Absage an den Minuszins
Berliner Gericht verbietet Negativzinsen bei Sparda-Bank – Das könnte Folgen für andere Geldhäuser haben
- Negativzinsen sind ein Ärgernis. Denn für das Geld auf der hohen Kante müssen viele Sparer ab bestimmter Summen mittlerweile Gebühren berappen. Nun hat das Landgericht Berlin gegen die SpardaBank entschieden: Solche „Verwahrentgelte“sind nicht zulässig. Überdies müsse die Bank die erhobenen Gebühren an ihre Kunden zurückzahlen.
Damit hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Klage durchgesetzt. Und das könnte Folgen haben. Denn es laufen derzeit noch viele andere Klagen der Verbraucherschützer gegen Banken und Sparkassen wegen der erhobenen Gebühren. „Das ist natürlich eine sehr erfreuliche Entscheidung aus unserer Sicht“, sagte David Bode gegenüber der „Schwäbischen Zeitung“. Bode ist Rechtsreferent im Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das wird auf jeden Fall weitreichende Bedeutung haben. Die Kreditinstitute werden sich eingehend auch mit den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen.“
Viele von ihnen reichen bereits seit Längerem die von der Europäischen Zentralbank (EZB) erhobenen
Minuszinsen an Verbraucher weiter. Wegen hoher Freibeträge waren davon zunächst nur vermögende Kunden betroffen. Nach und nach aber sind diese Freibeträge für Spargelder auf Giro- oder Tagesgeldkonten gesunken, stellt Ralph Wefer vom Verbraucherschutzportal Verivox fest. „Inzwischen verlangen schon mindestens 150 Banken ab einem Gesamtguthaben von 50 000 Euro oder weniger Negativzinsen. Einige Häuser langen auch schon ab 5000 oder 10 000 Euro Guthaben zu. Negativzinsen haben längst auch schon den Durchschnittssparer erreicht.“
Aufgrund dieser gängigen Praxis ist das Urteil ein Paukenschlag für die Banken und Sparkassen. Verivox wertet regelmäßig die Konditionen von rund 1300 Banken und Sparkassen aus. Von denen verlangen nach den Recherchen des Vergleichsportals 413 Negativzinsen in der ein oder anderen Form – also fast ein Drittel.
Minuszinsen firmieren die Banken Kunden gegenüber oft unter dem Begriff „Verwahrentgelt“. Sie erscheinen also als Gebühren für das Verwahren von Geld. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass dies keine gebührenpflichtige Sonderleistung darstellen könne. Denn das sei schlicht die Voraussetzung möglicher Kontodienstleistungen, kurz: Ohne das Verwahren von Geld könnte kein Konto betrieben werden. Die Richter folgten dieser Argumentation. Zudem entschied das Gericht, dass die Bank als Darlehensnehmer der Kundeneinlagen dazu verpflichtet sei, dem Kunden Zinsen zu bezahlen. Solche Zinsen für Darlehen aber könnten nicht unter null Prozent sinken.
Das Urteil und seine Begründung haben es in sich. „In jedem Fall steht für die Bankenbranche einiges auf dem Spiel“, sagt Ralph Wefer. Negativzinsen sind inzwischen ein Massenphänomen. Und wenn sich die folgenden Instanzen der Auffassung der Berliner Richter anschließen, dann müssten sich zahlreiche Institute auf Rückzahlungen einstellen. Für die Branche stehen da Milliardensummen im Feuer.“
Doch noch ist es nicht so weit. Denn die Sparda-Bank hat gegen die Entscheidung Berufung angekündigt. Sollte das Urteil aber auch vor höheren Instanzen bestehen, können Verbraucher sich freuen. Denn sie müssten sich dann nicht einmal selbst darum kümmern, die bislang von den Banken sogenannten Verwahrentgelte zurückzubekommen. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass die bisher einkassierten Minuszinsen den Kundinnen und Kunden automatisch zurückerstattet werden müssten.
Negativzinsen sind eine der Notfallmaßnahmen der Europäischen Zentralbank. Banken müssen seit 2014 Geld dafür bezahlen, wenn sie Gelder bei der Europäischen Zentralbank lagern. Mit dieser Maßnahme versucht die Notenbank die Kreditinstitute dazu anzuregen, ihre Mittel in Form von Krediten an ihre Kunden auszureichen. Die sollen damit mehr Spielraum für Investitionen bekommen – und so der Wirtschaft mehr Schwung verleihen.