Ifm Tettnang kündigt Testverweigerern
Betriebsrat steht hinter der Entscheidung – Verhalten gleiche Arbeitsverweigerung
- Seit rund zwei Wochen gilt die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz – Arbeitnehmer müssen also zum Betreten der Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Weil manche Mitarbeitenden, die nicht geimpft oder genesen sind, sich jedoch weigern, sich testen zu lassen, kam es beim Tettnanger Sensorikhersteller ifm kürzlich zu ersten Kündigungen aus diesem Grund. Zusätzlich gab es bei dem Unternehmen Verdachtsfälle von gefälschten Impfnachweisen.
Unter den insgesamt 2100 Mitarbeitenden am Tettnanger ifm-Standort gebe es auch sechs ungeimpfte Personen, die unmissverständlich erklärt hätten, dass sie sich nicht testen lassen wollen, bestätigte Bernhard Bentele, Personalleiter der ifm electronic GmbH am Standort Tettnang, vergangene Woche gegenüber Schwäbische.de. „Wir sind mit unseren Maßnahmen grundsätzlich sehr gut aufgestellt“, sagt Steffen Fischer, Zentralgeschäftsführer Personal der ifm Unternehmensgruppe. 60 bis 85 Prozent der Mitarbeitenden seien je nach Standort geimpft. Klar sei: „Die bei weitem überwiegende Zahl unserer Mitarbeitenden verhält sich absolut korrekt“, erklärt Fischer.
Bei Mitarbeitern, die sich weigern, einen 3G-Nachweis zu erbringen, sei eine Kündigung nicht das erste Mittel, jedoch habe man dieses im Falle der Testverweigerer schon ergreifen müssen. Der ifm-Betriebsrat stehe voll und ganz hinter dieser Entscheidung. „Der Betriebsrat und die Geschäftsführung fahren da eine Linie“, bestätigt auch Peter Reichart, Betriebsrat bei ifm in Tettnang. Die betreffenden Mitarbeitenden hätten den Test verweigert und seien dann drei Tage nicht zur Arbeit erschienen – das sei letztlich Arbeitsverweigerung.
„Wir bieten die Tests ja extra an“, so Reichart. Die sechs Kündigungen hätten dabei zwei fest angestellte ifmMitarbeiter betroffen, die anderen seien Leiharbeiter gewesen.
Homeoffice sei aufgrund der Art der Tätigkeit in diesen Fällen nicht möglich gewesen. „Das Unternehmen hat bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben leider keinen Spielraum“, stellt Reichart klar.
Aus juristischer Sicht sei eine Kündigung in solchen Fällen durchaus gerechtfertigt, erklärt der Tettnanger Rechtsanwalt Adolf Kugler, der sich unter anderem auf Arbeitsrecht spezialisiert hat. Maßgeblich seien jedoch die Einzelfallumstände, betont er. „Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtung, seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber tatsächlich anzubieten“, so der Jurist.
Und hierfür sei nach derzeitigem Stand ein 3G-Nachweis gesetzlich vorgeschrieben. „Wenn der Arbeitnehmer den Testnachweis nicht erbringt und nicht geimpft oder genesen ist, dann fehlt er unentschuldigt“, erklärt Kugler und fügt hinzu: „In so einem Fall kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Sanktionen aussprechen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.“
Sprich: In der Regel bekommt der Arbeitnehmer zunächst eine Abmahnung. Wenn der Arbeitnehmer sich jedoch weiterhin weigert, sich testen zu lassen, und wiederholt unentschuldigt fehlt, „besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine außerordentlichen Kündigung ausspricht“, so der Rechtsanwalt. Wie der Arbeitgeber genau reagiere und wann er in solchen Fällen eine Kündigung ausspricht, hänge auch von den Umständen im Einzelfall und der jeweiligen Unternehmenskultur ab. „Der Arbeitgeber hat natürlich auch eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für seine Mitarbeiter“, so Kugler weiter.
Zusätzlich zu den Kündigungen wegen Verweigerung von Tests gab es bei ifm kürzlich auch Verdachtsfälle, dass Mitarbeitende Impfpässe gefälscht haben sollen. Der Anfangsverdacht habe sich in diesem Fall durch die Ermittlungen der Polizei allerdings nicht bestätigt, wie eine Sprecherin des Polizeipräsidiums Ravensburg auf SZ-Nachfrage mitteilt.
Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall eine ganze Reihe an Straftatbeständen infrage, nach denen die Polizei ermittelt – unter anderem wegen unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, Missbrauch von Ausweispapieren oder Vorbereitung
der Fälschung von amtlichen Ausweisen. „Welche Strafnorm erfüllt sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden“, so die Polizeisprecherin. Je nach Straftatbestand können dabei auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren die Konsequenz sein. Statistiken, wie oft Fälle mit gefälschten Impfausweisen in den vergangenen Monaten vorkamen, gibt es laut Polizei derzeit noch nicht. Es sei jedoch in jüngster Zeit eine „deutliche Zunahme“der Straftaten zu verzeichnen, die bei diesem Tatbestand infrage kommen, so die Polizeisprecherin.
Klar sei, dass Mitarbeiter auch in solchen Fällen fristlos gekündigt werden können, sagt Rechtsanwalt Adolf Kugler: „Wenn ein Mitarbeiter einen gefälschten Impfausweis oder ein gefälschtes Testzertifikat vorlegt, kann er im Regelfall ohne Abmahnung außerordentlich gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber dies nachweisen kann. Die wissentliche Vorlage eines gefälschten Dokuments stellt eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers dar und ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören“, stellt der Jurist klar.