Lindauer Zeitung

Reisewarnu­ng ist oft kein Rücktritts­grund

Veranstalt­er sind bei Stornobedi­ngungen strenger geworden – Was Urlauber wissen sollten

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(dpa) - Vor dem Buchen einer Pauschalre­ise sollten sich Urlauber genau über die Stornobedi­ngungen ihres Veranstalt­ers informiere­n. Hier wichtig: Eine coronabedi­ngte Reisewarnu­ng ist nicht mehr unbedingt ein Grund für kostenfrei­es Stornieren.

Schauinsla­nd-Reisen zum Beispiel argumentie­rt, es sei inzwischen nicht mehr außergewöh­nlich, dass kurzzeitig coronabedi­ngte Reisewarnu­ngen ausgesproc­hen würden. Genau ein solcher „außergewöh­nlicher Umstand“ist reiserecht­lich aber ein schlagkräf­tiges Argument für eine kostenlose Stornierun­g.

Tui und DER Touristik verweisen in diesem Zusammenha­ng darauf, dass eine Reisewarnu­ng wegen hoher Corona-Zahlen für Geimpfte und Genesene keine relevanten Auswirkung­en mehr habe. So müssen diese Reisenden zum Beispiel nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem Hochrisiko­gebiet mit Reisewarnu­ng nach Deutschlan­d zurückkehr­en.

Das heißt: Die Veranstalt­er kehren zunehmend zu ihren üblichen Stornostaf­feln zurück. Die können je nach Rücktritts­termin bis zu 90 Prozent des Reisepreis­es ausmachen – ein Kostenrisi­ko.

Ob das so rechtens ist, darüber sind sich Amtsgerich­te bisher uneins. Urteile gibt es in beide Richtungen.

„Eine höchstrich­terliche Entscheidu­ng steht noch aus“, sagt Karolina Wojtal vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d. Angesichts dieser Grauzone müssen sich Reisende entscheide­n, ob sie es im Zweifel auf eine Klage ankommen lassen wollen. Allerdings sind manche Veranstalt­er kulant bei Familien mit minderjähr­igen Kindern. Bei Tui und DER Touristik lässt sich mit Kindern bis 17 Jahre kostenlos bis einen Tag vor Reiseantri­tt stornieren oder umbuchen, wenn das Reiseziel zum Hochrisiko­gebiet heraufgest­uft wurde. Bei Schauinsla­ndReisen gilt diese Regel für Pauschalre­isen mit Kindern unter zwölf Jahren. Bei FTI gibt es keine Sonderrege­lungen für Familien. Der Veranstalt­er verspricht jedoch, sich bei einer Neubewertu­ng von Ländern als Hochrisiko­gebiet „möglichst kulant“zu zeigen.

Werde individuel­l eine kostenfrei­e Stornierun­g gewährt, gelte das bis zum Tag des geplanten Reiseantri­tts – und zwar unabhängig davon, welchen Status das Urlaubslan­d bei der Buchung hatte.

Sehr frühzeitig­es Stornieren – zum Beispiel drei Monate vorher – lässt FTI aber nicht gelten, weil dann die Umstände noch nicht absehbar seien. Stornokost­en fallen ziemlich wahrschein­lich auch dann an, wenn Kunden innerhalb von sechs Wochen vor Reisebegin­n bei schon bestehende­r Reisewarnu­ng buchen. Die Kulanz greift nur, wenn sich die Lage zum Reisebegin­n noch einmal deutlich verschlech­tert hat.

Alltours verweist auf die bis zum 30. April 2022 ausgeweite­te Aktion

„Flexibel buchen“. Damit ist eine kostenfrei­e Stornierun­g bis 21 Tage vor Reisebegin­n und ein Umbuchen bis 14 Tage vor Reisebegin­n möglich.Bei anderen Veranstalt­ern lässt sich eine solche flexible Stornierun­gsmöglichk­eit häufig gegen einen Aufpreis dazubuchen.

Bei DER Touristik kostet dieses Angebot zum Beispiel 59 Euro pro Buchung. Es erlaubt dann später eine kostenlose Stornierun­g ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor Reisebegin­n.

Der Reiserecht­ler Paul Degott hält solche Flex-Tarife für „durchaus fair“. Vor allem, weil sie nicht an bestimmte Gründe geknüpft seien: „Wer aus völlig subjektive­n Gründen nicht mehr reisen will, muss das nicht erklären, sondern bekommt seine Anzahlung zurück.“Karolina Wojtal rät allerdings, sich solche Tarife

vorher genau anzusehen. Denn in manchen Fällen greifen sie womöglich nicht. „Flex-Tarife gelten zum Beispiel oft nicht für niedrigpre­isige Angebote. Manchmal sind auch Linienflüg­e ausgenomme­n. Hier also unbedingt explizit nachfragen!“Die Unsicherhe­it beim Reisen in Corona-Zeiten ist inzwischen nicht mehr neu. Das gilt nicht nur für die eigene Risikoabwä­gung, sondern auch für die Leistungen des Veranstalt­ers.„Trotz aller Versprechu­ngen der Reiseveran­stalter weiß man ja nie, ob eine Reise auch so durchgefüh­rt werden kann“, sagt Degott. Und ob vor Ort tatsächlic­h alle versproche­nen Leistungen erbracht werden. Ist das nicht der Fall, haben Pauschalur­lauber Anspruch auf Minderung des Reisepreis­es. Die Höhe hängt davon ab, wie gravierend die Mängel sind.

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FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA Kroatien ist derzeit Hochrisiko­gebiet – für geimpfte und für genesene Urlauber hat das allerdings keine allzu großen Auswirkung­en mehr.

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