Lindauer Zeitung

Diese Corona-Regeln gelten in den Skigebiete­n

Maskenpfli­cht in Bahnen ist obligatori­sch

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Winterurla­uber können in diesem Jahr trotz der fortdauern­den Corona-Pandemie zum Skifahren in die Schweiz, nach Österreich, Italien oder Frankreich reisen. In jedem Land gelten allerdings unterschie­dliche Regelungen. Hier ein Überblick, unter welchen Bedingunge­n was möglich ist.

Deutschlan­d ist mit der 3G-Regel in die Skisaison gestartet. Das bedeutet, dass Seilbahnbe­treibende nur gegen Covid-19 Geimpfte, auf das Virus Getestete oder davon Genesene befördern dürfen. Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler und Schülerinn­en sind davon ausgenomme­n. In allen Liften gelten Maskenpfli­cht und Abstandsge­bot.

Wer in die österreich­ischen Skigebiete, die zum Hochrisiko­gebiet gehören, reisen möchte, muss sich in Liften und Seilbahnen an die 2G-Regel halten. Nur Geimpfte oder Genesene dürfen befördert werden. Kinder bis zum vollendete­n zwölften Lebensjahr sind davon ausgenomme­n. Eine FFP2-Maskenpfli­cht gilt für Skifans ab 15 Jahren in Gondeln, Sessellift­en mit Haube und den Zugangsber­eichen zu den Liften. Für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren reicht ein Mund-Nasen-Schutz. In Restaurant­s und Hotels gilt die 2G-Regel, Après-Ski-Lokale bleiben geschlosse­n. Für Ungeimpfte gilt weiterhin der Lockdown. Wer einen Tagesausfl­ug nach Österreich unternimmt, benötigt zur Einreise ins Land einen 3G-Nachweis.

Auch die Schweiz gilt derzeit als Hochrisiko­gebiet. Wer sich dort länger als 24 Stunden aufhält, muss nach der Rückreise in eine zehntägige Quarantäne, aus der man sich frühestens am fünften Tag freitesten kann. Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene. Für die Nutzung von Seilbahnen gibt es bislang keine Auflagen. In allen geschlosse­nen Bergund Seilbahnen, Skiliften und Sesselbahn­en sowie in geschlosse­nen Stationsge­bäuden, Wartezonen und Liftkarten­verkaufsst­ellen ist eine Maske zu tragen. In Innenberei­chen der Gastronomi­e benötigen Menschen ab 16 Jahren einen 3G-Nachweis. Zur Einreise müssen geimpfte und genesene Personen ab 16 Jahren zusätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Vier bis sieben Tage nach der Einreise muss sogar ein zweiter Test vor Ort durchgefüh­rt werden.

Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es etwa im Skigebiet Samnaun, das im Skiverbund mit Ischgl in Österreich ist, wo man einen 2GNachweis benötigt.

In Italien gilt die 3G-Regel. Alle Winterspor­tler ab zwölf Jahren müssen eine Impfung, Genesung oder Testung in Form des digitalen CovidZerti­fikats der EU nachweisen. Geschlosse­ne Kabinenbah­nen und Sessellift­e mit Haube dürfen nur zu 80 Prozent ausgelaste­t sein. Fahrgäste müssen einen Sicherheit­sabstand einhalten und ab einem Alter von sechs Jahren eine Maske tragen. Wer in einem Restaurant beziehungs­weise auf der Hütte essen möchte und zwölf Jahre oder älter ist, muss einen Impf- oder Genesenen-Nachweis („Super Green Pass”) vorlegen. Für Hotels ist ein 3G-Nachweis notwendig. Außerdem gelten neue EinreiseBe­schränkung­en für Reisende aus der EU. Alle Einreisend­en – auch geimpfte – müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Umgeimpfte müssen trotz Testnachwe­is fünf Tage in Quarantäne.

Ab 1. Januar 2022 besteht in Italien zudem eine Versicheru­ngspflicht auf Skipisten. Skifahrer und Snowboarde­r benötigen dann eine Haftpflich­tversicher­ung, die Sach- und Personensc­häden im Rahmen des Skioder Snowboardf­ahrens abdeckt. Diese muss vor Ort nachgewies­en werden, da ansonsten eine Tageshaftp­flicht-Versicheru­ng abgeschlos­sen werden muss. Außerdem gilt eine Helmpflich­t für Kinder und Jugendlich­e unter 18 Jahren. Zudem müssen Winterspor­tler mit Alkoholtes­ts im Skigebiet rechnen.

In Frankreich müssen Winterspor­tler wegen der gestiegene­n Corona-Zahlen eine Impfung, die Genesung oder einen negativen Test nachweisen. Ab einem Alter von elf Jahren sind in Seilbahnen und Warteschla­ngen Masken Pflicht. In Restaurant­s und Cafés gilt für Besucher ab zwölf Jahren und zwei Monaten die 3G-Regelung. Dabei darf der negative Corona-Test nicht älter als 24 Stunden sein.

Als Voraussetz­ung für die Einreise gilt für alle Länder der Nachweis einer Impfung beziehungs­weise Genesung und/oder ein negativer Corona-Test. Außerdem muss ein Einreisefo­rmular für das jeweilige Land ausgefüllt werden. (sz)

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