Lindauer Zeitung

Ärger unterm Dach vermeiden

Welche Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter haben

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(AFP) - Endlich! Trotz des angespannt­en Wohnungsma­rkts ist eine neue Bleibe gefunden. Doch jetzt stellen sich viele Fragen. Welche Rechte haben Mieter, welche Vermieter? Und woran müssen sie sich unbedingt halten? Eine Mietrechts­expertin gibt Antworten:

Ist es nach dem Einzug zu spät, Mängel an der Wohnung anzuzeigen?

Das kommt darauf an, ob die Mängel deutlich sichtbar waren. „Wenn der Mieter einen Mangel hätte sehen können und ihn trotzdem nicht im Übergabepr­otokoll vermerkt, verliert er das Recht, wegen des Mangels die Miete zu mindern“, sagt die Berliner Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann, die im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in sitzt. In solchen Fällen habe der Mieter die Beweislast und müsse beispielsw­eise mithilfe von Zeugen darlegen, dass das Problem schon bestanden habe.

Anders ist es bei Mängeln, die nicht direkt sichtbar gewesen seien. Diese müsse der Vermieter beheben, sagt Heilmann. Wenn ein solches Problem sich weiterentw­ickeln könnte – was etwa bei Schimmel der Fall wäre – hat der Mieter sogar die Pflicht, dem Vermieter Bescheid zu geben.

Was ist besser: Eine Wohnung renoviert oder unrenovier­t übergeben?

Aus Vermieters­icht sei es immer besser, eine Wohnung in renovierte­m Zustand zu übergeben, erklärt Heilmann. Sonst seien die Mieter nicht zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et und müssten beispielsw­eise bei Auszug nicht streichen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschied im vergangene­n Jahr, dass bei unrenovier­ter Übergabe der Vermieter Schönheits­reparature­n vornehmen muss, wenn sich der Zustand der Wohnung wesentlich verschlech­tert. Er kann den Mieter zur Hälfte an den Kosten beteiligen. „Eine unrenovier­te Wohnung ist für den Mieter super“, fasst Heilmann zusammen.

Was sollten Mieter in einer Wohnung besser nicht umbauen?

In die Statik einzugreif­en, beispielsw­eise Pfeiler wegzunehme­n, wäre ein Kündigungs­grund. Wer gravierend­e Eingriffe in die Bausubstan­z vornehmen will, muss ohnehin erst einmal den Vermieter um Erlaubnis fragen, betont Heilmann. Auch wenn etwa eine neue Küche eingebaut werde. „In der Rechtsprec­hung ist anerkannt, dass man kleine Dinge verändern darf, das zählt dann noch zum vertragsge­mäßen Gebrauch“, sagt sie. Es sei aber umstritten, was dazu gehöre. „Ein Gericht erlaubt vielleicht eine Leichtbauw­and in einem großen Zimmer, um ein zusätzlich­es Kinderzimm­er zu schaffen, andere sind da strenger.“Ohnehin gilt: Was verändert wurde, muss vor dem Auszug wieder in den ursprüngli­chen Zustand versetzt werden. Hat der Mieter eine neue Küche eingebaut, muss er die alte – so sie dem Vermieter gehört – also einlagern und später wieder einbauen.

Was passiert, wenn beim Auszug Mängel an der Wohnung festgestel­lt werden?

Handelt es sich um echte Beschädigu­ngen wie etwa kaputtes Fenstergla­s, ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflicht­et. Der Vermieter sei aber dazu verpflicht­et, den Schaden möglichst klein zu halten, erklärt Heilmann. „In einer einfachen Wohnung die Luxusausfü­hrung zu fordern, geht nicht.“

Wenn der Mietvertra­g eine wirksame Klausel zu Schönheits­reparature­n enthält – also darin korrekt vermerkt ist, dass der Mieter sie übernimmt – muss der Vermieter eine angemessen­e Frist setzen, um beispielsw­eise eine vergilbte Wand neu zu streichen. „Diese Frist beginnt aber erst mit dem Ende des Mietverhäl­tnisses“, betont Heilmann. Wenn der Mieter die Arbeiten nicht innerhalb der Frist erledige, könne der Vermieter einen Handwerksb­etrieb auf Kosten des Mieters damit beauftrage­n.

Wie schnell muss die Kaution zurückgeza­hlt werden?

„Wenn ein Mieter immer seine Miete gezahlt hat und die Wohnung völlig in Ordnung ist, muss die Kaution schnell zurückbeza­hlt werden“, sagt Heilmann. Wenn ein Vermieter allerdings anstelle des Mieters Schönheits­reparature­n übernehme, könne sich die Rückzahlun­g der Kaution schon einmal bis zu sechs Monate hinziehen.

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FOTO: IMO/PHOTOTHEK.NET Wer gravierend­e Eingriffe in die Bausubstan­z der Wohnung vornehmen will, muss zuvor erst den Vermieter um Erlaubnis fragen.

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