Wie Steuerzahler jetzt noch Geld sparen
Die ein oder andere Ausgabe vor dem Jahresende kann sich lohnen
(dpa) - Wer bis zum Jahresende noch einmal Geld ausgibt, kann Geld sparen. Hört sich merkwürdig an? Ist es aber nicht, denn mit Ausgaben können Steuerzahler ihre Steuerlast senken. Zehn Tipps:
1. Steuererklärung nachreichen: Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Arbeitnehmer-Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen das meist nicht, erklärt der Bund der Steuerzahler. Sie können ihre Steuererklärung aber freiwillig einreichen. Das lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt Steuerzahlern in diesen Fällen vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein.
2. Spenden und Steuern sparen: Wer gibt, kann auch etwas zurückbekommen. Das Finanzamt erkennt Spenden steuermindernd an. Voraussetzung: Die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers ist anerkannt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Für Spenden bis 300 Euro sowie Spenden im Katastrophenfall gilt das vereinfachte Verfahren. Dazu braucht man lediglich einen Einzahlungsbeleg bei einer Bargeldspende oder einen Kontoauszug. Name, Kontonummer, Buchungstag, Durchführung und Spendenbetrag müssen auf der Buchungsbestätigung zu erkennen sein. Für Spenden über 300 Euro benötigt man eine Spendenquittung.
3. Lohnsteuerklassen checken: Verheiratete sollten überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch passen. Besonders zum Jahresende kann das sinnvoll sein, rät der Bund der Steuerzahler. Verändert sich im kommenden Jahr etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern, kann sich der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination lohnen.
4. Krankheitskosten bündeln: Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerlast. Hierunter fallen auch Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Das Finanzamt erkennt die außergewöhnlichen Belastungen an, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Diese Grenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen ermittelt.
5. Vorauszahlungen von privaten Krankenversicherungsbeiträgen: Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nahezu in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig. Dies gilt in Grenzen auch für Vorauszahlungen von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Vorauszahlungen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2020 bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags steuermindernd berücksichtigt. Da nach dem Abflussprinzip die Berücksichtigung im Jahr der Zahlung eintritt, können so bereits im Vorjahr Steuern gespart werden.
6. Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen: Handwerkerleistungen machen sich bezahlt. Denn die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 6000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen lassen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Maximal sinkt die Steuerlast um 1200 Euro. Damit die Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, muss das Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung werden nicht anerkannt. Wichtig ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind.
7. Kostenlose Sondertilgung nutzen: Haus- und Wohnungseigentümer haben bei ihrer Finanzierung oft eine jährliche Sondertilgung vereinbart. Das heißt: Sie können zusätzlich zur monatlichen Rate einen festgelegten Betrag zurückzahlen. In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, inwieweit sie dieses Recht genutzt haben oder noch bis Jahresende nutzen wollen, rät der Bundesverband deutscher Banken. So kann der Zinseszinseffekt minimiert werden, da die Schuldensumme schneller geringer wird. Eine schnellere Kredittilgung minimiert das Ausfallrisiko.
8. Zulagen für die Riester-Rente beantragen: Menschen, die in eine Riester-Rente investieren, können staatliche Zulagen erhalten. Diese Zulagen gibt es aber nur auf Antrag, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Beantragt werden die Zulagen beim Anbieter des Riester-Vertrages. Bis zu zwei Jahre rückwirkend ist ein solcher Antrag möglich. Danach verfällt der Anspruch.
9. Freistellungsaufträge überprüfen: Wer mehrere Konten hat, sollte die Freistellungsaufträge kontrollieren, rät der Bundesverband deutscher Banken. Sind die vom Steuerabzug frei gestellten Beträge auf Konten und Depots optimal verteilt? Bei einem Auftrag ist womöglich noch Luft, der andere hingegen ist zu knapp bemessen. Der Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro pro Jahr, 1602 Euro bei Verheirateten.
10. Gewinne und Verluste verrechnen: Fallen Gewinne und Verluste auf ein und demselben Konto oder Depot an, verrechnet das die Bank und überträgt darüber hinausgehende Verluste auch ins neue Jahr. Wer aber einen Verlust mit Kapitalerträgen verrechnen möchte, die auf einem Konto bei einer anderen Bank angefallen sind, kann dies nur nachträglich über die Steuererklärung machen. Hierfür ist eine Verlustbescheinigung von der Bank erforderlich. Sie kann bis zum 15. Dezember 2021 angefordert werden.