. „Die Konten der Nichtschul­dner unterliege­n keinen Pfändungsb­eschränkun­gen“, stellt Wellmann klar.

Unpfändbar­keit des Kontos – was hat es damit auf sich?

Auf Antrag kann das Vollstreck­ungsgerich­t festsetzen, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto unpfändbar ist. Hierfür müssen Schuldner glaubhaft machen, dass kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. „Das kann etwa bei Sozialrent­nern der Fall sein“, sagt Wellmann. Künftig muss nur noch für sechs – und nicht mehr wie bisher für zwölf Monate – glaubhaft gemacht werden, dass mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen ist.

Was ist mit Nachzahlun­gen?

Wer Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragt, bekommt sie nicht selten zeitverzög­ert bewilligt – also mit Nachzahlun­gen. Der dann ausgezahlt­e Betrag für mehrere Monate kann, wenn er auf ein P-Konto fließt, den dort hinterlegt­en Freibetrag häufig übersteige­n.

Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann künftig ein Teil dieser Zahlungen über eine Bescheinig­ung freigestel­lt werden. „Das Geld steht also, ohne dass wie bislang jeweils immer ein Gericht hinzugezog­en werden muss, den betroffene­n Schuldnern kurzfristi­g zur Verfügung“, so Wellmann. In bestimmten Fällen muss man aber dennoch zum Gericht, vor allem bei Renten.

Was ist sonst noch wichtig?

„Die Bank hat künftig eine Informatio­nspflicht, Schuldneri­nnen und Schuldner über das noch verfügbare – also von der Pfändung nicht erfasste Guthaben – zu informiere­n“, sagt Sally Peters. Ihr Tipp: Im Falle einer Pfändung kann das Konto vier Wochen rückwirken­d in ein P-Konto umgewandel­t werden. „Auch im Falle einer Pfändung ist es also nicht zu spät.“

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Profis helfen beim Weg aus der Schuldenfa­lle. Dafür brauchen sie einen genauen Überblick: Wie viel Geld kommt jeden Monat rein, was ist zu zahlen, wo ist Sparpotenz­ial?

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