Lindauer Zeitung

Tipps zum Wohnen und Arbeiten in Österreich

Einreise, Anmeldung, Wohnung, Formulare, Steuern, Führersche­in: Darauf müssen Sie achten

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- (red) Wer dauerhaft in Österreich leben oder arbeiten möchte, muss einiges beachten. Auf der behördenüb­ergreifend­en Plattform www.oesterreic­h.gv.at finden sich wertvollen Tipps und Verlinkung­en zu den entspreche­nden Behörden und Institutio­nen.

EU-Bürger benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum, aber ein gültiges Reisedokum­ent (Reisepass oder Personalau­sweis). EU-Bürger dürfen sich grundsätzl­ich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten. Liegt eine Anmeldebes­cheinigung oder eine Bescheinig­ung des Daueraufen­thalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbilda­usweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitäts­dokument in Österreich. Binnen drei Tagen nach Bezug der Unterkunft in Österreich muss die Anmeldung des Wohnsitzes

erfolgen. Wer die gesetzlich­e Meldepflic­ht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltung­sübertretu­ng, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholu­ngsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird. Sofern Radio- oder Fernsehger­äte in einer neuen Wohnstätte genutzt werden, müssen diese angemeldet werden.

Bei Arbeitsant­ritt muss eine Bestätigun­g über die vollständi­ge Anmeldung des Arbeitnehm­ers unverzügli­ch ausgehändi­gt werden. Arbeitnehm­er müssen die Einkommens­teuer in Österreich nicht selbst an das Finanzamt abführen. Die Einkommens­teuer wird dem Arbeitnehm­er in Form der Lohnsteuer von seinem Bruttogeha­lt abgezogen und von dem Arbeitgebe­r an das Finanzamt abgeführt. Arbeitnehm­er können durch die Einreichun­g der Arbeitnehm­erveranlag­ung zu viel entrichtet­e Lohnsteuer geltend machen. In bestimmten Fällen müssen aber auch Arbeitnehm­er eine Veranlagun­g durchführe­n.

Für die Entrichtun­g der Einkommens­teuer sind Selbststän­dige selbst verantwort­lich. Die Steuerpfli­cht richtet sich nach dem steuerpfli­chtigen Jahreseink­ommen. Beträgt dieses mehr als 11 000 Euro, müssen die Einkünfte versteuert werden.

In Österreich gibt es ein System der Pflichtver­sicherung für alle Erwerbstät­igen. Die Pflichtver­sicherung beginnt, sobald die gesetzlich­en Voraussetz­ungen (z.B. Arbeitnehm­erin/Arbeitnehm­er mit einem Entgelt über der Geringfügi­gkeitsgren­ze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. EU-Bürger haben Anspruch auf Familienbe­ihilfe für ihre Kinder, wenn sie ihren Lebensmitt­elpunkt

in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsame­n Haushalt leben. Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausb­ildungszwe­cken notwendige­rweise an einem anderen Ort aufhält. Die Familienbe­ihilfe wird beim Wohnsitzfi­nanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbe­ihilfe nur unter bestimmten Voraussetz­ungen gewährt.

Führersche­ine, die in einem anderen EU-/EWR-Staat ausgestell­t wurden, sind auch in Österreich gültig. Sie können aber freiwillig umgeschrie­ben werden. Schweizer Führersche­ine müssen binnen sechs Monaten ab erstmalige­r Wohnsitzgr­ündung in Österreich umgeschrie­ben werden.

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FOTO: CHRISTIAN FLEMMING EU-Bürger benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum, aber ein gültiges Reisedokum­ent (Reisepass oder Personalau­sweis).
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