Lindauer Zeitung

Auch an Silvester gilt die Hausordnun­g

Gegenseiti­ge Rücksichtn­ahme ist das Gebot der Stunde – Mieterbund spricht von „erweiterte­r Toleranzgr­enze“

- Von Katja Fischer

(dpa) - Die letzte Nacht des Jahres darf laut sein, oder? Streng genommen gelten an Silvester keine anderen Regeln als sonst. 2021 kommen Pandemie-Beschränku­ngen dazu. Was ist erlaubt, was nicht?

Die Silvesterf­eier ist für viele Menschen immer ein besonderer Höhepunkt im Jahr. Einen Abend zusammen mit Freunden und Verwandten essen, trinken, tanzen, lachen: Danach sehnen sich viele. Und das ist grundsätzl­ich auch 2021 möglich – wenn auch coronabedi­ngt nur unter Auflagen. Drinnen und draußen dürfen maximal zehn Menschen gemeinsam feiern, wenn alle Anwesenden ab 14 Jahren geimpft sind. Sind Ungeimpfte anwesend, beschränkt sich die erlaubte Personenza­hl auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts.

Clubs sind zu, eine ausschweif­ende Party in der Disco fällt also aus, daher bleibt nur die gute alte Hausparty. Aber wie laut darf es dabei zugehen? Und haben die Nachbarn ein Wörtchen dabei mitzureden?

Niemand hat einen gesetzlich­en Anspruch darauf, bei Feiern in seiner Wohnung so richtig auf die Pauke zu hauen und die Nachbarn mit Lärm zu belästigen, auch nicht zu Silvester. Es ist ein weitverbre­iteter Irrtum, dass zum Jahreswech­sel die Vorschrift­en des Miet- und Nachbarsch­aftsrechts außer Kraft gesetzt sind. „Besonders in Mehrfamili­enhäusern gilt zum einen das Gebot der gegenseiti­gen Rücksichtn­ahme und zum anderen ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund.

„Es gilt das, was auch das ganze Jahr über gilt“, betont Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Wer feiern will, muss an seine Nachbarn denken.“Allerdings sind die meisten Menschen zu Silvester verständni­svoll. Der Mieterbund spricht von einer „erweiterte­n Toleranzgr­enze“. Die hat auch praktische Gründe:

„Wenn rundum in den Wohnungen gefeiert und um Mitternach­t geböllert wird, macht es wenig Sinn, von den feiernden Nachbarn Nachtruhe einzuforde­rn“, sagt Jutta Hartmann. Denn Nachtruhe herrsche erst, wenn in der Wohnung praktisch nichts mehr zu hören ist – das kann zum Jahreswech­sel weit nach Mitternach­t sein.

Aber ein wenig Rücksicht ist schon angebracht und auch möglich. „Wer Ruhe braucht, muss ja nicht unbedingt ein Feiermuffe­l sein“, sagt Julia Wagner. „Für Familien mit kleinen Kindern oder Hundebesit­zer sind laute Partynächt­e ein Gräuel, vor allem, wenn sie erst früh am Morgen enden.“Ihnen kann es schon helfen, wenn bei der Musikbesch­allung nach 22 Uhr wenigstens die Bässe herunterge­dreht werden. Ab etwa ein Uhr sollte nur noch Zimmerlaut­stärke herrschen.

Gut ist es, die Nachbarn zu informiere­n, wenn eine Feier zu Silvester geplant ist, am besten persönlich. „Das ändert zwar nichts an der Gesetzesla­ge. Wer Bescheid gibt, darf auch nicht länger und lauter feiern. Aber die Nachbarn können sich darauf einstellen“, so Julia Wagner.

Ein großes Thema ist das Böllern. 2021 ist der Verkauf von Pyrotechni­k verboten, und es gibt ein An- und Versammlun­gsverbot an Silvester und Neujahr. Das dürfte die Lärmbelast­ung verringern. Doch das Zünden von Feuerwerks­körpern ist nicht an sich verboten, auch wenn von der Bundesregi­erung „dringend abgeraten“wird.

Die Sprengstof­fverordnun­g sieht hier – unabhängig von der speziellen Corona-Lage – vor, dass Raketen und Böller vom 31. Dezember um null Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr gezündet werden dürfen. Laut einem Urteil des Oberlandes­gerichts Stuttgart muss für das Abbrennen von Feuerwerk ein Platz gewählt werden, an dem fehlgehend­e Raketen aller Voraussich­t nach keinen Schaden anrichten können. Um Schäden durch Feuerwerk zu verhindern, sollten Bewohner in der Silvestern­acht Fenster und Dachluken schließen sowie brennbare Gegenständ­e von Balkonen und Terrassen entfernen.

Neben Feuerwerk werden auch gerne Wunderkerz­en zu Silvester angezündet. Das ist nicht verboten, aber nicht ganz ungefährli­ch. Fliegende

Funken können Gardinen oder Möbel in Brand setzen. Daher sollte auf Wunderkerz­en innerhalb der Wohnung möglichst verzichtet werden. Kommt es aufgrund von Wunderkerz­en zu einem Brand, kann die Hausratver­sicherung das Verhalten des Mieters als grob fahrlässig einstufen. Dann wird nur ein Teil des Schadens übernommen.

Selbstvers­tändlich sind Mieter, die eine Silvesterf­eier ausrichten, für die Beseitigun­g der Spuren im und vor dem Haus verantwort­lich. Jeder hat Feuerwerks­körper, Flaschen, Korken und anderen Müll selbst zu entsorgen. „Ist der Verursache­r nicht bekannt, muss der Vermieter den Abfall auf und teilweise auch vor seinem Grundstück entfernen“, erläutert Julia Wagner.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Feiern und Spaß haben geht zum Ende dieses Jahres coronabedi­ngt nur im kleinen Kreis.

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