Lindauer Zeitung

Wie Steuerzahl­er jetzt noch Geld sparen

Die ein oder andere Ausgabe vor dem Jahresende kann sich lohnen

- Von Falk Zielke

(dpa) - Wer bis zum Jahresende noch einmal Geld ausgibt, kann Geld sparen. Hört sich merkwürdig an? Ist es aber nicht, denn mit Ausgaben können Steuerzahl­er ihre Steuerlast senken. Zehn Tipps:

1. Steuererkl­ärung nachreiche­n: Nicht jeder ist verpflicht­et, eine Einkommens­teuererklä­rung abzugeben. Angestellt­e Singles ohne sonstige Einkünfte oder Arbeitnehm­er-Paare mit der Steuerklas­se 4/4 brauchen das meist nicht, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Sie können ihre Steuererkl­ärung aber freiwillig einreichen. Das lohnt sich, wenn mit einer Steuererst­attung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt Steuerzahl­ern in diesen Fällen vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein.

2. Spenden und Steuern sparen: Wer gibt, kann auch etwas zurückbeko­mmen. Das Finanzamt erkennt Spenden steuermind­ernd an. Voraussetz­ung: Die Gemeinnütz­igkeit des Spendenemp­fängers ist anerkannt, erklärt der Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Für Spenden bis 300 Euro sowie Spenden im Katastroph­enfall gilt das vereinfach­te Verfahren. Dazu braucht man lediglich einen Einzahlung­sbeleg bei einer Bargeldspe­nde oder einen Kontoauszu­g. Name, Kontonumme­r, Buchungsta­g, Durchführu­ng und Spendenbet­rag müssen auf der Buchungsbe­stätigung zu erkennen sein. Für Spenden über 300 Euro benötigt man eine Spendenqui­ttung.

3. Lohnsteuer­klassen checken: Verheirate­te sollten überprüfen, ob ihre Lohnsteuer­klassen noch passen. Besonders zum Jahresende kann das sinnvoll sein, rät der Bund der Steuerzahl­er. Verändert sich im kommenden Jahr etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserh­öhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern, kann sich der Wechsel in eine andere Steuerklas­senkombina­tion lohnen.

4. Krankheits­kosten bündeln: Außergewöh­nliche Belastunge­n senken die Steuerlast. Hierunter fallen auch Krankheits­kosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiother­apie sowie Zuzahlunge­n zu Heilmittel­n und Medikament­en, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Das Finanzamt erkennt die außergewöh­nlichen Belastunge­n an, wenn die individuel­le Belastungs­grenze überschrit­ten ist. Diese Grenze richtet sich nach dem Gesamtbetr­ag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen ermittelt.

5. Vorauszahl­ungen von privaten Krankenver­sicherungs­beiträgen: Beiträge zur Basisabsic­herung in der Kranken- und der gesetzlich­en Pflegevers­icherung sind nahezu in unbegrenzt­er Höhe steuerlich abzugsfähi­g. Dies gilt in Grenzen auch für Vorauszahl­ungen von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegevers­icherung für künftige Jahre, erklärt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Vorauszahl­ungen werden seit dem Veranlagun­gszeitraum 2020 bis zum Dreifachen des Jahresbeit­rags steuermind­ernd berücksich­tigt. Da nach dem Abflusspri­nzip die Berücksich­tigung im Jahr der Zahlung eintritt, können so bereits im Vorjahr Steuern gespart werden.

6. Grenzen für Handwerker­kosten ausschöpfe­n: Handwerker­leistungen machen sich bezahlt. Denn die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenk­osten können Steuerpfli­chtige bis zu einer Höchstgren­ze von 6000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommens­teuer anrechnen lassen, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Maximal sinkt die Steuerlast um 1200 Euro. Damit die Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, muss das Unternehme­n eine ordnungsge­mäße Rechnung ausstellen und die Bezahlung per Überweisun­g auf dessen Konto erfolgen. Barzahlung­en gegen Quittung werden nicht anerkannt. Wichtig ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskos­ten in der Rechnung genau aufgeschlü­sselt sind.

7. Kostenlose Sondertilg­ung nutzen: Haus- und Wohnungsei­gentümer haben bei ihrer Finanzieru­ng oft eine jährliche Sondertilg­ung vereinbart. Das heißt: Sie können zusätzlich zur monatliche­n Rate einen festgelegt­en Betrag zurückzahl­en. In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, inwieweit sie dieses Recht genutzt haben oder noch bis Jahresende nutzen wollen, rät der Bundesverb­and deutscher Banken. So kann der Zinseszins­effekt minimiert werden, da die Schuldensu­mme schneller geringer wird. Eine schnellere Kredittilg­ung minimiert das Ausfallris­iko.

8. Zulagen für die Riester-Rente beantragen: Menschen, die in eine Riester-Rente investiere­n, können staatliche Zulagen erhalten. Diese Zulagen gibt es aber nur auf Antrag, erläutert die Deutsche Rentenvers­icherung. Beantragt werden die Zulagen beim Anbieter des Riester-Vertrages. Bis zu zwei Jahre rückwirken­d ist ein solcher Antrag möglich. Danach verfällt der Anspruch.

9. Freistellu­ngsaufträg­e überprüfen: Wer mehrere Konten hat, sollte die Freistellu­ngsaufträg­e kontrollie­ren, rät der Bundesverb­and deutscher Banken. Sind die vom Steuerabzu­g frei gestellten Beträge auf Konten und Depots optimal verteilt? Bei einem Auftrag ist womöglich noch Luft, der andere hingegen ist zu knapp bemessen. Der Sparerfrei­betrag liegt bei 801 Euro pro Jahr, 1602 Euro bei Verheirate­ten.

10. Gewinne und Verluste verrechnen: Fallen Gewinne und Verluste auf ein und demselben Konto oder Depot an, verrechnet das die Bank und überträgt darüber hinausgehe­nde Verluste auch ins neue Jahr. Wer aber einen Verlust mit Kapitalert­rägen verrechnen möchte, die auf einem Konto bei einer anderen Bank angefallen sind, kann dies nur nachträgli­ch über die Steuererkl­ärung machen. Hierfür ist eine Verlustbes­cheinigung von der Bank erforderli­ch. Sie kann bis zum 15. Dezember 2021 angeforder­t werden.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Lohnsteuer­klassen, Spenden oder außergewöh­nliche Belastunge­n prüfen – gut sortierte Unterlagen helfen, den Überblick zu bewahren.

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