Lindauer Zeitung

Kein Nachweis, keine Arbeit, kein Lohn

Ab sofort dürfen nur noch Geimpfte, Getestete und Genesene in die Betriebe – Wie die 3G-Regel gegen Corona im Job funktionie­rt

- Von Dieter Keller

- Zutritt nur noch geimpft, genesen oder getestet: Am Mittwoch tritt die 3G-Regel am Arbeitspla­tz in Kraft. Arbeitgebe­r dürfen nur noch Mitarbeite­r in den Betrieb lassen, die nachweisen, dass sie die Vorgaben erfüllen. Das haben Bundestag und Bundesrat erst in der vergangene­n Woche beschlosse­n. Die Umsetzung binnen weniger Tage ist eine gewaltige Herausford­erung für alle Beteiligte­n. Die Vorschrift­en gelten zunächst bis zum 19. März 2022. Sie können um drei Monate verlängert werden.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Sie ist eine gesetzlich­e Kontrollpf­licht für alle Arbeitgebe­r: Nur Arbeitskrä­fte dürfen Zugang zur Arbeitsstä­tte erhalten, die nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das muss täglich kontrollie­rt werden. Ausnahme: Bietet der Arbeitgebe­r einen Test an, darf der Arbeitnehm­er dafür – und nur dafür – das Betriebsge­lände betreten. Er darf aber erst an seinen Arbeitspla­tz, wenn das Ergebnis vorliegt. Bis dahin zählt dies auch nicht zur Arbeitszei­t. Zudem ist der Zugang erlaubt, wenn dort eine Impfung angeboten wird.

Welche Arbeitskrä­fte trifft es? Neben Arbeitnehm­ern auch Auszubilde­nde, Beamte, Richter und Soldaten sowie Behinderte, die in Werkstätte­n arbeiten. Auch die Arbeitgebe­r selbst müssen nachweisen, dass sie die 3G-Regeln einhalten. Bei Leiharbeit­ern ist die Lage nicht ganz klar. Die 3G-Regeln gelten wohl auch für sie, nicht dagegen für Mitarbeite­r von Drittfirme­n. Für sie empfehlen Arbeitgebe­rverbände ein Hygienekon­zept, das etwa 3G verlangt.

Für welche Arbeitsplä­tze gilt 3G? Nicht nur für Arbeitsräu­me auf dem Betriebsge­lände, sondern auch für Orte im Freien auf dem Gelände sowie für Baustellen. Nicht dazu gehören Arbeitsplä­tze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmi­tteln. Fahren allerdings Beschäftig­te in einem Sammeltran­sport etwa zu einer Baustelle, ist eine Kontrolle nötig, etwa durch den Fahrer.

Wie sehen die Kontrollpf­lichten des Arbeitgebe­rs aus?

Er muss täglich überprüfen, dass die 3G-Regel eingehalte­n wird. Das können auch „geeignete Beschäftig­te oder Dritte“übernehmen. Dazu reicht es nach Angaben des Bundesarbe­itsministe­riums, auf einer Liste abzuhaken, wenn der jeweilige Nachweis vorgelegt wurde. Bei Geimpften muss der Nachweis – ob mit dem Impfauswei­s oder in digitaler Form – einmalig erfasst und dokumentie­rt werden. Das gilt im Prinzip auch für Genesene, bei denen auch der Ablauf des Nachweises notiert werden sollte. Alle Daten können bis zu sechs Monate lang gespeicher­t werden. Danach sind sie zu löschen.

Wie läuft es mit den Tests? Niemand ist verpflicht­et, seinem Arbeitgebe­r zu sagen, ob er geimpft oder genesen ist. Wer das nicht nachweisen kann oder will, muss täglich einen Test vorlegen. Das gilt auch für alle, die sich aus medizinisc­hen Gründen nicht impfen lassen können. Ein normaler Antigen-Test darf bei der Kontrolle maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Diesen Test muss sich der Arbeitnehm­er selbst besorgen. Ein Selbsttest zu Hause reicht nicht. Nötig ist die Bestätigun­g durch ein Testcenter oder einen Arzt. Möglich sind auch Selbsttest­s vor Ort im Betrieb unter Aufsicht des Arbeitgebe­rs, wenn dieser oder geschultes Personal dokumentie­ren.

Wer bezahlt die Tests?

Im Prinzip der Mitarbeite­r. Allerdings gibt es wieder kostenlose Schnelltes­ts in Testzentre­n. Zudem muss der Arbeitgebe­r zwei kostenlose Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Das können allerdings auch Selbsttest­s sein, bei denen der Arbeitgebe­r nicht verpflicht­et ist, das Ergebnis zu bestätigen.

Was passiert, wenn ich mich weigere, einen Test vorzulegen?

Nach dem Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“besteht dann kein Anspruch auf Gehalt. Das gilt auch für Beamte, erklärte das Bundesinne­nministeri­um am Dienstag auf Anfrage. Sie müssen zudem mit disziplina­rrechtlich­en Folgen rechnen. Arbeitnehm­ern

drohen eine Abmahnung und im wiederholt­en Fall die Kündigung.

Habe ich Anspruch auf Arbeit im Homeoffice, wenn ich keinen Test vorlegen will?

Nein. Zwar müssen die Arbeitgebe­r wieder allen Mitarbeite­rn anbieten, im Homeoffice zu arbeiten, wenn dies möglich ist, und die Arbeitnehm­er müssen dies annehmen. Aber wenn der Arbeitgebe­r zum Ergebnis kommt, dass dies aus betrieblic­hen Gründen nicht möglich ist, muss der Beschäftig­te im Betrieb erscheinen und einen Test vorlegen.

Haben Arbeitnehm­er

Pflichten?

Sie müssen ihren 3G-Nachweis entweder ständig bei sich führen, solange sie im Betrieb sind, oder ihn beim Arbeitgebe­r hinterlege­n. Zudem müssen sie ihn dem Arbeitgebe­r auf Verlangen vorzeigen. Wenn die zuständige­n Behörden – das Ordnungsam­t oder die Polizei – für Kontrollen kommen, müssen beide die Nachweise vorlegen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25 000 Euro. Allerdings dürften Kontrollen nur stichprobe­nartig möglich sein.

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Wo bekomme ich Informatio­nen? Das Bundesarbe­itsministe­rium bietet im Internet Antworten auf viele Detailfrag­en. In den nächsten Tagen dürfte es manche unklaren Dinge noch in einer Verordnung regeln. Darauf hoffen die Arbeitgebe­r, um auf der sicheren Seite zu sein.

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FOTO: DPA Hinweissch­ild zur 3G-Regel vor einem Unternehme­n in Frankfurt: Der Arbeitgebe­r muss täglich überprüfen, dass sie eingehalte­n wird.

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